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   BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85   

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BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85 (https://dejure.org/1985,868)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1985 - 1 StR 564/85 (https://dejure.org/1985,868)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85 (https://dejure.org/1985,868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung - Beurteilung des Wortes "zeitig" in § 66 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - Zulässigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB (1975) § 66
    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 398
  • NJW 1986, 1503
  • MDR 1986, 332
  • NStZ 1986, 476
  • StV 1986, 476
  • JR 1987, 27
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.09.1983 - 4 StR 415/83

    Die Urteilsformel beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und

    Auszug aus BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85
    Seither sei die Dauer der "lebenslangen" Freiheitsstrafe rechtlich bestimmbar und in der Regel faktisch zur zeitigen Freiheitsstrafe geworden (so Dreher/Tröndle aaO § 57 a Rdn. 1); sie schließe nicht mehr ihrer Natur nach die Vollstreckung weiterer Strafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung aus (vgl. BGHSt 32, 93, 94).

    Schließlich besagt auch die Entscheidung BGHSt 32, 93 nichts anderes.

  • BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85

    Ablehnung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Sicherungsverwahrung neben

    Auszug aus BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85
    Zwar betraf die Entscheidung, ähnlich wie das Urteil BGH NJW 1985, 2839, einen Fall, in dem neben der lebenslangen auch zeitige Freiheitsstrafe verhängt worden war, doch hatte der Senat hierauf nicht entscheidend abgestellt, vielmehr ausgeführt, § 42 e StGB sei "ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob äußere von dem Willen des Angeklagten unabhängige Ereignisse den Vollzug der Sicherungsmaßregel voraussichtlich verhindern werden oder nicht.

    Das erwähnte Urteil des Senats BGH NJW 1985, 2839 wird von der hier getroffenen Entscheidung nicht berührt.

  • BGH, 08.01.1965 - 2 StR 511/64

    Anwendung der Sicherungsverwahrung - Anordnung der Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85
    Allerdings hatte der Bundesgerichtshof zuvor Sicherungsverwahrung auch neben lebenslanger Zuchthausstrafe für zulässig erklärt (Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 511/64).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85
    Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, zu zweimal lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, also nicht zu "zeitiger Freiheitsstrafe" (§ 38 StGB); deshalb scheidet die Anordnung von Sicherungsverwahrung aus (so auch Hanack in LK 10. Aufl. Rdn. 43; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 2 und 4; Lackner, StGB 16. Aufl. Anm. 3 a und 4 b; jeweils zu § 66 StGB; Böhm NJW 1982, 135, 139) [BVerfG 01.07.1981 - 1 BvR 874/77].
  • Drs-Bund, 17.11.1967 - BT-Drs V/2285
    Auszug aus BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85
    Ebensowenig wie § 20 a, § 42 e StGB aF enthielten die Reformvorschläge zunächst die Beschränkung auf zeitige Freiheitsstrafe (vgl. BTDrucks. V/32, § 85, und Formulierungshilfen des Bundesministers der Justiz hierzu vom 19. April 1966 und 7. Juni 1967, in: Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform,S. 312 und 1313; BTDrucks. V/2285, § 70).
  • Drs-Bund, 11.11.1965 - BT-Drs V/32
    Auszug aus BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85
    Ebensowenig wie § 20 a, § 42 e StGB aF enthielten die Reformvorschläge zunächst die Beschränkung auf zeitige Freiheitsstrafe (vgl. BTDrucks. V/32, § 85, und Formulierungshilfen des Bundesministers der Justiz hierzu vom 19. April 1966 und 7. Juni 1967, in: Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform,S. 312 und 1313; BTDrucks. V/2285, § 70).
  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02

    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die

    (bb) Dass die Sicherungsverwahrung ebenso wie die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld in erster Linie öffentlichen Sicherheitsbedürfnissen dient (vgl. BGHSt 33, 398 ; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in: Münchener Kommentar zum StGB , § 66 Rn. 5), führt von Verfassungs wegen zu keinem anderen Ergebnis.

    (2) Unbeschadet der verfassungsrechtlich notwendigen Ergänzung durch das Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 96, 100 ) steht demgegenüber bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung und bei der fortgesetzten Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld die Sicherung der Allgemeinheit vor den vom Verurteilten ausgehenden Gefahren im Mittelpunkt (vgl. BVerfGE 109, 133 , mit Hinweisen auf die Historie, a.a.O., S. 134 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in: Münchener Kommentar zum StGB , § 66 Rn. 5 m.w.N.; zur lebenslangen Freiheitsstrafe, vgl. BGHSt 33, 398 ).

  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Zwar wird es aufgrund der insoweit vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe kaum je der Fall sein, dass nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Aussetzung des Vollzugs der Strafe verantwortet werden kann, aber die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Zweck der Maßregel (Verhütung hangbedingter rechtswidriger Taten) eine Unterbringung weiterhin erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013- 3 StR 330/12, Rn. 6; Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 401; MüKo-StGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 62 Rn. 6; Bartsch, Sicherungsverwahrung - Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, 2010, S. 66 f.; Kett-Straub, Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S. 317 f.; dieselbe, GA 2009, 586, 589 ff.; Kinzig, NJW 2002, 3204; Peglau, NJW 2000, 2980, 2981; Böhm, NJW 1982, 135, 139).

    Dabei ist es - anders als in den Fällen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB - grundsätzlich ohne Bedeutung, ob von dem Maßregelausspruch unabhängige Ereignisse - zu denen auch der Strafvollzug zählt - eine Unterbringung voraussichtlich verhindern (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 511/64, S. 3; vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 400) oder die Gefahr abwenden werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77, NJW 1978, 599; Beschluss vom 23. März 1977 - 3 StR 67/77, S. 5; jeweils zu § 63 StGB; ferner BT-Drucks. IV/650, S. 214).

  • BGH, 10.01.2013 - 3 StR 330/12

    Zur Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

    Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erscheint damit neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht als unabdingbar (s. bereits BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 400 f.; insgesamt kritisch Peglau, NJW 2000, 2980 f.; Kreuzer, ZRP 2011, 7, 9).
  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

    Zwar kommt nach § 66 StGB Sicherungsverwahrung nicht in Betracht, wenn die "Anlaßtat" mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet wird; dann ist Sicherungsverwahrung zum Schutz der Allgemeinheit nicht unerläßlich (BGHSt 33, 398).
  • BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01

    Zur Tragung von Gutachterkosten im Strafvollstreckungsverfahren durch den

    (bb) Dass die Sicherungsverwahrung ebenso wie die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld in erster Linie öffentlichen Sicherheitsbedürfnissen dient (vgl. BGHSt 33, 398 [401]; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in: Münchener Kommentar zum StGB [2005], § 66 Rn. 5), führt von Verfassungs wegen zu keinem anderen Ergebnis.

    (2) Unbeschadet der verfassungsrechtlich notwendigen Ergänzung durch das Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; - 45, 187 [239]; - 96, 100 [115]) steht demgegenüber bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung und bei der fortgesetzten Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld die Sicherung der Allgemeinheit vor den vom Verurteilten ausgehenden Gefahren im Mittelpunkt (vgl. BVerfGE 109, 133 [151], mit Hinweisen auf die Historie, a. a. O., S. 134 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 66 Rn. 2; Ullenbruch, in: Münchener Kommentar zum StGB [2005], § 66 Rn. 5 m. w. N.; zur lebenslangen Freiheitsstrafe, vgl. BGHSt 33, 398 [400 f.]).

  • BGH, 21.03.2000 - 5 StR 41/00

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

    Der Bundesgerichtshof hat angesichts dieses eindeutigen Gesetzeswortlautes die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verhängt oder als Gesamtstrafe aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen gebildet wird (BGHSt 33, 398).

    Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluß, aus welchen Gründen in § 66 Abs. 1 StGB dem Wort "Freiheitsstrafe" das einschränkende Adjektiv "zeitiger" vorangestellt wurde (BGHSt 33, 398, 399).

  • BGH, 23.08.1990 - 4 StR 306/90

    Zulässige Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt neben lebenslanger

    Darüber hinaus wird die Einschränkung in § 66 StGB als sachlich bedenklich angesehen (vgl. BGHSt 33, 398), seitdem auch die lebenslange Freiheitsstrafe von Rechts wegen einer Strafaussetzung zugänglich ist (§§ 57 a, b StGB).
  • BGH, 12.07.2002 - 2 StR 62/02

    Verurteilung wegen Raubmords an Rentner in Gießen bestätigt

    Die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist neben der Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe ebenso wie bei einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe, die aus mehreren lebenslangen Einzelstrafen gebildet wurde, unzulässig (BGHSt 33, 398).
  • BGH, 03.08.2000 - 4 StR 259/00

    Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Der Bundesgerichtshof hat angesichts dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verhängt oder als Gesamtstrafe aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen gebildet wurde (BGHSt 33, 398; 34, 138; BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00).
  • OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13

    Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe: Ausschluss bei

    Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erscheint damit neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht als unabdingbar (s. bereits BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 400 f.; insgesamt kritisch Peglau, NJW 2000, 2980 f.; Kreuzer, ZRP 2011, 7, 9).".
  • BGH, 06.11.1997 - 4 StR 498/97

    Teilerfolg einer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision;

  • BGH, 12.07.2002 - 2 StR 62/02
  • BGH, 10.03.1998 - 1 StR 798/97
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