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   BGH, 14.10.1993 - 1 StR 532/93   

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https://dejure.org/1993,8883
BGH, 14.10.1993 - 1 StR 532/93 (https://dejure.org/1993,8883)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1993 - 1 StR 532/93 (https://dejure.org/1993,8883)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1993 - 1 StR 532/93 (https://dejure.org/1993,8883)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der in einer Nichterstattung einer Geldleistung liegenden Härte auf die Gesamtfreiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 14.10.1993 - 1 StR 532/93
    Da er "selbständig gebrannt" hat, war das Gebäude in Brand gesetzt (§ 306 StGB; vgl. BGHSt 18, 363, 365/366; BGH wistra 1988, 304; OLG Hamburg NJW 1953, 117 [OLG Hamburg 04.06.1952 - Ss 58/52]).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 14.10.1993 - 1 StR 532/93
    Das Landgericht hat versäumt, die in der Nichterstattung dieser Geldleistung liegende Härte durch Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGHSt 36, 378).
  • BGH, 19.10.1994 - 2 StR 359/94

    "Molotow-Cocktails" - Geschlossene Räume - Brandstiftervorsatz - Eventualvorsatz

    Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß fest mit dem Untergrund verbundener Teppichboden ein wesentlicher Gebäudebestandteil sein kann, durch dessen Inbrandsetzen der Tatbestand des § 306 StGB erfüllt werden kann (BGH wistra 1988, 304;Beschl. v. 14. Oktober 1993 - 1 StR 532/93).
  • BGH, 10.07.2014 - 3 StR 210/14

    Brandstiftung (Inbrandsetzen; Erforderlichkeit näherer Erörterungen zum möglichen

    Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes können insbesondere auch die Fußböden zählen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. September 1990 - 1 StR 483/90, BGHR StPO § 261 Zeuge 8 (Holzfußböden); vom 14. Oktober 1993 - 1 StR 532/93, BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 7 (fest verklebter Teppichboden)).
  • BGH, 13.10.1995 - 2 StR 451/95

    Frühere Verurteilung - Letztmalige Überprüfung - Zugrundeliegende Feststellungen

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistungen regelmäßig jedoch durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 7; BGH, Beschl. v. 6. Mai 1993 - 1 StR 174/93).
  • BGH, 04.02.1997 - 1 StR 799/96

    Voraussetzungen des Inbrandsetzens - Beweiswert von Vergleichsproben von Benzin

    Zwar können die Deckenverkleidung und ein festverklebter Teppichboden (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3, 6, 7) wesentliche Gebäudebestandteile sein.
  • BGH, 02.05.1995 - 1 StR 143/95

    Strafaussetzung - Strafzumessung - Bewährung - Bewährungsauflagen - Anrechnung -

    Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach, indem er in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt entscheidet, ein Monat Freiheitsstrafe sei anzurechnen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - 1 StR 532/93 - sowie BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3).
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