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BGH, 17.11.1998 - 1 StR 552/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 45
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1999, 258
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.01.1992 - 1 StR 704/91
Kenntnis vom Fehlen einer Revisionsbegründung - Nicht gestellter …
Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 1 StR 552/98
Demgemäß hätte sie - worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist - innerhalb einer Woche, also bis zum 24. August 1998, selbst Wiedereinsetzung beantragen und durch Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die versäumte Revisionsbegründung nachholen (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO) oder einen Verteidiger zur Abgabe der Revisionsbegründung in der genannten Frist veranlassen müssen (BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 11). - BGH, 03.04.1992 - 2 StR 114/92
Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist …
Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 1 StR 552/98
Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Angeklagte und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Verteidiger (vgl. BGH, Beschl. v. 3. April 1992 - 2 StR 114/92;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Rdn. 3 zu § 45 m.w.Nachw.).
- BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig
Maßgeblich ist jedoch die Kenntniserlangung durch den Angeklagten selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 StR 552/98, BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2). - BGH, 20.07.2010 - 3 StR 246/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verspätete Begründung der Revision durch …
Diese beginnt mit der Kenntnis des Angeklagten vom Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung der nicht eingehaltenen Frist entgegenstand; auf die Kenntnis des Verteidigers kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 StR 552/98, BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2;… Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45 Rn. 3).