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   BGH, 27.09.1994 - 1 StR 526/94   

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https://dejure.org/1994,3483
BGH, 27.09.1994 - 1 StR 526/94 (https://dejure.org/1994,3483)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1994 - 1 StR 526/94 (https://dejure.org/1994,3483)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1994 - 1 StR 526/94 (https://dejure.org/1994,3483)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 84
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 104/10

    Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger (Bereicherungsabsicht; Tatbegehung gegen

    Die Rechtsprechung folgt mit der noch h.L. der Auffassung, dass § 28 Abs. 2 StGB zu einer Tatbestandsverschiebung führt (BGHSt 6, 308, 311; 8, 205, 208, BGH StV 1994, 17; BGH StV 1995, 84; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 28 Rn. 1; Joecks in Münchener Kommentar StGB § 28 Rn. 53; Heine in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 28 Rn. 28; Baumann/Weber/Mitsch Strafrecht Allgemeiner Teil 11. Aufl. § 32 Rn. 28, 35; Jescheck/Weigend Strafrecht Allgemeiner Teil § 61 VII S. 657).
  • BGH, 11.02.2009 - 5 StR 11/09

    Unterschlagung (Anvertrautsein bei Leasingverträgen und einem Rechtsübergang);

    Die von der H. GmbH geleasten drei Pkw (Fälle 4, 6 und 7) waren auch dem Angeklagten anvertraut im Sinn des § 246 Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 2).
  • BGH, 04.06.2013 - 2 StR 59/13

    Betrug (Vermögensschaden: genaue Bezifferung im Urteil; Schaden bei

    Hierbei handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, das nur bei demjenigen Täter oder Teilnehmer zur Strafschärfung führt, bei dem es vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1994 - 1 StR 526/94, StV 1995, 84).
  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 404/07

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    a) Das Landgericht hat bei seiner Subsumtion übersehen, dass die bei dem Angeklagten fehlende Bandenzugehörigkeit ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 4 StR 131/92, StV 1992, 379 (L); Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 75; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 28 Rdn. 9; vgl. auch BGHSt (GS) 12, 220, 226; BGHSt 46, 120, 128), was wegen der beim Teilnehmer in einem solchen Fall vorzunehmenden Tatbestandsverschiebung (vgl. BGHSt 6, 308, 310; BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 2; BGH NStZ-RR 2007, 279, 280) hier eine Anwendung des § 30a Abs. 1 BtMG zum Nachteil des Angeklagten ausschließt.
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