Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.07.2019

Rechtsprechung
   BGH, 13.03.2019 - 1 StR 532/18   

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https://dejure.org/2019,8440
BGH, 13.03.2019 - 1 StR 532/18 (https://dejure.org/2019,8440)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2019 - 1 StR 532/18 (https://dejure.org/2019,8440)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2019 - 1 StR 532/18 (https://dejure.org/2019,8440)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 338 Nr. 5 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 76 Abs. 1 BRAO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, §§ 142, 138 Abs. 1 StPO, § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung i.R.d. notwendigen Verteidigung

  • rewis.io

    Mitwirkung eines Scheinverteidigers als absoluter Revisionsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung i.R.d. notwendigen Verteidigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Pflichtverteidiger

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Wenn ein nicht mehr zugelassener Anwalt als Pflichtverteidiger auftritt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 187
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.06.2006 - 4 StR 192/06

    Notwendige Verteidigung (absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit bei

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 532/18
    Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239, 242 und vom 20. Juni 2006 - 4 StR 192/06 Rn. 4).
  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01

    Notwendige Verteidigung; Scheinverteidiger; absoluter Revisionsgrund;

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 532/18
    Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239, 242 und vom 20. Juni 2006 - 4 StR 192/06 Rn. 4).
  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 117/22

    Revision (absoluter Revisionsgrund: Erlöschen der Anwaltszulassung des

    Indem sie diese ihr insoweit unter Berücksichtigung von § 76 BRAO allein zugänglichen und die weiteren für den gerügten Verfahrensfehler bedeutsamen Tatsachen vorgetragen hat, ist die Revision den Vortragserfordernissen gerecht geworden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 532/18 Rn. 5 ff.; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 344 Rn. 22).

    b) Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung des nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen "Scheinverteidigers" an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 532/18 Rn. 10; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 StR 192/06 Rn. 4; Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239, 242).

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Rechtsprechung
   BGH, 11.07.2019 - 1 StR 532/18   

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https://dejure.org/2019,27696
BGH, 11.07.2019 - 1 StR 532/18 (https://dejure.org/2019,27696)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2019 - 1 StR 532/18 (https://dejure.org/2019,27696)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - 1 StR 532/18 (https://dejure.org/2019,27696)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 95/19

    Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht (Härtefallprüfung;

    Auszug aus BGH, 11.07.2019 - 1 StR 532/18
    Es kann dahinstehen, ob die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht eine zwingende Rechtsfolge ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 Rn. 4 ff.) oder im Ermessen des Tatgerichts steht (vgl. Anfrage des 1. Strafsenats, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18

    Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

    Auszug aus BGH, 11.07.2019 - 1 StR 532/18
    Es kann dahinstehen, ob die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht eine zwingende Rechtsfolge ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 Rn. 4 ff.) oder im Ermessen des Tatgerichts steht (vgl. Anfrage des 1. Strafsenats, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18).
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

    Auszug aus BGH, 11.07.2019 - 1 StR 532/18
    Der Senat bestimmt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18 Rn. 12) auf der Grundlage dieser Feststellungen den Wert des von dem Angeklagten Erlangten in Höhe von 180 Euro selbst und holt insoweit die Anordnung der Einziehung nach (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB).
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