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   BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16   

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BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16 (https://dejure.org/2017,34788)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2017 - 1 StR 573/16 (https://dejure.org/2017,34788)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 (https://dejure.org/2017,34788)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
    Betrug (Vermögensschaden: Schadensberechnung bei Hingabe eines Darlehens); Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Verstoß gegen eine insolvenzrechtlich begründete Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
    Vermögensschaden beim Betrug: Minderwert des Rückzahlungsanspruchs der darlehensgebenden Bank infolge einer Täuschung über die Bonität des Kreditnehmers

  • IWW

    § 229 StPO, § 263 Abs. 1 StGB, § 16 StGB, § 357 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 34 Abs. 3 AO, § 168 Satz 1 AO, § 80 Abs. 1 InsO, §§ 304 ff. InsO, § 313 Abs. 1 aF InsO, § 27 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Prinzip der Gesamtsaldierung; Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung; Ermittlung der Bewirkung eines Vermögensschadens durch die Hingabe eines Darlehens; Wertvergleich mit dem ...

  • rewis.io

    Vermögensschaden beim Betrug: Minderwert des Rückzahlungsanspruchs der darlehensgebenden Bank infolge einer Täuschung über die Bonität des Kreditnehmers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ); Prinzip der Gesamtsaldierung; Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung; Ermittlung der Bewirkung eines Vermögensschadens durch die Hingabe eines Darlehens; Wertvergleich mit dem ...

  • rechtsportal.de

    Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ); Prinzip der Gesamtsaldierung; Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung; Ermittlung der Bewirkung eines Vermögensschadens durch die Hingabe eines Darlehens; Wertvergleich mit dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensschaden beim Betrug: Minderwert des Rückzahlungsanspruchs der darlehensgebenden Bank infolge einer Täuschung über die Bonität des Kreditnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der doppelte Gehilfenvorsatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Steuererklärungen - und das eröffnete Insolvenzverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der erschlichene Bankkredit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerhinterziehung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Verstreichenlassen steuerlicher Erklärungsfristen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 29
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 23.08.1994 - VII R 143/92

    1. Ein Konkursverwalter ist nicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16
    Dann hätte der Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten des handlungsunfähigen Schuldners zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 6. November 2012 - VII R 72/11, BFHE 239, 15; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 13. Aufl., § 34 Rn. 22; Bundesministerium der Finanzen, Amtliches AO-Handbuch, 2017, AEAO zu § 251 Nr. 4.2; vgl. auch BFH, Urteil vom 23. August 1994 - VII R 143/92, BFHE 175, 309, BStBl II, 1995, 194 zum Konkursverwalter).

    Das gilt auch für Steuerabschnitte, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen (BFH, Beschluss vom 19. November 2007 - VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334; Urteil vom 23. August 1994 - VII R 143/92, BFHE 175, 309, BStBl II, 1995, 194).

  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01

    Steuerhinterziehung; Unzumutbarkeit; Nemo-tenetur-Grundsatz; Suspendierung der

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16
    Der vom Landgericht angenommene Übergang der Erklärungspflicht auf den Insolvenzverwalter ist nach den Feststellungen erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11. Juni 2012 und mithin vor Vollendung der Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 5 StR 540/01 Rn. 11, NStZ 2002, 437) eingetreten.

    Rechtlich zutreffend ist es davon ausgegangen, dass vor dem Abschluss der Veranlagungsarbeiten am 1. November 2013 und mithin ebenfalls noch vor Vollendung der Taten, die strafbewehrten Erklärungspflichten durch die Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens suspendiert worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00, Rn. 28, BGHSt 47, 8, 13 f. und vom 23. Januar 2002 - 5 StR 540/01, Rn. 9 ff., NStZ 2002, 437).

  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16

    Umsatzsteuerhinterziehung (Zeitpunkt der Tatbeendigung bei Begehung durch

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16
    Mit dem Verstreichenlassen dieses Fälligkeitszeitpunktes ist die Umsatzsteuerhinterziehung vollendet und zugleich beendet (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, NStZ-RR 2017, 82 mwN).
  • FG Düsseldorf, 28.08.2014 - 8 K 3677/13

