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   BGH, 08.12.1999 - 1 StR 571/99 (2)   

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https://dejure.org/1999,5221
BGH, 08.12.1999 - 1 StR 571/99 (2) (https://dejure.org/1999,5221)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1999 - 1 StR 571/99 (2) (https://dejure.org/1999,5221)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - 1 StR 571/99 (2) (https://dejure.org/1999,5221)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 6 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet; Denkgesetzlicher Ausschluß des Beruhens auf einem Rechtsfehler

  • Wolters Kluwer

    Revision - Vernehmung - Zeuge - Schuldfähigkeit - Sachverständige - Bestellung eines Pflichtverteidigers - Aufhebung - Aufnahme in der Niederschrift

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - 1 StR 571/99
    Eine Auslagenerstattung findet im Hinblick darauf, daß der Senat, auch die Revision des Nebenklägers verworfen hat, nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 342/95

    Ausschluß der Öffentlichkeit - Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - 1 StR 571/99
    Dies führt zur Erfolglosigkeit der hierauf gestützten Rüge (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluß 3 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00

    Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die

    Sie scheitert insbesondere nicht an den Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin stützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel, wie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung erster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf, daß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).
  • BGH, 14.01.2003 - 1 StR 357/02

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Nachdem auch die Revision der Nebenklägerin erfolglos war (vgl. oben vor I.), hat der Senat davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein erfolgloses Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 19/01

    Mord; Totschlag; Erschöpfende Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung bei inneren

    Zwar wurde innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 -) nur die allgemeine Sachrüge erhoben, aufgrund einer Gesamtschau des Verfahrensgeschehens ist die Revision der Nebenkläger hier zulässig (vgl. BGH StV 2000, 702; BGH, Beschl. vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99 -).
  • BGH, 06.03.2001 - 4 StR 505/00

    Unzulässige Revision des Nebenklägers; Gesetzesverletzung (Darlegung)

    Ob der Senat der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats im Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99 -, auf den sich der Generalbundesanwalt für seine Auffassung, die Revision sei zulässig, wenn auch unbegründet., beruft, zu folgen vermöchte, kann dahinstehen.
  • BGH, 14.01.2003 - 1 StR 357/02
    7. Nachdem auch die Revision der Nebenklägerin erfolglos war (vgl. oben vor I.), hat der Senat davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein erfolgloses Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
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