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BGH, 30.09.1986 - 1 StR 497/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit der Einziehung einer sichergestellten großen Menge Haschisch wenn die Rückgabe an den Angeklagten eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet - Berücksichtigung der Einziehung sichergestellten Rauschgiftes als wirtschaftlicher Schaden bei der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83
Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung
Auszug aus BGH, 30.09.1986 - 1 StR 497/86
Allerdings darf bei Anwendung dieser Grundsätze nicht außer acht gelassen werden, daß die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur Strafzumessung gehört und der Tatrichter deshalb die Vermögenseinbüße bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen hat, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767; 1984, 241; NStZ 1985, 362; StV 1986, 58). - BGH, 17.12.1975 - 3 StR 4/71
Betätigung als Mitglied einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig …
Auszug aus BGH, 30.09.1986 - 1 StR 497/86
Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht einer Anordnung der unterbliebenen Einziehung durch das Revisionsgericht nicht generell entgegen, daß diese Maßnahme - wie hier - in das Ermessen des Tatrichters gestellt ist; das Revisionsgericht kann vielmehr ausnahmsweise auch bei dieser Sachlage selbst entscheiden, wenn nach den Umständen des Falles eine Ausübung des Ermessens dahin, daß die beschlagnahmten Sachen wieder freigegeben werden, nicht ohne Rechtsfehler möglich ist (vgl. BGHSt 26, 258, 266 m.w.N.). - BGH, 06.03.1985 - 2 StR 845/84
Umfang der Berücksichtigung des Wertes eines eingezogenen Gegenstandes in die …
Auszug aus BGH, 30.09.1986 - 1 StR 497/86
Allerdings darf bei Anwendung dieser Grundsätze nicht außer acht gelassen werden, daß die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur Strafzumessung gehört und der Tatrichter deshalb die Vermögenseinbüße bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen hat, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767; 1984, 241; NStZ 1985, 362; StV 1986, 58). - BGH, 03.11.1983 - 1 StR 681/83
Einziehung eines Personenkraftwagens - Berücksichtigung der Einziehung eines …
Auszug aus BGH, 30.09.1986 - 1 StR 497/86
Allerdings darf bei Anwendung dieser Grundsätze nicht außer acht gelassen werden, daß die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur Strafzumessung gehört und der Tatrichter deshalb die Vermögenseinbüße bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen hat, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767; 1984, 241; NStZ 1985, 362; StV 1986, 58). - BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85
Erfordernis einer näheren Begründung hinsichtlich einer Anordnung der Entziehung …
Auszug aus BGH, 30.09.1986 - 1 StR 497/86
Allerdings darf bei Anwendung dieser Grundsätze nicht außer acht gelassen werden, daß die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur Strafzumessung gehört und der Tatrichter deshalb die Vermögenseinbüße bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen hat, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767; 1984, 241; NStZ 1985, 362; StV 1986, 58).
- OLG Koblenz, 19.11.2014 - 2 OLG 3 Ss 156/14
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Betäubungsmitteleigenschaft eines …
Dass das Urteil keine Ausführungen zur Ermessensausübung enthält, ist unschädlich, da nach den Umständen des Falles eine Ausübung des Ermessens dahin, dass die sichergestellten Betäubungsmittel wieder freigegeben werden, nicht ohne Rechtsfehler möglich ist (BGHR BtMG § 33 Einziehung, unterbliebene 1; BGHSt 26, 258, 266 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschlüsse 1 Ss 171/07 vom 03.07.2007 und 1 Ss 197/10 vom 29.11.2010) . - BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18
Urteilsgründe (formelle Anforderungen an einen Teilfreispruch); Grundsatz der …
Daher kann der Senat - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst nachholen; ein Entscheidungsspielraum, dass die Gegenstände auch wieder freigegeben werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1986 - 1 StR 497/86, NStE Nr. 1 zu § 33 BtMG), besteht insoweit nicht. - OLG Koblenz, 03.07.2007 - 1 Ss 171/07
Einziehung: Bestimmtheit der Einziehungsanordnung bei der Einziehung von …
Der Einziehungsentscheidung des Revisionsgerichts stehen fehlende Urteilsausführungen zur Ermessensentscheidung nach § 33 Abs. 2 BtMG bzw. § 74 Abs. 1 StGB nicht entgegen, wenn nach den Umständen des Falles eine Ausübung des Ermessens dahin, dass die Einziehungsgegenstände wieder freigegeben werden, nicht ohne Rechtsfehler möglich wäre (im Anschluss an BGH, 30. September 1986, 1 StR 497/86, BGHR BtMG § 33 Einziehung, unterbliebene 1und BGH, 17. Dezember 1975, 3 StR 4/71, BGHSt 26, 258, 266 m.w.N).Denn nach den Umständen des Falles wäre eine Ausübung des Ermessens dahin, dass die sichergestellten Betäubungsmittel und die Digitalwaage wieder freigegeben werden, nicht ohne Rechtsfehler möglich ist (BGHR BtMG § 33 Einziehung, unterbliebene 1; BGHSt 26, 258, 266 m.w.N.).
- BGH, 18.10.2018 - 3 StR 330/18
Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Einziehung von …
Das ist vorliegend angesichts der Gefährlichkeit der großen Menge des Rauschmittels Amphetamin der Fall (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 1986 - 1 StR 497/86, NStE Nr. 1 zu § 33 BtMG;… MüKoStGB/O?lakc?o?lu, 3. Aufl., § 33 BtMG Rn. 161). - OLG Braunschweig, 28.09.2011 - Ss 44/11
ESA-Test; ESA-Schnelltest; Betäubungsmittel; Nachweis
Insoweit schadet es zwar nicht, dass die Kammer, die sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat, keine Ermessensentscheidung getroffen hat, weil die Herausgabe des Betäubungsmittels nicht ohne Rechtsfehler möglich wäre (BGH, Urteil vom 30.09.1986, 1 StR 497/86, juris, Rn. 5). - OLG Koblenz, 29.11.2010 - 1 Ss 197/10
Strafurteil gegen Jugendlichen: Notwendige Begründung bei Abweichung von …
Dass das Urteil keine Ausführungen zur Ermessensausübung enthält, ist unschädlich, da nach den Umständen des Falles eine Ausübung des Ermessens dahin, dass die sichergestellten Betäubungsmittel wieder freigegeben werden, nicht ohne Rechtsfehler möglich ist (BGHR BtMG § 33 Einziehung, unterbliebene 1; BGHSt 26, 258, 266 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 Ss 171/07). - OLG Koblenz, 16.01.2017 - 2 OLG 4 Ss 186/16
Revision in Strafsachen: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines …