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Rechtsprechung
   BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2119
BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1994,2119)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1994 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1994,2119)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1994 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1994,2119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Besondere Schwere der Schuld - Lebenslange Freiheitsstrafe - Schuldbemessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57a Abs. 1 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3248 (Ls.)
  • NStZ 1994, 540
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93
    Dem steht zwar der Wortlaut des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB entgegen, der eine besondere Schwere der Schuld verlangt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, daß die Schuld über das Normale, das Übliche weit hinausgehen muß (BVerfGE 86, 288, 314).

    Entgegen der Meinung des 4. Strafsenats hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht in verbindlicher Weise dahin ausgelegt, Ausgangspunkt für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sei der gewöhnlich vorkommende Fall des Mordes.

    Wenn demgegenüber der 4. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des 1. Strafsenats darauf hinweist, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluß vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92]) die Rechtsprechung des 4. Strafsenats zustimmend zitiert und dargelegt, daß sie "in unmittelbarer Aufnahme" der Entscheidung vom 3. Juni 1993 (BVerfGE 86, 288) ergangen sei, ergibt sich daraus nicht, der Maßstab des 4. Strafsenats sei verfassungsrechtlich festgeschrieben.

    Wann dies der Fall ist, hat der Tatrichter unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in wertender Betrachtung festzustellen; festgelegt ist er nur insoweit, als er zu beachten hat, daß das Besondere etwas bezeichnet, das über das Normale, das Übliche weit hinausgeht, etwas über den Ausgangspunkt Herausragendes (BVerfGE 86, 288, 314).

    (vgl. dazu Mahrenholz in seiner abweichenden Meinung zum Beschluß des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 - BVerfGE 86, 340, 344).

  • OLG Nürnberg, 04.02.1983 - Ws 70/83
    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93
    Abweichend davon vertritt nur eine Mindermeinung die Ansicht, daß in der Regel aus Schuldschwere-Gesichtspunkten nur 15 Jahre einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu vollstrecken seien und eine längere Vollstreckung nur in Ausnahmefällen in Betracht komme (OLG Celle StV 1983, 156; OLG Nürnberg NStZ 1982, 509, 510; 1983, 319).

    Ebenso ist das Schrifttum ganz überwiegend der Meinung, daß die Mindestverbüßungszeit das nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für eine Verurteilung zur absoluten Strafe unerläßliche Schuldmindestmaß widerspiegelt und damit zugleich den Ausgangspunkt für die konkrete Schuld bedeutet (so Lackner, StGB 20. Aufl. § 97a Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 57a Rdn. 5; Ruß in LK 10. Aufl. § 57a Rdn. 6; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 57a Rdn. 13; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 57a Rdn. 7 b; Laubenthal, Lebenslange Freiheitsstrafe 1987 S. 217; Foth NStZ 1993, 368, 369; Kunert NStZ 1983, 319; Kintzi DRiZ 1993, 341; Müller-Dietz, Anm. zu OLG Karlsruhe JR 1988, 165; a.A. Bode, Festschrift für Faller 1984, 329, 333; 15 GA 1988, 164, 170; Meurer JR 1993, 251, 252; Mysegades, Die Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe 1988 S. 119; Revel, Anwendungsprobleme der Schuldschwereklausel des § 57a StGB 1989, S. 53).

    Aus den vom OLG Nürnberg (NStZ 1983, 319) angeführten Belegen aus der Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks. 8/3218 S. 6, 7 und BTDrucks. 9/22 S. 5, 6 ergibt sich demgegenüber lediglich der Wille des Gesetzgebers, das beim Strafausspruch unberücksichtigt gebliebene Maß an Schuld zur Grundlage einer verlängerten Strafverbüßungsdauer zu machen.

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93
    In seiner vorhergehenden Entscheidung vom 28. Juni 1983 (BVerfGE 64, 261, 272) hatte das Gericht entschieden, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über 15 Jahre hinaus sei geboten, wenn die Schwere der Schuld im Einzelfall das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld deutlich überschreite.

