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   BGH, 04.11.1997 - 1 StR 554/97   

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BGH, 04.11.1997 - 1 StR 554/97 (https://dejure.org/1997,12224)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1997 - 1 StR 554/97 (https://dejure.org/1997,12224)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1997 - 1 StR 554/97 (https://dejure.org/1997,12224)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 04.11.1997 - 1 StR 554/97
    Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349 - GS).

    Schließlich durfte das Landgericht die Begünstigung der Taten durch das familiäre Umfeld ebenso zugunsten des Angeklagten berücksichtigen wie den Umstand, daß bei keiner der 19 Taten Gewalt eine Rolle spielte (vgl. BGHSt 34, 345, 350 - GS).

  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Auszug aus BGH, 04.11.1997 - 1 StR 554/97
    Ihre Ausführungen lassen außer acht, daß bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht ein bloßes Zusammenzählen der Einzelstrafen maßgebend, sondern dies eher geeignet ist, den Blick für die gesetzmäßige Gesamtstrafe zu verstellen (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, § 176 Serienstraftaten 3).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 04.11.1997 - 1 StR 554/97
    Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349 - GS).
  • OLG Koblenz, 17.10.2011 - 1 Ss 133/11

    Sexueller Missbrauch, junges Tatopfer, Strafzumessung

    Zwar kann ein noch sehr junges Alter des Tatopfers bei der Strafzumessung grundsätzlich Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1997 - 1 StR 554/97 - s. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 176 Rn. 36a).
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