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BGH, 27.09.1994 - 1 StR 526/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Persönliches Merkmal - Anvertrautsein - Unterschlagung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1995, 84
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 14.07.2010 - 2 StR 104/10
Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger (Bereicherungsabsicht; Tatbegehung gegen …
Die Rechtsprechung folgt mit der noch h.L. der Auffassung, dass § 28 Abs. 2 StGB zu einer Tatbestandsverschiebung führt (BGHSt 6, 308, 311; 8, 205, 208, BGH StV 1994, 17; BGH StV 1995, 84;… Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 28 Rn. 1;… Joecks in Münchener Kommentar StGB § 28 Rn. 53;… Heine in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 28 Rn. 28;… Baumann/Weber/Mitsch Strafrecht Allgemeiner Teil 11. Aufl. § 32 Rn. 28, 35; Jescheck/Weigend Strafrecht Allgemeiner Teil § 61 VII S. 657). - BGH, 11.02.2009 - 5 StR 11/09
Unterschlagung (Anvertrautsein bei Leasingverträgen und einem Rechtsübergang); …
Die von der H. GmbH geleasten drei Pkw (Fälle 4, 6 und 7) waren auch dem Angeklagten anvertraut im Sinn des § 246 Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 2). - BGH, 04.06.2013 - 2 StR 59/13
Betrug (Vermögensschaden: genaue Bezifferung im Urteil; Schaden bei …
Hierbei handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, das nur bei demjenigen Täter oder Teilnehmer zur Strafschärfung führt, bei dem es vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1994 - 1 StR 526/94, StV 1995, 84). - BGH, 04.12.2007 - 5 StR 404/07
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und …
a) Das Landgericht hat bei seiner Subsumtion übersehen, dass die bei dem Angeklagten fehlende Bandenzugehörigkeit ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 4 StR 131/92, StV 1992, 379 (L);… Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 75;… Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 28 Rdn. 9; vgl. auch BGHSt (GS) 12, 220, 226; BGHSt 46, 120, 128), was wegen der beim Teilnehmer in einem solchen Fall vorzunehmenden Tatbestandsverschiebung (vgl. BGHSt 6, 308, 310; BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 2; BGH NStZ-RR 2007, 279, 280) hier eine Anwendung des § 30a Abs. 1 BtMG zum Nachteil des Angeklagten ausschließt.