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   BGH, 31.03.2016 - 1 StR 493/16   

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https://dejure.org/2017,10762
BGH, 31.03.2016 - 1 StR 493/16 (https://dejure.org/2017,10762)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2016 - 1 StR 493/16 (https://dejure.org/2017,10762)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2016 - 1 StR 493/16 (https://dejure.org/2017,10762)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 101 Abs. 1 GG; § 21g Abs. 1, Abs. 2 GVG
    Gebot des gesetzlichen Richters (Erforderlichkeit einer abstrakt-generellen Vorausregelung des zuständigen Richters: kammerinterne Geschäftsverteilung; relevanter Zeitpunkt für einen Verstoß)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21g Abs 1 GVG, § 21g Abs 2 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 338 Nr 1 StPO
    Besetzungsrüge im Strafverfahren: Fehlen einer kammerinternen Geschäftsverteilung

  • IWW

    § 338 Nr. 1 StPO, § 243 Abs. 5 StPO, § 21g Abs. 1, 2 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 21g Abs. 2 GVG

  • Wolters Kluwer

    Besetzungsrüge wegen Fehlens einer kammerinternen Geschäftsverteilung im Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift; Gebot des gesetzlichen Richters

  • rewis.io

    Besetzungsrüge im Strafverfahren: Fehlen einer kammerinternen Geschäftsverteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzungsrüge wegen Fehlens einer kammerinternen Geschäftsverteilung im Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift; Gebot des gesetzlichen Richters

  • datenbank.nwb.de

    Besetzungsrüge im Strafverfahren: Fehlen einer kammerinternen Geschäftsverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn ein Schwurgericht jahrelang keinen kammerinternen Geschäftsverteilungsplan hat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäftsverteilungspläne, kammerinterne Geschäftsverteilung - und der gesetzliche Richter

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 28.04.2017)

    Schwurgericht hat Urteile möglicherweise ohne rechtliche Grundlage gefällt

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Jahre ohne ordnungsgemäßen kammerinternen Geschäftsverteilungsplan

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Fehlender interner Geschäftsverteilungsplan einer Strafkammer - Urteil aufgehoben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schwurgericht des LG München I ohne Geschäftsverteilungsplan

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 429
  • StV 2017, 801
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 1 StR 493/16
    Die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 und Beschluss vom 28. Oktober 1997 - 1 BvR 1644/94, BVerfGE 97, 1).

    Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsregelungen bedürfen deshalb auch der Schriftform (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1994 - VGS 1 - 4/93, BGHZ 126, 63; BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 Rz. 28).

    Unzulässig ist vielmehr auch schon das Fehlen einer abstrakt-generellen und hinreichend klaren Regelung, aus der sich der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter möglichst eindeutig ablesen lässt (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 Rz. 30).

  • BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03

    Absoluter Revisionsgrund der falschen Besetzung; gesetzlicher Richter; Beschluss

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 1 StR 493/16
    Wie für die allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt auch für die kammerinterne Geschäftsverteilung damit das Jährlichkeitsprinzip, nach dem die Regelung der Geschäftsverteilung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ohne weiteres außer Kraft tritt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03, BGHSt 49, 130).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Spielraum bei der Heranziehung einzusetzender Richter nicht besteht, wie es etwa bei einem nicht überbesetzten Spruchkörper der Fall ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03, BGHSt 49, 130).

  • BGH, 15.06.1967 - 1 StR 516/66

    Änderung der Geschäftsverteilung auf begrenzte Zeit durch das Präsidium - Wegfall

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 1 StR 493/16
    d) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1967 - 1 StR 516/66, BGHSt 21, 250 und vom 13. Dezember 1979 - 4 StR 632/79, BGHSt 29, 162) eine Revision nur auf eine willkürliche oder sonst missbräuchliche Nichteinhaltung der Grundsätze zur internen Geschäftsverteilung gestützt werden kann, liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor.
  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 1 StR 493/16
    Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsregelungen bedürfen deshalb auch der Schriftform (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1994 - VGS 1 - 4/93, BGHZ 126, 63; BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 Rz. 28).
  • BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94

    Erbschaftsbesteuerung

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 1 StR 493/16
    Die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 und Beschluss vom 28. Oktober 1997 - 1 BvR 1644/94, BVerfGE 97, 1).
  • BGH, 13.12.1979 - 4 StR 632/79

    Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts - Abweichung vom kammerinternen

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 1 StR 493/16
    d) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1967 - 1 StR 516/66, BGHSt 21, 250 und vom 13. Dezember 1979 - 4 StR 632/79, BGHSt 29, 162) eine Revision nur auf eine willkürliche oder sonst missbräuchliche Nichteinhaltung der Grundsätze zur internen Geschäftsverteilung gestützt werden kann, liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor.
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