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   BGH, 19.01.1993 - 1 StR 518/92   

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https://dejure.org/1993,2451
BGH, 19.01.1993 - 1 StR 518/92 (https://dejure.org/1993,2451)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1993 - 1 StR 518/92 (https://dejure.org/1993,2451)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1993 - 1 StR 518/92 (https://dejure.org/1993,2451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Teilnahme an Gläubigerbegünstigung bei Annahme von freiwilliger Sicherung durch den Gläubiger - Gläubigerbegünstigung durch Annahme von Sicherheiten aus Konkursmasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1278
  • MDR 1993, 563
  • NStZ 1993, 239
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 02.06.1927 - III 238/27

    1. Ist Beihilfe des begünstigten Gläubigers zu dem Vergehen des Schuldners gegen

    Auszug aus BGH, 19.01.1993 - 1 StR 518/92
    Andererseits reicht aber seine Straflosigkeit nicht weiter als die Notwendigkeit seiner Teilnahme (RGSt 61, 314, 315; 65, 416, 417; BGH, Urt. vom 10. November 1965 - 2 StR 388/65).
  • BGH, 10.11.1965 - 2 StR 388/65

    Anstiftung zur Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung - Aussetzung der

    Auszug aus BGH, 19.01.1993 - 1 StR 518/92
    Andererseits reicht aber seine Straflosigkeit nicht weiter als die Notwendigkeit seiner Teilnahme (RGSt 61, 314, 315; 65, 416, 417; BGH, Urt. vom 10. November 1965 - 2 StR 388/65).
  • BGH, 29.09.1988 - 1 StR 332/88

    Teilnahme an Gläubigerbegünstigung durch Sicherung des Anwaltshonorars

    Auszug aus BGH, 19.01.1993 - 1 StR 518/92
    Die Senatsentscheidung vom 29. September 1988 (BGHR StGB § 283 c Abs. 1 Gläubiger 2) steht nicht entgegen.
  • RG, 30.10.1931 - I 30/31

    1. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt vollendet sich die

    Auszug aus BGH, 19.01.1993 - 1 StR 518/92
    Andererseits reicht aber seine Straflosigkeit nicht weiter als die Notwendigkeit seiner Teilnahme (RGSt 61, 314, 315; 65, 416, 417; BGH, Urt. vom 10. November 1965 - 2 StR 388/65).
  • BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der

    Demgemäß bleibt insbesondere das durch die Strafvorschrift geschützte Opfer auch bei einer Mitwirkungshandlung straflos (vgl. BGHSt 10, 386; BGH, Urteil vom 19. Januar 1993 - 1 StR 518/92 -, MDR 1993, S. 563; Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 42 m.w.N.).
  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    Jedenfalls ein über den Bereich einer etwaigen notwendigen Teilnahme hinaus verwirklichtes Unrecht muss keineswegs sanktionslos bleiben (vgl. BGH NStZ 1993, 239, 240 m.w.N. zu § 283c StGB; ebenso Oetker in GKBetrVG 8. Aufl. § 119 Rdn. 39 m.w.N.; Annuß in Richardi, BetrVG 11. Aufl. § 119 Rdn. 27; Rieble/Klebeck NZA 2006, 758, 767; Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 35 Rdn. 14; Dannecker in Festschrift für Wolfgang Gitter (1995) S. 167, 171).
  • LG Braunschweig, 22.02.2008 - 6 KLs 20/07

    VW-Prozess gegen Volkert und Gebauer "Eigenbeleg, 300 Euro, eine Prostituierte

    In sonstigen Fällen notwendiger Beihilfe - wie z.B. der Schuldnerbegünstigung- ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Teilnahme nach allgemeinen Regeln möglich, wenn der Tatbeitrag des Begünstigten über die reine notwendige Beihilfe hinausgeht: Die Straflosigkeit reicht nicht weiter als die Notwendigkeit der Teilnahme ( BGH NStZ 1993, 239/240; Fischer, aaO, § 283c Rn. 10).
  • BGH, 30.07.1993 - 3 StR 347/92

    Strafverfolgung früherer hauptamtlicher Mitarbeiter der Geheimdienste der

    Insoweit gilt Ähnliches wie bei anderen Delikten, deren Handlung die Beteiligung eines anderen denknotwendig voraussetzt, ohne daß dessen Mitwirkung unter Strafe gestellt ist (vgl. zu § 283 c StGB: BGH bei Herlan GA 1967, 265; BGH NStZ 1993, 239; zu § 356 StGB: RGSt 71, 114; vgl. ferner Sowada, Die "notwendige Teilnahme" als funktionales Privilegierungsmodell im Strafrecht, 1992, S. 124 ff., 161 ff., 208 ff.).
  • BGH, 21.07.2020 - 2 StR 99/19

    Gläubigerbegünstigung (Gläubigerbegünstigungsvorsatzes: Voraussetzungen der

    aa) Zwar kommt für den Gläubiger eine strafbare Teilnahme an seiner Begünstigung im Sinne von § 283c StGB in Betracht, wenn sich seine Handlung nicht nur auf die Annahme einer ihm von dem Schuldner angebotenen Sicherung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1993 - 1 StR 518/92, NStZ 1993, 239, 240; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 283c Rn. 21; Vormbaum, GA 1981, 101, 132).
  • AG Hamburg, 22.04.2002 - 67c IN 115/01

    Erledigung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens; Verteilung der Kosten nach einer

    Die Annahme kann des Weiteren Straftatbestände erfüllen (Teilnahme an Benachteiligung anderer Gläubiger, §§ 283 c, 26, 27 StGB; s. BGH, NJW 1993, 1278).
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