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   BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20   

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BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20 (https://dejure.org/2021,19290)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2021 - 1 StR 521/20 (https://dejure.org/2021,19290)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 (https://dejure.org/2021,19290)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 261 StPO; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO
    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuer: grundsätzlich zulässige Schätzungsmethode anhand von Rohgewinnaufschlagsätzen, erforderliche Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO, § 370 AO
    Steuerstrafverfahren: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren i.R.e. Steuerhinterziehung eines Imbissbetriebes

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren i.R.e. Steuerhinterziehung eines Imbissbetriebes

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren i.R.e. Steuerhinterziehung eines Imbissbetriebes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schätzung im Steuerstrafverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 743
  • StV 2021, 735 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16

    Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: Möglichkeit der pauschalen

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20
    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Deshalb müssen auch bei dieser Schätzungsmethode die festgestellten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16).

    Gerade weil die in der Richtsatzsammlung enthaltenen Rohgewinnaufschlagsätze auf bundesweite Prüfungsergebnisse zurückgehen, muss der Tatrichter bei Anwendung der Richtsatzsammlung für die Schätzung im Strafprozess erkennen lassen, dass er die örtlichen Verhältnisse und - soweit vorhanden - die Besonderheiten des jeweiligen Gewerbebetriebes berücksichtigt hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17).

    Dies hat zur Folge, dass sich der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren muss, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17 mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Deshalb müssen auch bei dieser Schätzungsmethode die festgestellten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16).

    Gerade weil die in der Richtsatzsammlung enthaltenen Rohgewinnaufschlagsätze auf bundesweite Prüfungsergebnisse zurückgehen, muss der Tatrichter bei Anwendung der Richtsatzsammlung für die Schätzung im Strafprozess erkennen lassen, dass er die örtlichen Verhältnisse und - soweit vorhanden - die Besonderheiten des jeweiligen Gewerbebetriebes berücksichtigt hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17).

    Dies hat zur Folge, dass sich der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren muss, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17 mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Deshalb müssen auch bei dieser Schätzungsmethode die festgestellten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16).

    Gerade weil die in der Richtsatzsammlung enthaltenen Rohgewinnaufschlagsätze auf bundesweite Prüfungsergebnisse zurückgehen, muss der Tatrichter bei Anwendung der Richtsatzsammlung für die Schätzung im Strafprozess erkennen lassen, dass er die örtlichen Verhältnisse und - soweit vorhanden - die Besonderheiten des jeweiligen Gewerbebetriebes berücksichtigt hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17).

    Dies hat zur Folge, dass sich der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren muss, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 561/13

    Steuerhinterziehung (Berechnung der verkürzten Steuern: Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20
    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch im Steuerstrafverfahren für die Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) auf die für das Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Dies hat zur Folge, dass sich der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren muss, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17 mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch im Steuerstrafverfahren für die Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) auf die für das Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Dies hat zur Folge, dass sich der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren muss, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17 mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch im Steuerstrafverfahren für die Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) auf die für das Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Dies hat zur Folge, dass sich der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren muss, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20
    Dabei darf der Tatrichter der Schätzung nur Tatsachen zugrunde legen, die zu seiner Überzeugung feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15 Rn. 20).

    Soweit Zweifel verbleiben, darf der Tatrichter aber andererseits auch nicht ohne Weiteres einen als wahrscheinlich angesehenen Wert aus der Richtsatzsammlung zugrunde legen, sondern muss einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15 Rn. 20 sowie Klein/Jäger, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 96 mwN).

    Dabei darf der Tatrichter der Schätzung nur Tatsachen zugrunde legen, die zu seiner Überzeugung feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15 Rn. 20).

    Soweit Zweifel verbleiben, darf der Tatrichter aber andererseits auch nicht ohne Weiteres einen als wahrscheinlich angesehenen Wert aus der Richtsatzsammlung zugrunde legen, sondern muss einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15 Rn. 20 sowie Klein/Jäger, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 96 mwN).

