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   BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17   

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BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17 (https://dejure.org/2018,13320)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2018 - 1 StR 551/17 (https://dejure.org/2018,13320)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2018 - 1 StR 551/17 (https://dejure.org/2018,13320)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 257c StPO, § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO, § 10 Abs. 2 Satz 2 JGG, § 10 JGG, § 23 Abs. 1 Satz 4 JGG, § 17 Abs. 2 JGG, § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG, § 18 Abs. 2 JGG, § 88 Abs. 1, 2 JGG, § 52a Satz 1 JGG, § 52a Satz 2 JGG

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer bei auf "schädliche Neigungen" und "Schwere der Schuld" gestützter Jugendstrafe

  • rewis.io

    Jugendstrafe: Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kompensation überlanger Verfahrensdauer - bei auf "Schwere der Schuld" gestützter Jugendstrafe

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2062
  • NStZ 2019, 218
  • JR 2018, 573
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings nicht vollständig geklärt, auf welchem Wege bei der Verhängung von Jugendstrafe eine wegen überlanger Verfahrensdauer erforderliche Kompensation, die nicht mehr allein durch die entsprechende Feststellung bewirkt werden kann (dazu nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 Rn. 56), vorzunehmen ist.

    aa) Der 3. Strafsenat hat in einer vor dem genannten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 (aaO) ergangenen Entscheidung hinsichtlich einer auf schädliche Neigungen gestützten Jugendstrafe Zweifel daran geäußert, ob bei Verfahrensverzögerungen eine Kompensation durch Ermäßigung der an sich verwirkten Jugendstrafe vorzunehmen sei (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 417/02, NStZ 2003, 364; krit. dazu etwa Rose NStZ 2003, 588, 590 f.; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 5 Rn. 14).

    b) Eine Kompensation als solche ist bei Verstößen gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch Verfassungs- und Völkerrecht wegen des damit einhergehenden Eingriffs in die verfassungsmäßigen Rechte des davon Betroffenen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225 f.; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 132 Rn. 24 mwN) zwingend auch für Verzögerungen im Jugendstrafverfahren zu gewähren.

    Im Hinblick auf die damit allein fragliche Art und Weise des gebotenen Ausgleichs vermag der Senat jedenfalls für die hier vorliegende, sowohl auf "schädliche Neigungen' als auch auf die "Schwere der Schuld' gestützte Jugendstrafe keine Gründe zu erkennen, die es erforderten, abweichend von den für Freiheitsstrafen nach allgemeinem Strafrecht geltenden Vorgaben zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer darauf zu verzichten, einen bestimmten Teil der Strafe für bereits vollstreckt zu erklären, wenn ein solcher über die Feststellung der Verzögerung hinausgehender Ausgleich geboten ist (siehe dazu BGH aaO BGHSt 52, 124, 146 f. Rn. 56).

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
    b) Eine Kompensation als solche ist bei Verstößen gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch Verfassungs- und Völkerrecht wegen des damit einhergehenden Eingriffs in die verfassungsmäßigen Rechte des davon Betroffenen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225 f.; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 132 Rn. 24 mwN) zwingend auch für Verzögerungen im Jugendstrafverfahren zu gewähren.
  • BGH, 26.01.2006 - 3 StR 415/02

    Unzulässiger Rechtsmittelverzicht (Absprache); unzulässiger Gegenstand einer

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
    Sollte im Einzelfall, etwa wegen des bereits bei der Strafzumessung der Jugendstrafe berücksichtigten großen zeitlichen Abstands zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102, 103; siehe auch Radtke in Münchener Kommentar aaO JGG § 18 Rn. 34) oder wegen bereits strafzumessungsrechtlich relevanter besonderer Belastungen des Strafverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - 3 StR 415/02, NStZ-RR 2006, 187, 188; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf aaO § 18 Rn. 24), lediglich noch ein geringes Ausmaß der Tatschuld bestehen, wird vorrangig zu erwägen sein, ob das Schuldquantum überhaupt eine Ahndung durch eine Jugendstrafe erforderlich macht.
  • BGH, 26.10.2006 - 3 StR 326/06

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
    Dementsprechend hat sich der 3. Strafsenat in einer weiteren, ebenfalls eine wegen schädlicher Neigungen verhängten Jugendstrafe betreffenden Entscheidung darauf beschränkt, die eingetretene Verfahrensverzögerung in den Gründen der revisionsgerichtlichen Entscheidung selbst festzustellen, eine (weitere) Kompensation durch einen bezifferten Abschlag von der erzieherisch gebotenen Strafe aber als nicht möglich erachtet (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 326/06, NStZ-RR 2007, 61; vgl. auch Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 73/17 bzgl. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln; zu letztgenannter Entscheidung krit. Eisenberg ZKJ 2017, 419 f.).
  • BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08

    BGH bestätigt Urteil gegen drei Jugendliche wegen Schlägerei bei Schülerparty in

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
    bb) Bezüglich einer ausschließlich auf den Anordnungsgrund "Schwere der Schuld' gestützten Jugendstrafe haben der 2. und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dagegen für eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Verfahrensverzögerung selbst auf der Grundlage des Vollstreckungsmodells ausgesprochen, dass ein bestimmtes Quantum der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, 95; Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 278/09, ZJJ 2010, 326, 330 mit Anm. Eisenberg).
  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
    aa) Verfassungsrechtlich genügt es nicht, die mit der Verfahrensverzögerung einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes als eigenständigen Strafzumessungsgrund zu berücksichtigen, vielmehr ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessenen Strafe exakt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96, NStZ 1997, 591 mwN).
  • BGH, 19.05.2010 - 2 StR 278/09