    Damit erscheint ausreichend klargestellt, daß das Bundesverfassungsgericht es entsprechend seiner Entscheidung vom 28. Juni 1983 (BVerfGE 64, 261, 271; in Bezug genommen auch in der Entscheidung vom 24. April 1986 - BVerfGE 72, 105, 113) [BVerfG 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85] weiterhin als verfassungsgemäß ansieht, das Mindestmaß der Schuld als Ausgangspunkt der Bewertung heranzuziehen.

  • OLG Hamm, 30.03.1993 - 1 Ws (L) 10/92

    Entlassung nach Verbüßung von 15 Jahren einer lebenslangen Freiheitsstrafe;

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93
    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird überwiegend die Ansicht vertreten, die besondere Schwere der Schuld sei eine Abweichung vom Mindestschuldumfang (OLG Hamm MDR 1983, 862; NStZ 1993, 452; Beschl. vom 17. Juni 1993 - 1 Ws (L) 7/93; OLG Koblenz NStZ 1984, 167; OLG Karlsruhe JR 1983, 377, 378; JR 1988, 163; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 509 [OLG Düsseldorf 18.05.1990 - VI - 2/90]; OLG Frankfurt am Main NStZ 1987, 329).

    b) Für eine solche Auslegung sprechen auch die sich aus den Gesetzesmaterialien erschließenden Intentionen des Gesetzgebers, wonach die in § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichnete Zeitspanne nicht Regelverbüßungszeit, sondern Mindestverbüßungszeit sein soll (Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 9/92 S. 2; Ausführungen der Abgeordneten Lambinus in der Sitzung des Deutschen Bundestags vom 11. Dezember 1980, Plenarprotokoll 9/10 S. 320, und Gnädinger in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 1. Oktober 1981, Plenarprotokoll 9/55 S. 3159; vgl. ferner OLG Hamm NStZ 1993, 452, 453 [OLG Hamm 30.03.1993 - 1 Ws L 10/92]; Lentzen NStZ 1983, 453, 454).

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93
    Allerdings wird - ähnlich wie bei einer möglichen Strafmilderung wegen Versuchs den versuchsspezifischen Umständen (BGHSt 36, 1, 18) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88] - mordspezifischen Umständen besonderes Gewicht beizulegen sein.
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93
    Damit erscheint ausreichend klargestellt, daß das Bundesverfassungsgericht es entsprechend seiner Entscheidung vom 28. Juni 1983 (BVerfGE 64, 261, 271; in Bezug genommen auch in der Entscheidung vom 24. April 1986 - BVerfGE 72, 105, 113) [BVerfG 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85] weiterhin als verfassungsgemäß ansieht, das Mindestmaß der Schuld als Ausgangspunkt der Bewertung heranzuziehen.
  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93
    Wenn demgegenüber der 4. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des 1. Strafsenats darauf hinweist, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluß vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92]) die Rechtsprechung des 4. Strafsenats zustimmend zitiert und dargelegt, daß sie "in unmittelbarer Aufnahme" der Entscheidung vom 3. Juni 1993 (BVerfGE 86, 288) ergangen sei, ergibt sich daraus nicht, der Maßstab des 4. Strafsenats sei verfassungsrechtlich festgeschrieben.
  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93
    a) Entscheidend kommt es daher darauf an, daß die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord zwar auf ganz unterschiedliches Schuldmaß gegründet sein kann (BVerfGE 86, 280, 312), dennoch aber schon bei Mordtaten auf der unteren Grenze der Schuld - abgesehen vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 - diese Strafe angedroht ist.
  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93
    In einer späteren Entscheidung(Urt. vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92) hat der Senat ausgesprochen, die Bejahung besonderer Schwere der Schuld durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob es bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, die Schwere der Schuld habe das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld deutlich überschritten, oder ob es sich auf den vom 4. und 5. Strafsenat gefundenen Maßstab gestützt habe.
  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93
    Inzwischen hatte nämlich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durchUrteil vom 21. Januar 1993 (4 StR 560/92 - abgedruckt in NStZ 1993, 235; ebensoBeschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 468/93 undvom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93) entschieden, die Schuld des Täters wiege im Sinne des § 57a StGB dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweiche, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
  • OLG Frankfurt, 18.02.1987 - 3 Ws 766/86
  • OLG Nürnberg, 16.08.1982 - Ws 637/82

    Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe;