    Dabei darf der Tatrichter der Schätzung nur Tatsachen zugrunde legen, die zu seiner Überzeugung feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15 Rn. 20).

    Soweit Zweifel verbleiben, darf der Tatrichter aber andererseits auch nicht ohne Weiteres einen als wahrscheinlich angesehenen Wert aus der Richtsatzsammlung zugrunde legen, sondern muss einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15 Rn. 20 sowie Klein/Jäger, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 96 mwN).

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20
    Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Delikt der Steuerhinterziehung die verkürzte Steuer erlangtes "etwas" im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein kann, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19), und dass sich dieser Vorteil hier auch im Vermögen des Angeklagten widerspiegelt.

    Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Delikt der Steuerhinterziehung die verkürzte Steuer erlangtes "etwas" im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein kann, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19), und dass sich dieser Vorteil hier auch im Vermögen des Angeklagten widerspiegelt.

    Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Delikt der Steuerhinterziehung die verkürzte Steuer erlangtes "etwas" im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein kann, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19), und dass sich dieser Vorteil hier auch im Vermögen des Angeklagten widerspiegelt.

  • BGH, 29.08.2018 - 1 StR 374/18

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung des Steuerschadens durch den Tatrichter:

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20
    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 58/07

    Beschränkte Revision (Trennbarkeitsformel); Berechnungsdarstellung und

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20
    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 643/09

    Steuerhinterziehung (Schätzung des Taterfolges: konkrete und pauschale Schätzung;

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20
    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 12/19

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Berücksichtigung von schwarz

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20
    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

  • BFH, 26.04.1983 - VIII R 38/82

    Sachliche Unrichtigkeit - Nachkalkulation - Buchführungsergebnis -

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20
    Dabei muss er aber beachten, dass es sich bei der Anwendung der Richtsätze um ein eher grobes Schätzungsverfa hre n handelt, zumal dem äußeren Betriebsvergleich schon im Allgemeinen ein starkes Unsicherheitsmoment anhaftet, da kaum ein Betrieb dem anderen gleicht (vgl. BFHE 138, 323, 327), und zudem bei der Ermittlung der Richtsätze für steuerliche Zwecke jeweils etwa zehn Prozent der Betriebe mit den im Vergleich zum Durchschnitt höchsten und niedrigsten Gewinnsätzen herausgefiltert werden (BTDrucks. 19/4238 S. 3; zur Kritik am Aufstellungsverfahren vgl. Weber, StB 2021, 22, 26 und Beyer, NWB 2018, 3232).

    Dabei muss er aber beachten, dass es sich bei der Anwendung der Richtsätze um ein eher grobes Schätzungsverfa hre n handelt, zumal dem äußeren Betriebsvergleich schon im Allgemeinen ein starkes Unsicherheitsmoment anhaftet, da kaum ein Betrieb dem anderen gleicht (vgl. BFHE 138, 323, 327), und zudem bei der Ermittlung der Richtsätze für steuerliche Zwecke jeweils etwa zehn Prozent der Betriebe mit den im Vergleich zum Durchschnitt höchsten und niedrigsten Gewinnsätzen herausgefiltert werden (BTDrucks. 19/4238 S. 3; zur Kritik am Aufstellungsverfahren vgl. Weber, StB 2021, 22, 26 und Beyer, NWB 2018, 3232).

    Dabei muss er aber beachten, dass es sich bei der Anwendung der Richtsätze um ein eher grobes Schätzungsverfa hre n handelt, zumal dem äußeren Betriebsvergleich schon im Allgemeinen ein starkes Unsicherheitsmoment anhaftet, da kaum ein Betrieb dem anderen gleicht (vgl. BFHE 138, 323, 327), und zudem bei der Ermittlung der Richtsätze für steuerliche Zwecke jeweils etwa zehn Prozent der Betriebe mit den im Vergleich zum Durchschnitt höchsten und niedrigsten Gewinnsätzen herausgefiltert werden (BTDrucks. 19/4238 S. 3; zur Kritik am Aufstellungsverfahren vgl. Weber, StB 2021, 22, 26 und Beyer, NWB 2018, 3232).