    Versuchter Totschlag (Rücktritt; individuelle Unterscheidung des

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
    bb) Bezüglich einer ausschließlich auf den Anordnungsgrund "Schwere der Schuld' gestützten Jugendstrafe haben der 2. und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dagegen für eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Verfahrensverzögerung selbst auf der Grundlage des Vollstreckungsmodells ausgesprochen, dass ein bestimmtes Quantum der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, 95; Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 278/09, ZJJ 2010, 326, 330 mit Anm. Eisenberg).
  • BGH, 04.08.2010 - 2 StR 205/10

    Informelle Absprache und formelle Verständigung (nicht eingehaltene informelle

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
    b) Soweit die Angriffsrichtung der Rüge dahingehen sollte, es habe eine gesetzwidrige, informelle Absprache stattgefunden, an die sich das Gericht wegen des Grundsatzes allgemeiner Verfahrensfairness hätte halten müssen, bedarf keiner Entscheidung, ob in Anlehnung an Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 205/10, NStZ 2011, 107, 108) außerhalb des Anwendungsbereichs von § 257c StPO aus oder im Zusammenhang mit gesetzwidrigen Absprachen überhaupt Bindungswirkungen für das Gericht resultieren können.
  • BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft;

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
    In einem Beschluss vom 28. September 2010 hat der 5. Strafsenat hinsichtlich einer mit "schädliche Neigungen' und mit "Schwere der Schuld' begründeten Jugendstrafe zu erkennen gegeben, auch bei auf beide Anordnungsgründe gestützter Jugendstrafe eine über die Feststellung der Verfahrensverzögerung hinausgehende Kompensation nach der Vollstreckungslösung vornehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).
  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14

    Verhängung von Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld im Einzelfall);

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17
    Sollte im Einzelfall, etwa wegen des bereits bei der Strafzumessung der Jugendstrafe berücksichtigten großen zeitlichen Abstands zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102, 103; siehe auch Radtke in Münchener Kommentar aaO JGG § 18 Rn. 34) oder wegen bereits strafzumessungsrechtlich relevanter besonderer Belastungen des Strafverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - 3 StR 415/02, NStZ-RR 2006, 187, 188; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf aaO § 18 Rn. 24), lediglich noch ein geringes Ausmaß der Tatschuld bestehen, wird vorrangig zu erwägen sein, ob das Schuldquantum überhaupt eine Ahndung durch eine Jugendstrafe erforderlich macht.
  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 521/14

    Strafrahmenwahl bei der Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub (Zusammentreffen von

  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 503/14

    Rechtsfehlerhafte Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke)

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 142/16

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Maßgeblichkeit des

  • BGH, 09.05.2017 - 4 StR 73/17

    Jugendstrafsache: Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen

  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen grundsätzlich die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 1 StR 551/17, juris Rn. 14).
  • BGH, 29.08.2018 - 5 StR 214/18

    Zum Verhältnis von Erziehungsgedanke und Schuldausgleich bei der Verhängung der

    Auch bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 1 StR 551/17, NJW 2018, 2062).

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ-RR 2016, 325; Beschluss vom 9. Januar 2018 - 1 StR 551/17 aaO).

    Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 1 StR 551/17 aaO; Radtke in MüKoStGB, 3. Aufl., Band 6, § 17 JGG Rn. 14 f. mwN).

  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 358/23

    Stützung der Verhängung von Jugendstrafe sowohl auf "schädliche Neigungen" als

    b) Jedenfalls für Fälle, in denen - wie hier - die Verhängung von Jugendstrafe sowohl auf "schädliche Neigungen" als auch auf die "Schwere der Schuld" gestützt wird, ist anerkannt, dass die Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer, die nicht mehr allein durch die entsprechende Feststellung in den Urteilsgründen bewirkt werden kann, nach der sogenannten Vollstreckungslösung vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 - 4 StR 214/21, NStZ 2022, 552 Rn. 6; vom 9. Januar 2018 - 1 StR 551/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 44 Rn. 16 mwN).
  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Wegen des auch im Jugendstrafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes bildet das Ausmaß der individuellen Schuld den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - 1 StR 551/17 -, juris, m.w. N.; BGH, Urteil vom 13.11.2019 - 2 StR 217/19 -, juris).
  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19

    Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf: Maßgeblicher

    aa) Bei der Jugendstrafe bildet das Ausmaß der individuellen Schuld wegen des hier ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 ? 1 StR 551/17, NStZ 2019, 218, 219 mwN).
  • BGH, 27.10.2021 - 4 StR 214/21

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation: Jugendstrafverfahren,

    b) Auch bei Verzögerungen im Jugendstrafverfahren ist eine Kompensation bei Verstößen gegen den Beschleunigungsgrundsatz jedenfalls für die - hier vorliegende - sowohl auf schädliche Neigungen als auch auf die Schwere der Schuld gestützte Jugendstrafe in der Weise zu gewähren, einen bestimmten Teil der Strafe für bereits vollstreckt zu erklären, wenn ein solcher über die Feststellung der Verzögerung hinausgehender Ausgleich geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 1 StR 551/17).
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