  • OLG Koblenz, 30.12.1983 - 2 Ws 485/83
  • OLG Düsseldorf, 18.05.1990 - VI 2/90
  • BGH, 05.01.1993 - 1 StR 785/92

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Tatbegehung unter

  • BVerfG, 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91

    Wiedereinsetzung - Fristversäumung - Ausländer - Sprachunkundiger Asylbewerber

  • BGH, 11.08.1993 - 2 StR 384/93

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsgründen, nicht aber

  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93

    Indizien für eine besondere Schwere der Schuld bei einem nicht vorbestraften

  • OLG Celle, 15.02.1983 - 3 Ws 229/82
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 716/92
  • OLG Düsseldorf, 26.04.1983 - 2 Ws 208/83
  • BGH, 14.05.1993 - StB 10/93
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    1. Der 1. Strafsenat hat gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. vom 13. Juni 1994 - 1 StR 504/93 - NStZ 1994, 540):.

    Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208; BGH NStZ 1994, 540, 541).

  • LG Limburg, 18.12.2015 - 2 Ks 3 Js 5101/15

    Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog.

    Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208; BGH NStZ 1994, 540, 541).
  • LG Limburg, 18.12.2015 - 2 Ks

    Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog.

    Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208; BGH NStZ 1994, 540, 541).
  • LG Limburg, 12.12.2016 - 2 Ks 2 Js 59526/15
    Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208; BGH NStZ 1994, 540, 541).
  • LG Köln, 15.12.2004 - 104 Ks 19/04
    oder ohne Zusammenhang dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208 ; BGH NStZ 1994, 540, 541).
  • OLG Brandenburg, 16.03.1995 - 2 Ws 152/94

    Ablehnung der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe

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  • LG Limburg, 12.12.2016 - 2 Ks
    Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208; BGH NStZ 1994, 540, 541).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93   

Zitiervorschläge
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BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1993,2760)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1993 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1993,2760)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1993 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1993,2760)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Mord - Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Heimtücke - Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat

  • rechtsportal.de

    StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 211
    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 77
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Von dieser Beurteilung ist das Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Entscheidung vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) nicht abgerückt.

    Demgegenüber ist der anfragende Senat der Meinung, daß die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ein Akt der Strafzumessung im Sinne des § 46 StGB ist (BVerfGE 86, 288, 313), für den exakte Regeln und Formeln nicht zur Verfügung stehen und auch nicht zur Verfügung gestellt werden können.

    Wann dieses der Fall ist, hat der Tatrichter unter Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände in wertender Betrachtung festzustellen; festgelegt ist er nur insoweit, als er zu beachten hat, daß das Besondere etwas bezeichnet, das über das Normale, das Übliche weit hinausgeht, etwas über den Ausgangspunkt Herausragendes (BVerfGE 86, 288, 314).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    In seiner Entscheidung vom 28. Juni 1983 (BVerfGE 64, 261, 272) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über 15 Jahre hinaus sei geboten, wenn die Schwere der Schuld im Einzelfall das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte "Mindestmaß" an Schuld deutlich überschreitet.

    Ausgangspunkt für die Strafzumessung in diesem Zusammenhang muß bei § 211 StGB zwangsläufig die Überlegung sein, daß die tatbestandsmäßige Mindestschuldschwere, welche die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe überhaupt zuläßt, für sich allein eine Strafvollstreckung über die Mindestdauer von 15 Jahren hinaus nicht zuläßt (vgl. BVerfGE 64, 261, 272).

  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    In einer späteren Entscheidung (Urt. vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92) hat der Senat ausgesprochen, die Bejahung besonderer Schwere der Schuld durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob es bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, die Schwere der Schuld habe das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld deutlich überschritten oder ob es sich auf den vom 4. und 5. Strafsenat gefundenen Maßstab gestützt habe.
  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Inzwischen hatte nämlich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 21. Januar 1993 (4 StR 560/92 - abgedruckt in NStZ 1993, 235; ebenso Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 468/93 und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93) entschieden, die Schuld des Täters wiege im Sinne des § 57 a StGB dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweiche, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
  • BGH, 05.01.1993 - 1 StR 785/92

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Tatbegehung unter

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 5. Januar 1993 den damals vom Landgericht angelegten Maßstab gebilligt, besondere Schwere der Schuld liege vor, wenn sie das Mindestmaß an Schuld, welches jede Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe kraft Gesetzes voraussetze, deutlich übersteige (1 StR 785/92).
  • BGH, 11.08.1993 - 2 StR 384/93

