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   BGH, 22.11.1984 - 1 StR 517/84   

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BGH, 22.11.1984 - 1 StR 517/84 (https://dejure.org/1984,1982)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1984 - 1 StR 517/84 (https://dejure.org/1984,1982)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1984 - 1 StR 517/84 (https://dejure.org/1984,1982)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revolver in der Ausführung "double action"als halbautomatische Selbstladewaffe - Tateinheit zwischen Führen einer Waffe und der Dauerstraftat des Besitzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3 lit. a

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 221
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.01.1980 - 2 StR 692/79

    Voraussetzungen zur Annahme eines Diebstahls mit Waffen - "Erwerb" eines

    Auszug aus BGH, 22.11.1984 - 1 StR 517/84
    Das Führen einer Waffe ist nur eine besondere Form der tatsächlichen Gewaltausübung (§ 4 Abs. 4 WaffG) und steht daher mit der Dauerstraftat des Besitzes in Tateinheit (BGHSt 29, 184, 186; 31, 29, 30; BGH NStZ 1984, 171/172).
  • BGH, 26.03.1982 - 2 StR 700/81

    Erschießung - § 212, WaffenG, § 52 StGB, Dauerdelikt, Klammerwirkung,

    Auszug aus BGH, 22.11.1984 - 1 StR 517/84
    Das Führen einer Waffe ist nur eine besondere Form der tatsächlichen Gewaltausübung (§ 4 Abs. 4 WaffG) und steht daher mit der Dauerstraftat des Besitzes in Tateinheit (BGHSt 29, 184, 186; 31, 29, 30; BGH NStZ 1984, 171/172).
  • BGH, 13.12.1983 - 1 StR 599/83

    Konkurrenz - Einfuhr, Besitz und Führen von Waffen

    Auszug aus BGH, 22.11.1984 - 1 StR 517/84
    Das Führen einer Waffe ist nur eine besondere Form der tatsächlichen Gewaltausübung (§ 4 Abs. 4 WaffG) und steht daher mit der Dauerstraftat des Besitzes in Tateinheit (BGHSt 29, 184, 186; 31, 29, 30; BGH NStZ 1984, 171/172).
  • BGH, 08.03.1984 - 1 StR 12/84

    Eevolver - Double Action - Halbautomatische Selbstladewaffe

    Auszug aus BGH, 22.11.1984 - 1 StR 517/84
    "Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, daß ein Revolver in der Ausführung "double action" eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG ist (BGH NJW 1984, 1693).
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 445/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); Beihilfe

    Einen Fall, in dem der Besitz als Dauerstraftat über den Zeitraum des Führens hinausreicht und deshalb einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08; Beschluss vom 22. November 1984 - 1 StR 517/84, NStZ 1985, 221), hat das Landgericht nicht festgestellt.
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 33/04

    Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe (Führen einer Waffe;

    Es fällt vielmehr unter das allgemeine Merkmal "sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt" (BGH NStZ 1985, 221 unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 WaffG aF).
  • BGH, 25.08.1986 - 3 StR 183/86

    Tateinheitliche oder tatmehrheitliche Bewertung des gleichzeitigen verbotenen

    Weitere Verstöße gegen das Waffenrecht, die zugleich Begründung oder Fortsetzen des verbotenen oder unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt sind, werden zu einer Tat verbunden (BGHSt 29, 184, 186; BGH NStZ 1984, 171; BGH NStZ 1985, 221).
  • OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Klammerwirkung des Besitzes

    So hat die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen, der dem Erwerb und Besitz einer Schußwaffe nachfolgende Entschluß, diese Waffe zu führen, mit ihr eine weitere Straftat zu begehen oder die Waffe an einen Dritten weiterzugeben, trenne die weitere Handlung nicht im Sinne von § 53 StGB von dem vorangegangenen Dauerdelikt ab (BGH NStZ 1985, 221 1984, 171 f., BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 112/95

    Handeltreiben - Betäubungsmittel - Förderung fremder Umsatzgeschäfte -

    Zwar entspricht die Annahme von Tateinheit zwischen Erwerb einer Waffe und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 29, 184, 186; NStZ 1984, 171;Urteil vom 23. November 1993 - 1 StR 660/93; Beschlüssevom 15. Juni 1982 - 1 StR 264/82 , vom 22. November 1984 - 1 StR 517/84 undvom 26. Februar 1985 - 1 StR 62/85).
  • BGH, 18.02.1998 - 1 ARs 1/98

    Tatmehrheit zwischen unerlaubtem Erwerb und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über

    Allerdings könnte die bisherige Rechtsprechung des Senats entgegenstehen, in der davon ausgegangen wurde, daß das unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes und deren Führen nur verschiedene Arten des Besitzes sind und daher als Dauerdelikte tateinheitlich zusammentreffen (NStZ 1985, 221), und zwar auch bei vorsätzlichem Besitz und fahrlässigem Führen der Waffe (Urt. vom 19. Juli 1994 - 1 StR 362/94 = MDR 1994, 1071 [BGH 28.10.1993 - VII ZB 22/93]).
  • BGH, 06.11.1991 - 3 StR 370/91

    Anwendbarkeit des Waffengesetzes (WaffG) auf Kriegswaffen

    Anders verhält es sich insoweit nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG, weil unerlaubtes Führen und unerlaubte Gewaltausübung bei halbautomatischen Selbstladewaffen waffenrechtlich nach §§ 28 und 35 WaffG gesonderte Erlaubnisse erfordern (vgl. BGH NStZ 1984, 171; 1985, 221).
  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 509/93

    Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Verstößen gegen das Waffengesetz

    Das hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Folge, daß die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung oder Fortsetzung der tatsächlichen Gewalt darstellen, tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH NStZ 1984, 171 f.; 1985, 221; BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 1, 2).
  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 461/89

    Fehlender Vermögensschaden bei realisierbarer Forderung - Zur Handlung in Absicht

    Die Verurteilung nach § 315 b StGB ist zu Recht erfolgt (vgl. BGHSt 25, 306, 308); der neu entscheidende Tatrichter wird aber den Verstoß gegen das Waffengesetz genauer zu prüfen (und im Schuldspruch genauer zu bezeichnen, vgl. Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530) haben: Falls der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt und die Waffe geführt hat, hätte er sich eines Vergehens nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a a) in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a b) WaffG schuldig gemacht (vgl. BGH NStZ 1984, 171, 172; 1985, 221; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5 Aufl. Anm. 10 a zu § 53 WaffG a.E.).
  • BGH, 26.02.1985 - 1 StR 62/85

    Verurteilung wegen eines Verstoß gegen das Waffengesetz

    Ständige Rechtsprechung ist auch, daß Erwerb, Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Führen einer Schußwaffe eine Tat sind (BGH, Beschluß vom 22. November 1984 - 1 StR 517/84).
  • BGH, 04.03.1986 - 1 StR 67/86

    Einziehung gestohlener Pistolen und Schalldämpfer - Konkurrenz zwischen dem

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