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   BGH, 27.02.2014 - 1 StR 50/14   

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https://dejure.org/2014,8215
BGH, 27.02.2014 - 1 StR 50/14 (https://dejure.org/2014,8215)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - 1 StR 50/14 (https://dejure.org/2014,8215)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - 1 StR 50/14 (https://dejure.org/2014,8215)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 203 StPO, § 207 StPO, § 76 Abs 1 GVG
    Strafverfahren: Ersetzung des Eröffnungsbeschlusses durch den in einer anderen Sache ergangenen Abtrennungsbeschluss für ein hinzuverbundenes Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung durch die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern

  • rewis.io

    Strafverfahren: Ersetzung des Eröffnungsbeschlusses durch den in einer anderen Sache ergangenen Abtrennungsbeschluss für ein hinzuverbundenes Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 207; GVG § 76 Abs. 2 S. 1
    Nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung durch die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 664
  • NStZ-RR 2014, 219
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.09.2011 - 1 StR 388/11

    Prozessvoraussetzung des wirksamen Eröffnungsbeschlusses (fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 27.02.2014 - 1 StR 50/14
    Über eine - grundsätzlich mögliche - nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung entscheidet aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 388/11; BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05; Beschluss vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10).

    Damit lag hinsichtlich des hinzuverbundenen Verfahrensteils, der zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 388/11, NStZ 2012, 50).

  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99

    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei

    Auszug aus BGH, 27.02.2014 - 1 StR 50/14
    Denn der Abtrennungsbeschluss ist nicht dahin auszulegen, dass er - schlüssig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, BGHR StPO § 203 Beschluss 5) - die Eröffnung des Verfahrens mit enthalten sollte.
  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 596/09

    Wirksamer Eröffnungsbeschluss (Verfahrenshindernis; vorschriftsmäßige Besetzung);

    Auszug aus BGH, 27.02.2014 - 1 StR 50/14
    Über eine - grundsätzlich mögliche - nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung entscheidet aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 388/11; BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05; Beschluss vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10).
  • BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05

    Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammer (Nachholung einer zunächst

    Auszug aus BGH, 27.02.2014 - 1 StR 50/14
    Über eine - grundsätzlich mögliche - nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung entscheidet aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 388/11; BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05; Beschluss vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10).
  • BGH, 22.06.2010 - 4 StR 216/10

    Verfahrenshindernis des wirksamen Eröffnungsbeschlusses; Verfall und Einziehung

    Auszug aus BGH, 27.02.2014 - 1 StR 50/14
    Über eine - grundsätzlich mögliche - nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung entscheidet aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 388/11; BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05; Beschluss vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10).
  • BGH, 20.05.2015 - 2 StR 45/14

    Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Besetzung der Strafkammer;

    Auch dann, wenn eine zunächst unterbliebene Eröffnungsentscheidung erst in der Hauptverhandlung nachgeholt werden soll, muss die Strafkammer in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 388/11, NStZ 2012, 50 f.; Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 StR 50/14, NStZ 2014, 664 mit Anm. Hoffmann).
  • BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14

    Beschluss der Übernahme eines Strafverfahrens durch das höhere Gericht

    Auch er sieht keinen Grund, den Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO anders zu behandeln als den Eröffnungsbeschluss in vergleichbaren Fällen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424, und vom 27. Februar 2014 - 1 StR 50/14, NStZ 2014, 664).
  • OLG Hamburg, 04.03.2021 - 2 Rev 9/21

    Strafverfahren: Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Gerichtsbesetzung

    Eine zunächst unterbliebene Eröffnung des Hauptverfahrens kann auch noch während laufender (erstinstanzlicher) Hauptverhandlung nachgeholt werden (grundlegend: BGHSt 29, 224; vgl. ferner: BGH Beschl. v. 20. Mai 2015, Az.: 2 StR 45/14; BGH Beschl. v. 2. November 2005, Az.: 4 StR 417/05; BGH Beschl. v. 27. Februar 2014, Az.: 1 StR 50/14; KK-StPO/Schneider § 207 Rn. 21 m.w.N.), wobei die mündliche Verkündung und Protokollierung in der Sitzungsniederschrift dem Schriftformerfordernis genügt (BGH Beschl. v. 3. Mai 2001, Az.: 4 StR 59/01; Meyer-Goßner/ Schmitt § 207 Rn. 8).

    Die nachgeholte Eröffnungsentscheidung muss allerdings in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung und mithin ohne etwaig der Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung angehörende Schöffen erfolgen (jeweils für Verfahren vor der Großen Strafkammer: BGH Beschl. v. 20. Mai 2015, Az.: 2 StR 45/14; BGH Beschl. v. 27. Februar 2014, Az.: 1 StR 50/14; BGH Beschl. v. 2. November 2005, Az.: 4 StR 418/05; vgl. LR-Stuckenberg § 207 Rn. 61).

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