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   BGH, 13.11.1990 - 1 StR 514/90   

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https://dejure.org/1990,4630
BGH, 13.11.1990 - 1 StR 514/90 (https://dejure.org/1990,4630)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1990 - 1 StR 514/90 (https://dejure.org/1990,4630)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90 (https://dejure.org/1990,4630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit nach langjährigem Alkoholmissbrauch - Anwendung von § 20 oder § 21 Strafgesetzbuch (StGB) - Berücksichtigung eines planmäßigen und umsichtigen Vorgehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 222/89

    Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit in den §§ 20, 21 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - 1 StR 514/90
    Fehlte ihm die Einsicht aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, ohne daß ihm das zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichts fähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5).

    Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung die Anwendung der §§ 20, 21 StGB grundsätzlich nicht zugleich auf Mängel der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann (vgl. BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5; § 63 Schuldunfähigkeit 1).

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - 1 StR 514/90
    Das Landgericht hat daher zu Recht die aus diesen beiden Verurteilungen gebildete Gesamtstrafe bestehen lassen (BGHSt 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83].
  • BGH, 12.02.1988 - 2 StR 500/87

    Erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei alkohlgewöhntem Täter -

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - 1 StR 514/90
    Uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit kann zwar, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, in der Regel nicht allein mit "planmäßigem Verhalten" bei der Tat begründet werden, weil der alkoholgewohnte Täter sich häufig trotz erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit noch äußerlich kontrolliert, planvoll und folgerichtig verhalten kann (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 2).
  • BGH, 16.10.1987 - 4 StR 522/87

    Verurteilung wegen Raubes - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - 1 StR 514/90
    Fehlte ihm die Einsicht aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, ohne daß ihm das zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichts fähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5).
  • BGH, 02.02.1966 - 2 StR 529/65

    Aufhebung der Unterbringung in einer Heilanstalt und Pflegeanstalt wegen

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - 1 StR 514/90
    Fehlte ihm die Einsicht aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, ohne daß ihm das zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichts fähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 13.11.1990 - 1 StR 514/90
    Die neu entscheidende Strafkammer (vgl. BGHSt 35, 267: Die Gründe für die Zuständigkeit der Jugendkammer sind entfallen) wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB vorliegen.
  • BGH, 30.06.2015 - 3 StR 181/15

    Verhältnis von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Prüfung der

    Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, juris Rn. 7).
  • BGH, 05.07.2016 - 4 StR 215/16

    Schuldunfähigkeit (fehlende Einsichtsfähigkeit: Fehlen der Unrechtseinsicht)

    Sieht der Täter dagegen trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich ein, handelt er in vollem Umfange schuldhaft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 5; Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 2. Februar 1966 - 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28).
  • BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive

    Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell verminderter Einsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld (§ 20 StGB) handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (st. Rspr.; BGHSt 40, 341, 349; 42, 385, 389; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2, 3; § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; § 63 Tat 4).
  • BGH, 17.07.2018 - 4 StR 145/18

    Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (Entscheidung durch das

    Sieht der Täter dagegen trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich ein, handelt er in vollem Umfang schuldhaft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 4 StR 215/16, NStZ-RR 2016, 271 (Ls.); vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 5; Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 2. Februar 1966 - 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28).
  • BGH, 02.11.1995 - 1 StR 449/95

    Spezialität - Privilegierung - Forderung - Sicherungsabtretung - Bestandteil der

    § 55 StGB setzt voraus, daß die neue Tat vor der früheren tatrichterlichen Verurteilung beendet sein muß (BGH bei Holtz MDR 1988, 101; BGH, Urteil vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90 - Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 55 Rdn. 4).
  • BGH, 25.04.2013 - 5 StR 104/13

    Anforderungen an die Abgrenzung zwischen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit

    b) Unter solchen Vorzeichen wäre das Landgericht gehalten gewesen, sich nicht nur mit einer etwaigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, sondern auch mit der - gegebenenfalls ersichtlich nicht verschuldeten - Aufhebung der Unrechtseinsicht des Angeklagten aufgrund des diagnostizierten Wahnsyndroms und damit der Aufhebung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB zu befassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3, BGH, Beschluss vom 24. September 1990 - 4 StR 392/90, NStZ 1991, 31, 32).
  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 511/14

    Rechtsfehlerfreie Annahme der Zuständigkeit des Landgerichts bei Anklage wegen

    Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, juris Rn. 7).
  • BGH, 25.04.2001 - 1 StR 68/01

    Folgen einer verminderten Einsichtsfähigkeit - Kriterien für die Aussetzung einer

    Fehlt dem Täter die Unrechtseinsicht und kann ihm ihr Fehlen auch nicht vorgeworfen werden, dann hat er ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2, 3).
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 314/21

    Schuldfähigkeit bei akuten Schüben einer Schizophrenie (regelmäßig fehlende

    Nimmt das Tatgericht (nur) eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss es darüber befinden, ob diese zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3, vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273; vom 22. März 2017 - 5 StR 22/17, BeckRS 2017, 106514; Schäfer/Sander/van Gemmeren Praxis der Strafzumessung 6. Aufl. Rn. 953).
  • BGH, 09.01.2002 - 5 StR 556/01

    Andere seelische Abartigkeit; verminderte Schuldfähigkeit (verminderte

    Fehlt dem Täter dagegen die Unrechtseinsicht und kann ihm ihr Fehlen auch nicht vorgeworfen werden, dann hat er ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheiden würde (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2, 3).
  • BGH, 22.03.2017 - 5 StR 22/17

    Verhältnis von Feststellung der verminderten Einsichtsfähigkeit und tatsächlich

  • BGH, 22.10.1996 - 4 StR 506/96

    Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung - Anordnung der Unterbringung

  • BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

  • BGH, 30.09.2014 - 3 StR 261/14

    Hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg als Maßstab für die

  • LG Köln, 14.12.2004 - 107-5/04
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