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   BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17   

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https://dejure.org/2018,10044
BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17 (https://dejure.org/2018,10044)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2018 - 1 StR 571/17 (https://dejure.org/2018,10044)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17 (https://dejure.org/2018,10044)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 100a StPO; § 24 StPO; § 4 Abs. 1 StPO
    Telekommunikationsüberwachung (Verwertbarkeit aufgezeichneter Hintergrundgeräusche und -gespräche): Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des abgelehnten Richters: Beteiligung an einem Schuldspruch in einem abgetrennten Verfahren)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Vortätigkeit beim Hinzutreten besonderer Umstände; Verwertbarkeit von sog. Hintergrundgesprächen oder Raumgesprächen bei Überwachung der Telekommunikation

  • rewis.io

    Telefonüberwachung: Verwertung von Hintergrundgeräuschen und -geprächen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 24 Abs. 2 ; StPO § 100a
    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Vortätigkeit beim Hinzutreten besonderer Umstände; Verwertbarkeit von sog. Hintergrundgesprächen oder Raumgesprächen bei Überwachung der Telekommunikation

  • datenbank.nwb.de

    Telefonüberwachung: Verwertung von Hintergrundgeräuschen und -gesprächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit von Hintergrund- oder Raumgesprächen bei Überwachung der Telekommunikation

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Raum-/Hintergrundgespräch bei der TKÜ: Verwertbar

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ablehnung: Vorbefassung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Telekommunikationsüberwachung - und die Verwertbarkeit von Raumgesprächen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vorbefassung des Strafrichters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionsbegründung in Strafsachen - und der erforderliche Vortrag bei Verfahrensrügen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Richterablehnung und Verwertung von TKÜ

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2812
  • NStZ 2018, 550
  • StV 2018, 772 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 400/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; rechtsfehlerhafte Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17
    aa) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, soweit sie nicht gesetzliche Ausschlussgründe erfüllt, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S.v. § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 Rn. 19 und vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373 Rn. 12 jeweils mwN).

    Das gilt auch dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch ergeht, zu dem sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen den oder die früheren Angeklagten später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (BGH, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866 Rn. 20 und vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 Rn. 20; siehe auch Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Dies wird etwa angenommen, wenn Äußerungen in früheren Urteilen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 f. Rn. 20 und vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373 Rn. 12 jeweils mwN; siehe auch Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 24 sowie Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 222).

    Das ist jedoch stets zur Begründung von Befangenheit ungeeignet (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866 Rn. 20 f. und vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 f. Rn. 20; siehe auch Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

  • BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09

    Erfolgreiche Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit; Abtrennung des

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17
    Das gilt auch dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch ergeht, zu dem sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen den oder die früheren Angeklagten später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (BGH, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866 Rn. 20 und vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 Rn. 20; siehe auch Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Dies wird etwa angenommen, wenn Äußerungen in früheren Urteilen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 f. Rn. 20 und vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373 Rn. 12 jeweils mwN; siehe auch Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 24 sowie Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 222).

    Das ist jedoch stets zur Begründung von Befangenheit ungeeignet (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866 Rn. 20 f. und vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 f. Rn. 20; siehe auch Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17
    Das gilt auch dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch ergeht, zu dem sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen den oder die früheren Angeklagten später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (BGH, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866 Rn. 20 und vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 Rn. 20; siehe auch Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Dies wird etwa angenommen, wenn Äußerungen in früheren Urteilen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 f. Rn. 20 und vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373 Rn. 12 jeweils mwN; siehe auch Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 24 sowie Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 222).

    Das ist jedoch stets zur Begründung von Befangenheit ungeeignet (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866 Rn. 20 f. und vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 f. Rn. 20; siehe auch Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

  • BGH, 08.05.2014 - 1 StR 726/13

    Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des Richters mit dem

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17
    aa) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, soweit sie nicht gesetzliche Ausschlussgründe erfüllt, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S.v. § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 Rn. 19 und vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373 Rn. 12 jeweils mwN).

    Dies wird etwa angenommen, wenn Äußerungen in früheren Urteilen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 f. Rn. 20 und vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373 Rn. 12 jeweils mwN; siehe auch Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 24 sowie Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 222).

  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 485/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17
    Das gilt auch dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch ergeht, zu dem sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen den oder die früheren Angeklagten später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (BGH, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866 Rn. 20 und vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 Rn. 20; siehe auch Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Das ist jedoch stets zur Begründung von Befangenheit ungeeignet (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866 Rn. 20 f. und vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 f. Rn. 20; siehe auch Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

  • BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14

    Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17
    Auf der Grundlage des erfolgten Revisionsvortrags lägen zudem die Voraussetzungen der Besorgnis der Befangenheit der beiden abgelehnten Richter nicht vor, was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen geprüft hat (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14, NStZ 2016, 164, 166 Rn. 30).
  • BGH, 24.04.2008 - 1 StR 169/08

    Überwachung von "Hintergrundgesprächen" (Telekommunikationsüberwachung;

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17
    Danach darf bei durch § 100a StPO gerechtfertigter Aufzeichnung eines Telefongesprächs das gesamte während des Telefonats aufgezeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gepräche verwertet werden (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - 1 StR 169/08, NStZ 2008, 473 f. mwN; siehe auch KK-StPO/Bruns, 7. Aufl., § 100a Rn. 54).
  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 534/05

