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   BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80   

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https://dejure.org/1981,1422
BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80 (https://dejure.org/1981,1422)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1981 - 1 StR 515/80 (https://dejure.org/1981,1422)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1981 - 1 StR 515/80 (https://dejure.org/1981,1422)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beitragsvorenthaltung - Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens - Entnahme eines angemessenen Unterhaltes aus der Konkursmasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1458 (Ls.)
  • MDR 1981, 510
  • NStZ 1981, 259
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80
    In keinem der beanstandeten Fälle führt die Staatsanwaltschaft Tatsachen an, aus denen sich die behaupteten Verfahrensmängel ergeben würden (vgl. BGHSt 3, 213, 214); hinsichtlich der Beweisanträge A 1, 4 und 5 wird auch deren Inhalt, der sich insoweit auch nicht in ausreichendem Umfange aus dem Urteil entnehmen läßt (UA S. 23, 24), nicht mitgeteilt.
  • BGH, 13.01.1959 - 5 StR 476/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80
    Die Strafkammer geht bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts zutreffend davon aus, daß Verbrauch von Geld zum angemessenen Lebensunterhalt weder eine Beiseiteschaffung von Vermögensbestandteilen noch eine unwirtschaftliche Ausgabe (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1959 - 5 StR 476/58 - bei Herlan GA 1959, 340; Beschluß vom 29. März 1977 - 1 StR 794/76; RGSt 66, 88, 89).
  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80
    Auch eine besonders hohe Zahl von Tagessätzen könnte nur dann die Höhe des einzelnen Tagessatzes beeinflussen, wenn sie zu einer unangemessenen wirtschaftlichen Bedrückung des Täters führt (BGHSt 26, 325, 331); das wird bei 90 Tagessätzen nur unter ganz besonderen Umständen der Fall sein.
  • BGH, 29.03.1977 - 1 StR 794/76

    Teilweise erfolgreiche Revision gegen strafgerichtliche Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80
    Die Strafkammer geht bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts zutreffend davon aus, daß Verbrauch von Geld zum angemessenen Lebensunterhalt weder eine Beiseiteschaffung von Vermögensbestandteilen noch eine unwirtschaftliche Ausgabe (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1959 - 5 StR 476/58 - bei Herlan GA 1959, 340; Beschluß vom 29. März 1977 - 1 StR 794/76; RGSt 66, 88, 89).
  • OLG Celle, 08.03.1977 - 1 Ss 36/77
    Auszug aus BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80
    Davon können zwar Unterhalts Verpflichtungen, wie es das Landgericht getan hat, abgezogen werden; andere Verpflichtungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie den Lebenszuschnitt des Täters im Verhältnis zum Durchschnitt der Bezieher gleicher Einkommen fühlbar einschränken und wenn ihre Berücksichtigung der Vermeidung einer unbilligen Härte dient (OLG Karlsruhe MDR 1977, 65 [OLG Karlsruhe 14.07.1976 - 1 Ss 179/76]; OLG Celle JR 1977, 382 mit Anmerkung Tröndle a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.1976 - 1 Ss 179/76
    Auszug aus BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80
    Davon können zwar Unterhalts Verpflichtungen, wie es das Landgericht getan hat, abgezogen werden; andere Verpflichtungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie den Lebenszuschnitt des Täters im Verhältnis zum Durchschnitt der Bezieher gleicher Einkommen fühlbar einschränken und wenn ihre Berücksichtigung der Vermeidung einer unbilligen Härte dient (OLG Karlsruhe MDR 1977, 65 [OLG Karlsruhe 14.07.1976 - 1 Ss 179/76]; OLG Celle JR 1977, 382 mit Anmerkung Tröndle a.a.O.).
  • BGH, 14.10.1980 - 1 StR 437/80
    Auszug aus BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80
    In keinem Fall kann die "freimütige Offenlegung des tatsächlichen Nettoeinkommens" ein für die Bemessung der Tagessatzhöhe geeigneter Gesichtspunkt sein (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 437/80).
  • BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
    Auszug aus BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80
    Zwar setzt die Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (§ 239 KO a.F.) voraus, daß der Täter die Unangemessenheit seiner Ausgaben erkannt und gebilligt hat (vgl. BGH NJW 1953, 1480, 1481); doch sind nach § 283 Abs. 5 Nr. 2 StGB - diese Vorschrift wäre als die gegenüber § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO mildere anwendbar (§ 2 Abs. 3 StGB) - unwirtschaftliche Ausgaben auch dann strafbar, wenn der Täter nur fahrlässig handelt.
  • RG, 18.01.1932 - II 1359/31

    1. Kann ein Verbrauchen von Vermögensstücken den Begriff des "Beiseiteschaffens"

    Auszug aus BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80
    Die Strafkammer geht bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts zutreffend davon aus, daß Verbrauch von Geld zum angemessenen Lebensunterhalt weder eine Beiseiteschaffung von Vermögensbestandteilen noch eine unwirtschaftliche Ausgabe (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1959 - 5 StR 476/58 - bei Herlan GA 1959, 340; Beschluß vom 29. März 1977 - 1 StR 794/76; RGSt 66, 88, 89).
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 667/82

    Strafzumessung - Durchschnittliche Schwere - Tateinordnung - Gesetzlicher

    Wird jedoch - wie hier - von einer Mehrzahl im Urteil festgestellter für den Angeklagten sprechender Umstände nur der geringere Teil innerhalb der Strafzumessungserwägungen angeführt und bleiben Gesichtspunkte von erheblichem Gewicht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen völlig unerwähnt, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1981 - 1 StR 515/80 -).
  • AG Köln, 24.11.2017 - 716 Ds 171/17

    Bestimmung der Tagessatzhöhe nach Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im

    Es ist allgemein anerkannt und entspricht auch der Rechtsprechung des BGH, dass Verpflichtungen, die in der Regel jeder Täter hat, wie etwa Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung und Kleidung, bei der Zumessung der Höhe des Tagessatzes nicht vom Nettoeinkommen abzuziehen sind und daher, anders als etwa tatsächlich bediente Unterhaltsverpflichtungen oder Verpflichtungen aus "vorausschauender Lebensführung" wie zum Zwecke der Ausbildung, unberücksichtigt bleiben (s. BGH, Urteil vom 10.02.1981 - 1 StR 515/80; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.1976 - 1 Ss 179/76; OLG Celle, Urteil vom 08.03.1977 - 1 Ss 36/77; BayObLG, Beschluss vom 08.07.1992 - 2 St RR 127/92; OLG Celle, Urteil vom 24.06.1975 - 1 Ss 107/75; Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 40 Rn. 11; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 120).
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