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   BGH, 07.11.1989 - 1 StR 572/89   

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https://dejure.org/1989,8937
BGH, 07.11.1989 - 1 StR 572/89 (https://dejure.org/1989,8937)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1989 - 1 StR 572/89 (https://dejure.org/1989,8937)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1989 - 1 StR 572/89 (https://dejure.org/1989,8937)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag einer Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 07.11.1989 - 1 StR 572/89
    Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BGH, 07.11.1989 - 1 StR 572/89
    In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 223/83

    Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 07.11.1989 - 1 StR 572/89
    Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
  • BGH, 05.02.1987 - 1 StR 686/86

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe einer Nebenklägerin - Darlegung der

    Auszug aus BGH, 07.11.1989 - 1 StR 572/89
    Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - im Schuldspruch im wesentlichen erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten - was sie mit einem ohne Begründung gestellten Antrag auf Verwerfung der Revision bereits getan hat -, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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