    Verwertung gemäß § 100a StPO aufgezeichneter Telefongespräche, die auf

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17
    Insbesondere trägt die Revision, obwohl nach ihrem Vorbringen ermittlungsrichterliche Anordnungsentscheidungen zur Überwachung der Telekommunikation getroffen worden waren, keine Verfahrenstatsachen vor, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob im Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse die Voraussetzungen für eine solche Überwachung vorgelegen haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 7. März 2006 - 1 StR 534/05, StV 2008, 63, 64 und vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 370/06, NStZ 2007, 117).
  • BGH, 24.10.2006 - 3 StR 370/06

    Maßstab der Anrechnung im Ausland erlittener Untersuchungshaft (Frankreich; 1:1)

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17
    Insbesondere trägt die Revision, obwohl nach ihrem Vorbringen ermittlungsrichterliche Anordnungsentscheidungen zur Überwachung der Telekommunikation getroffen worden waren, keine Verfahrenstatsachen vor, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob im Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse die Voraussetzungen für eine solche Überwachung vorgelegen haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 7. März 2006 - 1 StR 534/05, StV 2008, 63, 64 und vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 370/06, NStZ 2007, 117).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17
    Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, trägt die Revision aber keine Tatsachen vor, aus denen sich die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs vor dem durch § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt (dazu BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 225 f.) ergibt.
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    bb) Die von den Revisionen vorgetragenen Tatsachen, aufgrund derer allein der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, juris Rn. 4), sind auch mit Blick auf neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht geeignet gewesen, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnten Richter zu begründen.

    (1) Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 19 mwN; Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221).

    Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - das Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung oder aus sonstigen Gründen abgetrennt wird und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch gegen frühere Mitangeklagte wegen eines auch die verbliebenen Angeklagten betreffenden Tatgeschehens mit Feststellungen ergeht, zu denen sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen diese später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3 Rn. 13; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20 mwN; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn Ausführungen in dem Urteil gegen die früheren Mitangeklagten in dem abgetrennten Verfahren unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 56; Beschlüsse vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vom 19. August 2014 - 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Rn. 20; Urteile vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 Rn. 24; vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221 f.).

  • BGH, 25.10.2023 - 2 StR 195/23

    Mitwirkung einer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Schöffin;

    Das feststehende Verfahrensgeschehen, auf dessen Grundlage der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, Rn. 4; vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ 2023, 168, 170 Rn. 47), ist geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnte Schöffin zu begründen.
  • BGH, 07.06.2022 - 5 StR 460/21

    Unzureichender Vortrag bei der Rüge der Mitwirkung eines wegen Vorbefassung

    b) Dessen hätte es aber bedurft (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vgl. zur Unzulässigkeit schon des Antrags gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO BGH, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 1 StR 541/08, NStZ-RR 2009, 85; vom 19. April 2018 - 3 StR 23/18, NStZ-RR 2018, 252; Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18, NStZ-RR 2019, 120).

    Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, soweit sie nicht gesetzliche Ausschlussgründe erfüllt, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520; vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vgl. auch EGMR, Urteil vom 10. August 2006 - Nr. 75737/01, StraFo 2006, 406).

    Etwas anderes gilt nach innerstaatlicher Rechtsprechung nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Besorgnis rechtfertigen, der Richter sei nicht bereit, sich von seiner bei der Vorentscheidung gefassten Meinung zu lösen, etwa wenn er unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschlüsse vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 520 f.; vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13; vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; vgl. auch EGMR aaO).

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

    Unabhängig davon konnte die Strafkammer - was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17 Rn. 4 mwN) - das Ablehnungsgesuch schon deswegen verwerfen, weil es nicht unverzüglich (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StPO) angebracht worden war.
  • KG, 27.11.2019 - 3 Ss 96/19

    Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer rechtmäßig angeordneten

    Der Revisionsbegründung ist der Inhalt des der Telekommunikationsüberwachung zugrundeliegenden richterlichen Beschlusses nicht zu entnehmen, sodass der Senat nicht prüfen kann, ob im Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse die Voraussetzungen für eine solche Überwachung vorgelegen haben (vgl. BGH NStZ 2018, 550 m.w.N.; NStZ 2008, 230).
  • BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22

    Besorgnis der Befangenheit (Vortätigkeit des Richters: hinzutretende besondere

    c) Die von der Revision vorgetragenen Tatsachen, auf deren Grundlage der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17 Rn. 4), sind - auch mit Blick auf neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht geeignet gewesen, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnte Richterin zu begründen.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jew. mwN).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in einem früheren Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthalten oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jeweils mwN).

  • BGH, 02.04.2020 - 1 StR 224/19

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von französischer Biersteuer)

    Der Revisionsführer nimmt zur Begründung seines Vorbringens auf Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 2016, vom 25. November 2016, vom 1. und vom 23. Februar 2017, vom 16. März 2017 und vom 17. Mai 2017 Bezug, die eine Vielzahl von Anschlüssen zum Gegenstand haben, sowie auf Verwertungswidersprüche vom 17. August 2018 und vom 12. November 2018, ohne diese jedoch vollständig vorzulegen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17 Rn. 18 und vom 16. Februar 2016 - 5 StR 10/16 Rn. 4 mwN; KK-Bruns, StPO, 8. Aufl., § 100a Rn. 70; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 100a Rn. 39).
  • BGH, 27.04.2021 - 5 StR 57/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Deshalb hätte die Revision im Einzelnen darlegen müssen, dass die erhobenen Verwertungswidersprüche nicht nur bezüglich der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Telefonate, sondern auch bezüglich der Vernehmungen der hierzu gehörten Beamten rechtzeitig, also im zeitlichen Rahmen des § 257 StPO, erfolgt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17 Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 19 A 397/18

    Wertung des Verfassens eines E-Books über die islamische Geistheilung (Ruqia) mit

    vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17 -, juris, Rn. 21.
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