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   BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86   

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BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86 (https://dejure.org/1986,847)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1986 - 1 StR 498/86 (https://dejure.org/1986,847)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1986 - 1 StR 498/86 (https://dejure.org/1986,847)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Prozessualer Beschuldigtenbegriff

  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen bei getrenntem Verfahren gegen die Angeklagte und die Zeugen - Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) - Begründung prozessualer Gemeinsamkeit mehrerer Ermittlungsverfahren

  • opinioiuris.de

    Prozessualer Beschuldigtenbegriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 52 Abs. 1
    Prozessuale Gemeinsamkeit mehrerer Ermittlungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 215
  • NJW 1987, 1033
  • MDR 1987, 249
  • NStZ 1987, 286
  • StV 1987, 89
  • StV 1988, 465
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85

    Beurteilung, ob eine in die Straftat verwickelte Zeugin Mitbeschuldigte des

    Auszug aus BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 32, 25 [29]; BGHSt 34, 138f; BGH NStZ 1985, 419; 1984, 176; 1982, 389; BGH StV 1981, 117; BGH NJW 1980, 67).

    Es genügt vielmehr, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGHSt 34, 138; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952; BGH NJW 1974, 758; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch BGHSt 32, 25 [29] sowie Pelchen in KK § 52 Rn. 6).

    Der Bundesgerichtshof hat bisher noch nicht entschieden, welcher Akt die prozessuale Gemeinsamkeit zweier Verfahren begründet, die Voraussetzung dafür ist, daß mehrere Beschuldigte förmlich als Mitbeschuldigte zu bezeichnen sind; es blieb offen, ob nur eine ausdrückliche Verbindungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder auch der Polizei genüge oder ob die von der Rechtsprechung verlangte förmliche Verbindung der Verfahren gegen mehrere Beschuldigte bereits dadurch hergestellt werde, daß die Ermittlungen bei der Polizei faktisch in einem Vorgang zusammen geführt werden (BGH NStZ 1985, 419, 420).

  • BGH, 10.01.1984 - 5 StR 732/83

    Einheitliches Strafverfahren - Zeuge - Angehörigenverhältnis -

    Auszug aus BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 32, 25 [29]; BGHSt 34, 138f; BGH NStZ 1985, 419; 1984, 176; 1982, 389; BGH StV 1981, 117; BGH NJW 1980, 67).

    Es genügt vielmehr, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGHSt 34, 138; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952; BGH NJW 1974, 758; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch BGHSt 32, 25 [29] sowie Pelchen in KK § 52 Rn. 6).

  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Auszug aus BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 32, 25 [29]; BGHSt 34, 138f; BGH NStZ 1985, 419; 1984, 176; 1982, 389; BGH StV 1981, 117; BGH NJW 1980, 67).

    Es genügt vielmehr, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGHSt 34, 138; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952; BGH NJW 1974, 758; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch BGHSt 32, 25 [29] sowie Pelchen in KK § 52 Rn. 6).

  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

    Auszug aus BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 32, 25 [29]; BGHSt 34, 138f; BGH NStZ 1985, 419; 1984, 176; 1982, 389; BGH StV 1981, 117; BGH NJW 1980, 67).

    Es genügt vielmehr, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGHSt 34, 138; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952; BGH NJW 1974, 758; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch BGHSt 32, 25 [29] sowie Pelchen in KK § 52 Rn. 6).

  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 231/82

    Zeugnisverweigerungsrecht - Voraussetzungen - Beschuldigte - Getrennte Verfahren

    Auszug aus BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86
    Es genügt vielmehr, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGHSt 34, 138; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952; BGH NJW 1974, 758; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch BGHSt 32, 25 [29] sowie Pelchen in KK § 52 Rn. 6).
  • BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79

    Reihenfolge der Heranziehung von Hilfsschöffen - Der für den Stand der

    Auszug aus BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86
    Es genügt vielmehr, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGHSt 34, 138; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952; BGH NJW 1974, 758; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch BGHSt 32, 25 [29] sowie Pelchen in KK § 52 Rn. 6).
  • BGH, 21.05.1982 - 2 StR 248/82

    Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts eines Zeugen in einem sich gegen

    Auszug aus BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 32, 25 [29]; BGHSt 34, 138f; BGH NStZ 1985, 419; 1984, 176; 1982, 389; BGH StV 1981, 117; BGH NJW 1980, 67).
  • BVerfG, 26.11.1975 - 2 BvR 883/75

    Zurückweisung eines Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft bei unzulässiger

    Auszug aus BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86
    Nach der Konzeption der Strafprozeßordnung hat die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde den rechtlich einwandfreien Ablauf der Ermittlungen zu garantieren und die ständige rechtliche Kontrolle über die polizeiliche Ermittlungstätigkeit auszuüben (vgl. Gerhard Schmidt in LdR 8/480); ihr obliegt im Ermittlungsverfahren die Leitungs- und Kontrollfunktion (Kaiser in LdR 8/1410), die umfassende Sachleitungskompetenz (Krüger in LdR 8/1140; vgl. auch BVerfG NJW 1976, 231; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 163 Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 20.06.1979 - 2 StR 63/79

    Verurteilung wegen Mordes - Fehlende Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 32, 25 [29]; BGHSt 34, 138f; BGH NStZ 1985, 419; 1984, 176; 1982, 389; BGH StV 1981, 117; BGH NJW 1980, 67).
  • BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54

    Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom

    Auszug aus BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 32, 25 [29]; BGHSt 34, 138f; BGH NStZ 1985, 419; 1984, 176; 1982, 389; BGH StV 1981, 117; BGH NJW 1980, 67).
  • BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73

    Verweigerung des Zeugnisses zugunsten eines nicht angehörigen Mitbeschuldigten -

  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Dieser verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 29, 341, 342; 34, 215, 216; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 33 jew. m.w.N.).
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 212/02

    Verurteilung wegen sechsfachen Mordes durch Zerstörung eines Miethauses in

    Die Verantwortung für das Ermittlungsverfahren trägt die Staatsanwaltschaft; sie hat darauf zu achten und sicherzustellen, daß die Ermittlungen rechtlich einwandfrei geführt werden (BGHSt 34, 215, 217; Wache in KK 5. Aufl. § 163 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 163 Rdn. 3).
  • BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90

    Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger eines Mitbeschuldigten

    Nach Auffassung der Revision waren sowohl C. als auch P. früher Mitbeschuldigte des Angeklagten, so daß jedem von ihnen in bezug auf den anderen (aber mit fortdauernder Wirkung auch im Verfahren gegen den Angeklagten, vgl. BGHSt 34, 215, 216 m.w.Nachw.) ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugestanden habe, über welches beide Zeugen rechtsfehlerhaft nicht belehrt worden seien.

    Es genügt, "daß zwischen dem Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozessrechtlicher Betrachtung förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind" (BGHSt 34, 215, 216 m.w.Nachw.).

    Unter diesen Umständen war P. zu keiner Zeit formell Mitbeschuldigter des Angeklagten (vgl. BGHSt 34, 215); ein Zeugnisverweigerungsrecht seines Schwagers C. bestand nicht.

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 31/98

    Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung einer Anstaltspsychologin als

    a) Allerdings ist es ständige Rechtsprechung, daß ein Zeuge zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt und hier über auch zu belehren ist, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet, der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem von § 52 Abs. 1 StPO erfaßten Angehörigenverhältnis steht und der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (RGSt 1, 207; 27, 270; 32, 72; BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 34, 215, 21; 38, 96, 97 f.).

    Für den Bestand eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts des Zeugen und die entsprechende Belehrungspflicht des Gerichts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ist jedoch stets Voraussetzung, daß zwischen dem Verfahren gegen den Angehörigen des Zeugen und gegen den anderen Beschuldigten oder Angeklagten, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, eine prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht oder bestanden hat, daß sie - der Angehörige des Zeugen und der Angeklagte - in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH NJW 1974, 758; MDR 1979, 952, 953-; NStZ 1985, 419; BGHSt 34, 138, 139 f. und 34, 215; BGHR StPO § 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 8).

