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   BGH, 19.10.1999 - 1 StR 515/99   

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https://dejure.org/1999,3792
BGH, 19.10.1999 - 1 StR 515/99 (https://dejure.org/1999,3792)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1999 - 1 StR 515/99 (https://dejure.org/1999,3792)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - 1 StR 515/99 (https://dejure.org/1999,3792)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 46a Nr. 2 StGB
    Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB; Unterlassene Erörterung; Erhebliche persönliche Leistungen; Erheblicher persönlicher Verzicht

  • Wolters Kluwer

    Schadenswiedergutmachung - Arrestverfahren - Sicherheiten - Grundschuldbestellung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 46a; ; StGB § 46a Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 a Nr. 2
    Zusage ist noch keine Schadenswiedergutmachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 83
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.04.1999 - 1 StR 77/99

    Bande; Exzeß eines Mittäters; Schwerer Raub

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 1 StR 515/99
    Andererseits können Zusagen, den Schaden wiedergutmachen zu wollen, nicht genügen (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 2).
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Andererseits kann aber im Einzelfall ein Ausgleich erfolgreich sein, wenn der Täter sein gesamtes Vermögen zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung stellt und so persönlichen Verzicht leistet und den Geschädigten zum überwiegenden Teil entschädigt (BGH, Beschl. vom 19. Oktober 1999 - 1 StR 515/99 - , NStZ 2000, 83).
  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99

    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung;

    Die Stellung einer Sicherheit kann allerdings nur dann der Zahlung gleichgestellt werden, wenn der Gläubiger auf die alsbaldige Verwertung freiwillig verzichtet, etwa um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, in anderer Weise seine Schuld abzutragen (BGH, Beschluß vom 19, Oktober 1999 - 1 StR 515/99).
  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11

    Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

    Andererseits kann aber im Einzelfall ein Ausgleich erfolgreich sein, wenn der Täter sein gesamtes Vermögen zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung stellt, so persönlichen Verzicht leistet und den Geschädigten dabei zum überwiegenden Teil entschädigt (BGH NStZ 2000, 83).
  • BGH, 20.07.2022 - 2 StR 34/22

    Strafzumessung (beschränkte Revisibilität; Strafrahmenwahl: schwerer Raub,

    Für die Anwendung des § 46a Nr. 2 StGB genügen bloße Ankündigungen oder Zusagen eines Täters nicht, den Schaden später wieder gutzumachen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 1 StR 515/99, NStZ 2000, 83 f.).
  • OLG München, 02.08.2007 - 5St RR 113/07

    Kriterien einer Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 2 Strafgesetzbuch

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