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsgründen, nicht aber

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat (Beschl. vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat (Beschl. vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93

    Indizien für eine besondere Schwere der Schuld bei einem nicht vorbestraften

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Inzwischen hatte nämlich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 21. Januar 1993 (4 StR 560/92 - abgedruckt in NStZ 1993, 235; ebenso Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 468/93 und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93) entschieden, die Schuld des Täters wiege im Sinne des § 57 a StGB dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweiche, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 716/92
    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat (Beschl. vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat (Beschl. vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
  • BGH, 14.05.1993 - StB 10/93
    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat (Beschl. vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat (Beschl. vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
  • BGH, 30.11.1993 - 4 ARs 27/93

    Besondere Schwere der Schuld im Falle eines Mordes - Auslegung des Merkmals der

    Auf die Antrage des 1. Strafsenats vom 19. Oktober 1993 (1 StR 504/93) erklärt der 4. Strafsenat, daß er an seiner ständigen Rechtsprechung festhält, wonach die Schuld des Täters im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dann besonders schwer wiegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
  • BGH, 19.01.1994 - 2 ARs 399/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1994 auf die Anträge des 1. Strafsenats vom 19. Oktober 1993 - 1 StR 504/93 - beschlossen :.
  • OLG Nürnberg, 08.04.1994 - Ws 48/94

    Rechtmäßigkeit einer nur isolierten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

    Im Gegenteil sähe sich der Senat bei einer hierüber ergehenden Beschwerdeentscheidung nur aufgrund des Verbots der Schlechterstellung (vgl. OLG Hamm, NJW 94, 53) daran gehindert, ausgehend von der seitens des Senats geteilten Auffassung des ersten Senats des BGH (NStZ 94, 77, ebenso OLG Hamm NStZ 93, 452) eine längere Mindestverbüßungsdauer als 22 Jahre festzusetzen.
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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.1995 - 1 StR 504/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5823
BGH, 17.01.1995 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1995,5823)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1995 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1995,5823)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1995 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1995,5823)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufklärungsrüge - Zulässigkeit - Beweis - Aufklärung - Schuld - Schuldschwere - Mordmerkmale - Mord - Totschlag - Auslieferungshaft - Auslieferung

  • rechtsportal.de

    StGB § 57a, § 51; StPO § 344

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 1 StR 504/93
    Diese Entscheidung ist vom Tatrichter auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei die besondere Schwere der Schuld nur dann festgestellt werden kann, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben (so der in dieser Sache ergangene Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 22. November 1994 - GSSt 2/94 - abgedruckt in StV 1995, 20).
  • BGH, 28.03.2007 - 1 StR 137/07

    Im Ausland erlittene Freiheitsentziehung (Anrechnung; Festsetzung in der

    Das Anrechnungsverhältnis ist dabei auf 1 : 1 festzusetzen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - 1 StR 504/93; Beschl. vom 25. September 2001 - 4 StR 355/01; Beschl. vom 22. Juli 2003 - 5 StR 162/03).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1993 - 1 StR 504/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,13916
BGH, 04.11.1993 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1993,13916)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1993 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1993,13916)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1993 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1993,13916)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.05.1993 - StB 10/93
    Auszug aus BGH, 04.11.1993 - 1 StR 504/93
    Der Beschluß des 1. Strafsenats vom 19. Oktober 1993 wird dahin ergänzt, daß die Antrage zur Auslegung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch an den 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof gerichtet wird, und zwar im Hinblick auf die Entscheidungen Beschluß vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93 und Beschluß vom 14. Mai 1993 - StB 10/93.
  • BGH, 11.08.1993 - 2 StR 384/93

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsgründen, nicht aber

    Auszug aus BGH, 04.11.1993 - 1 StR 504/93
    Der Beschluß des 1. Strafsenats vom 19. Oktober 1993 wird dahin ergänzt, daß die Antrage zur Auslegung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch an den 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof gerichtet wird, und zwar im Hinblick auf die Entscheidungen Beschluß vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93 und Beschluß vom 14. Mai 1993 - StB 10/93.
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