  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 87/19

    Steuerhinterziehung (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: revisionsgerichtliche

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20
    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

    (a) Da die Buchhaltung infolge der Nichtverbuchung eines erheblichen Teils der Ausgangsumsätze mangelhaft war und nicht nachträglich aufbereitet werden kann, war das Landgericht zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zwar berechtigt und durfte es für die Jahre 2011 bis 2015 im Ausgangspunkt die Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen heranziehen (vgl. zuletzt eingehend BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 11, 13-15 mwN).

    Auch wenn diese Rohgewinne höher als die nachfolgend festgestellten Betriebsgewinne sind, vermag der Senat angesichts der aufgezeigten erheblichen Feststellungslücken und Widersprüche eine Beschwer der Angeklagten letztlich nicht auszuschließen, zumal Bedenken bestehen, ob die Anwendung eines erheblich über dem Mittelwert der amtlichen Richtsatzsammlungen liegenden Rohgewinnaufschlagsatzes ausreichend begründet ist (UA S. 14 f.; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 15 und vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14 f.; je mwN).

  • BGH, 25.11.2021 - 5 StR 211/20

    Berechnung der Beitragsschäden bei Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Um diese Prüfung zu ermöglichen, müssen die Grundlagen der Schätzung in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitgeteilt werden (vgl. für das Steuerrecht BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20, NStZ 2021, 743 mwN).
  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 484/21

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenenen Steuer: erforderliche

    a) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26 und vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 11; jeweils mwN).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.04.2022 - 12 Ns 513 Js 393/18

    Verkürzung von Tabaksteuer - gewerbliche Zwecke iSd § 23 Abs. 1 S. 1 TabStG

    Die Kammer war befugt und verpflichtet, die verkürzte Steuer zu schätzen, weil die Tatsache, dass bei acht Gelegenheiten je ein Steuertatbestand erfüllt wurde, wie ausgeführt, zweifelsfrei feststand, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber mit Unsicherheiten belastet blieb (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 StR 484/21, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20, juris Rn. 11, je m.w.N.).

    Andererseits sind Schätzungen anhand von Verwaltungsvorschriften in anderen Fällen durchaus zulässig (zur Richtsatzsammlung vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20, juris Rn. 14, m.w.N.).

  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22

    Steuerhinterziehung (erforderliche Darstellung der Berechnung der hinterzogenen

    bb) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26 und vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 30/21

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der hinterzogenen Steuern)

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7; vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26 und vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 11; jeweils mwN).
  • FG Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 K 2740/19

    Schätzung im Gaststättengewerbe - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG -

    cc) Im Streitfall hat das FA eine Richtsatzschätzung vorgenommen.Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung ist eine anerkannte Schätzungsmethode (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.08.2018 XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1, Rn. 20; vom 08.08.2019 X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rn. 21 ff.; zuletzt bestätigt von BFH-Beschluss vom 20.01.2022 X B 132, 133/20, juris, Rn. 17; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 11.03.2021 1 StR 521/20, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2021, 743; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO Rn. 57, Stand: Mai 2022) und wird als solche von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 07.02.2023 - 1 StR 312/22

    Verwerfung der Revision; Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung

    Im Übrigen genügt die Schätzung der vom Angeklagten verschwiegenen Ausgangsumsätze noch den daran zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 - 1 StR 229/22 Rn. 9 und vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 6 Rn. 13; je mwN).
  • LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (stRspr; vgl. nur BGH Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; v. 20.12.2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; v. 29.8.2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; v. 8.8.2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7; v. 5.9.2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; und v. 11.3.2021 - 1 StR 521/20 jeweils mwN).
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