    Unter diesen Umständen ist eine förmliche oder zumindest eine konkludente, nach außen erkennbare Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Verbindung getrennt geführter oder eine Trennung sachlich zusammenhängender Strafsachen erforderlich (BGHSt 34, 215, 217 und 138, 141 f.).

    Wird das Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen, dessen Angehöriger im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt Mitbeschuldigter des Angeklagten war, an derart eng begrenzte Voraussetzungen prozessualer Gemeinsamkeit geknüpft, ist es dem Tatrichter möglich, verläßlich festzustellen, ob und aus welchem Grund ein Weigerungsrecht in Betracht kommt; dadurch wird vor allem die erforderliche Rechtsklarheit gewährleistet (BGHSt 34, 138, 139 f. und 34, 215, 217; vgl. auch schon BGH NJW 1974, 758).

  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97

    Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht; keine

    Vielmehr muß der Schutz vor Beschlagnahme auch in diesem Verfahren schon im Hinblick auf die prozessuale Gemeinsamkeit(vgl. BGHSt 34, 215, 216 m.N.), die vor der Verfahrenstrennung bestanden hat, bestehen bleiben, weil eine den Beschuldigten schützende Verfahrensregel nicht durch den formalen Akt einer Verfahrenstrennung beseitigt werden darf (vgl. Pelchen in KK 3.Aufl. vor § 48 Rdn. 9).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angehörigen des Zeugen das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO in dem Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten des Angehörigen nicht entfallen (vgl. BGHSt 34, 138, 139; 34, 215, 216; BGH MDR 1979, 952, 953; Pelchen aaO § 52 Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 52 Rdn. 11).

  • BGH, 08.12.2011 - 4 StR 500/11

    Unterbliebene Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertungsverbot bei

    Sie kann nur durch eine ausdrückliche Willensentscheidung der Staatsanwaltschaft begründet werden (BGH, Urteil vom 4. November 1986 - 1 StR 498/86, BGHSt 34, 215, 217; BGH, Beschluss vom 4. Januar 1993 - StB 18/92, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 8).
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86

    Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht; Zulässigkeit von Vorhalten aus einer

    Zutreffend geht die Revision zwar aufgrund des von ihr richtig vorgetragenen Verfahrensstands davon aus, daß der Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zustand und sie darüber hätte belehrt werden müssen (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteile vom 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86 - und vom 4. November 1986 - 1 StR 498/86, jeweils zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn. 11).
  • BGH, 13.05.1998 - 3 StR 566/97

    Beurkundung von Kaufverträgen mit überhöhten Kaufpreisen - Belehrung über das

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeuge zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (vgl. RGSt 1, 207; 27, 270; 32, 72; 33, 350; BGHSt 7, 194; 27, 139; 34, 138 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86]; 34, 215) [BGH 04.11.1986 - 1 StR 498/86].
  • BGH, 04.01.1993 - StB 18/92
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  • BGH, 13.06.1990 - 3 StR 132/90

    Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 2

    Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge des Angeklagten S., der Zeuge T. sei trotz prozessualer Gemeinsamkeit des Verfahrens, in dem (bis zur Einstellung gegen sie gemäß § 170 Abs. 2 StPO) zunächst auch die Ehefrau des Zeugen Mitbeschuldigte gewesen sei, nicht über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt worden (vgl. BGHSt 34, 138 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86]; 34, 215) [BGH 04.11.1986 - 1 StR 498/86].
  • BGH, 11.07.1989 - 5 StR 180/89

    Zeugnisverweigerungsberechtigung eines Angehörigen gegenüber mehreren

  • BGH, 09.02.1988 - 5 StR 689/87

    Verlust des Zeugnisverweigerungsrechtes durch Einstellung des Verfahrens -

  • BGH, 16.09.1992 - 2 StR 270/92

    Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen eines Beschuldigten im

  • BGH, 03.03.1987 - 5 StR 596/86

    Zeugnisverweigerungsrecht beim einheitlichen Verfahren gegen mehrere Beschuldigte

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