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   BGH, 28.02.1956 - 1 StR 529/55   

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BGH, 28.02.1956 - 1 StR 529/55 (https://dejure.org/1956,3731)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1956 - 1 StR 529/55 (https://dejure.org/1956,3731)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1956 - 1 StR 529/55 (https://dejure.org/1956,3731)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.01.1956 - 1 StR 546/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 529/55
    Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, wenn sie derart ausgeprägt ist, daß ihr Träger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er aus diesem Grunde nicht die erforderlichen Hemmungen zur Bekämpfung seines Triebes aufbringt (BGH 2 StR 365/54vom 18. Januar 1955, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956; vgl auch BGHSt 8, 113).

    Daß ein im ärztlichen Sinne nicht geistesgestörter Täter wegen seiner abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht einmal über ein gewisses, wenn auch erheblich vermindertes Hemmungsvermögen verfügt, kann nur in ganz besonders gearteten Fällen angenommen werden (BGH 1 StR 482/55vom 2. Dezember 1955 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956).

  • BGH, 26.04.1955 - 5 StR 86/55

    Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen -

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 529/55
    Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, wenn sie derart ausgeprägt ist, daß ihr Träger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er aus diesem Grunde nicht die erforderlichen Hemmungen zur Bekämpfung seines Triebes aufbringt (BGH 2 StR 365/54vom 18. Januar 1955, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956; vgl auch BGHSt 8, 113).
  • BGH, 02.12.1955 - 1 StR 482/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 529/55
    Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, wenn sie derart ausgeprägt ist, daß ihr Träger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er aus diesem Grunde nicht die erforderlichen Hemmungen zur Bekämpfung seines Triebes aufbringt (BGH 2 StR 365/54vom 18. Januar 1955, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956; vgl auch BGHSt 8, 113).
  • BGH, 08.02.1955 - 1 StR 475/54
    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 529/55
    Wie der erkennende Senat u.a. in seinem Urteil 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 (LM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB) dargelegt hat, fallen hierunter nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Störungen geistig-seelischer Art, sei es der Verstandestätigkeit, sei es des Willens-, Gefühls- oder Trieb lebens, die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, ihn zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen (vgl RGSt 73, 121; RG DR 1939, 1066 Nr. 2).
  • RG, 02.03.1939 - 5 D 972/38

    Zur Anwendung des § 51 StGB.

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 529/55
    Wie der erkennende Senat u.a. in seinem Urteil 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 (LM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB) dargelegt hat, fallen hierunter nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Störungen geistig-seelischer Art, sei es der Verstandestätigkeit, sei es des Willens-, Gefühls- oder Trieb lebens, die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, ihn zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen (vgl RGSt 73, 121; RG DR 1939, 1066 Nr. 2).
  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

    Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (u.a. BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 27. April 1956, 1 StR 288/56 vom 28. September 1956, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1956).

    Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, daß der gleichgeschlechtlich Veranlagte nicht infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht widerstehen zu können (u.a. BGH Urt. vom 28. Februar 1956 - 1 StR 529/55 m.w.N.).

    Wenn auch geschlechtliche Triebstörungen nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben mögen (vgl. BGH 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956), so läßt sich dies im vorliegenden Fall doch nicht von vornherein sicher ausschließen.

  • BGH, 27.04.1956 - 1 StR 72/56

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat - vgl insbesondere 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 (LM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB = MDR 1955, 368), 1 StR 482/55vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956 (zu 895 KLs 192/55 des Landgerichts Nürnberg-Fürth) und 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956 (zu 628 KLs 129/55 des Landgerichts Nürnberg-Fürth) - fallen hierunter nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen, sei es der Verstandestätigkeit, sei es des Willens-, Gefühls- oder Trieb lebens, welche die bei einem normalen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen.

    Daß ein im klinisch-psychiatrischen Sinne nicht geistesgestörter Täter auf Grund seiner abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht einmal über eine gewisse, wenn auch erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit verfügt, kann nur in ganz besonder gearteten Fällen angenommen werden (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats 1 StR 482/55.vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956 und 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956).

  • BGH, 12.02.1960 - 4 StR 358/59

    Überzeugung von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten trotz eigenartigen

    Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, daß der abartig Veranlagte nicht infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung gegenüber derartigen Unzuchtshandlungen widerstehen zu können (BGH 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956).
  • BGH, 28.09.1956 - 1 StR 288/56

    Rechtsmittel

    Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet allerdings dann aus, wenn die Nichtzügelung des Triebes auf einem bloßen Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht, ohne daß diese Ausfallserscheinungen auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im dargelegten Sinne zurückzuführen sind (BGH NJW 1955, 1726 Nr. 19, vgl auch BGH 4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952, aufgeführt bei Dallinger in MDR 1953, 146, sowie die in diesen Entscheidungen angeführten weiteren Erkenntnisse des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, ferner BGH 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 = LM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB, 1 StR 482/55vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 21. April 1956).
  • BGH, 15.01.1960 - 4 StR 525/59

    Verfehlung des rechten Ausgangspunktes und Irrtum der Strafkammer zum Nachteil

    Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, daß der abartig Veranlagte nicht infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zu derartigen Unzuchthandlungen widerstehen zu können (BGH 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956).
  • BGH, 08.12.1971 - 3 StR 313/71

    Vorliegen einer naturwidrigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit beim Täter -

    Allerdings werden geschlechtliche Triebstörungen nur in seltenen Fällen die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben (BGH 1 StR 529/55 vom 28.2.1956 S. 2-4 und BGHSt 14, 30, 34) [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59].
  • BGH, 25.05.1965 - 1 StR 155/65

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines

    Wenn auch arteriosklerotisch bedingte Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühle- und Trieblebens nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben (vgl. BGH Urt. v. 28. Februar 1956 - 1 StR 529/55; BGHSt 14, 30, 34) [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59], so läßt sich dies doch im vorliegenden Fall für die Zeit der Tatbegehung nicht von vornherein ganz ausschließen.
  • BGH, 05.07.1956 - 4 StR 230/56

    Rechtsmittel

    Derartige Abartigkeiten des Geschlechtstriebes können aber im einzelnen Falle Kranicheitswert haben, wenn die naturwidrige Richtung des Triebes ihren Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von durchschnittlicher Stärke sein (BGH 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956;1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956;5 StR 57/56 vom 4. April 1956 und die dort aufgeführte weitere Rechtsprechung).
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