    Antragsveranlagung: Unterschriftserfordernis des Treuhänders im

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16
    In diesem vereinfachten Insolvenzverfahren kam dem gemäß § 313 Abs. 1 aF InsO mit Eröffnung des Verfahrens zu bestellenden Treuhänder jedoch eine dem Insolvenzverwalter entsprechende Stellung zu (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 243. Lieferung, § 34 AO Rn. 80a; Ott/Vuia in Münch-Komm InsO, 3. Aufl., § 313 Rn. 9) und er hatte die steuerlichen Pflichten des handlungsunfähigen Schuldners zu übernehmen (FG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2014 - 8 K 3677/13 E, ZInsO 2015, 323; Boeker in Hübschmann/ Hepp/Spitaler aaO; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 13. Aufl., § 34 Rn. 22; Bundesministerium der Finanzen, Amtliches AO-Handbuch, 2014, AEAO zu § 251 Nr. 12.3 i.V.m. Nr. 4.2, vgl. ebenso in der früheren Fassung des AEAO).
  • BGH, 03.02.2016 - 4 StR 379/15

    Beihilfe zur Erpressung (Gehilfenvorsatz)

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16
    Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 4 StR 379/15 m.w.N.).
  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 437/15

    Betrugstatbestand: Hingabe eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens als

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16
    Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwertes seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr. vgl. nur Senat, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 437/15, NStZ 2016, 286 - 288 m.w.N.).
  • BGH, 29.01.2013 - 2 StR 422/12

    Feststellung des Vermögensschadens beim Betrug (Gefährdungsschaden;

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16
    Ein Minderwert des Rückzahlungsanspruchs, etwa infolge einer Täuschung über die Bonität, kann mithin durch den Wert hinreichend werthaltiger und liquider Sicherheiten kompensiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/13, wistra 2013, 268 m.w.N.).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16
    Nach ständiger Rechtsprechung kann Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, Rn. 52, 64, BGHSt 58, 218, 227, 231 mwN) und nicht derjenige, der nur "bewirkt, dass die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden' (BGH aaO).
  • BGH, 21.10.2008 - 3 StR 420/08

    Betrug (Schadensberechnung; negativer Vermögenssaldo; werthaltige Sicherheiten);

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16
    Auch bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht demnach insoweit kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und - ohne dass der Schuldner dies vereiteln könnte - mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (vgl. Senat, aaO; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 420/08, NStZ 2009, 150).
  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 616/10

    Schadensfeststellung beim Betrug bei betrügerischer Kapitalerhöhung

    Auszug aus BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639).
  • BFH, 06.11.2012 - VII R 72/11

    Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter auch wegen Nichtabgabe von "Null-Erklärungen"

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

  • BFH, 19.11.2007 - VII B 104/07

    Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters

  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 173/17

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher

    Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16; Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 227, 231 mwN).
  • BGH, 06.03.2018 - 3 StR 552/17

    Vermögensschaden beim Betrug (notarieller Kaufvertrag; zahlungsunfähiger /

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639; vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16, StraFo 2017, 515).
  • BGH, 19.12.2018 - 2 StR 291/18

    Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung (Feststellungen rechtskräftiger

    aa) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16, StraFo 2017, 515 f. mwN).
  • BGH, 20.08.2019 - 2 StR 381/17

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Voraussetzungen, Bestehen bei faktischer

    Auch bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht nämlich kein Schaden, wenn und soweit der Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und diese - ohne dass der Schuldner dies vereiteln könnte - mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16, StraFo 2017, 515 ff.; Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 437/15, NStZ 2016, 286 ff.; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 420/08, NStZ 2009, 150).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 520/18

    Körperschaftsteuerhinterziehung und Gewerbesteuerhinterziehung durch Unterlassen

    Die Hinterziehung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum 2001 war mit Ablauf des 31. Mai 2002 nicht nur vollendet (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, §§ 168, 150 Abs. 1 Satz 3, § 149 Abs. 2 Satz 1 aF AO, § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG), sondern auch beendet (§ 78a Satz 1 StGB; st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16, wistra 2018, 42; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, wistra 2017, 234, 235 und vom 31. Mai 2011 - 1 StR 189/11, wistra 2011, 346; Urteil vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91, BGHSt 38, 165, 170).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Steuerbefreiung einer

    Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 51 f., Rn. 64 f. mwN; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14 und vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 Rn. 14).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21

    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher

    Dann wäre vor den Tatvollendungszeitpunkten im September und Oktober 2016 sowie September und Oktober 2017 wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung die Strafbewehrung der Pflicht entfallen, die Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen für diese Veranlagungszeiträume noch abzugeben; in diesem Falle wäre der Angeklagte insoweit nur wegen Versuchs (§ 370 Abs. 2 AO) zu bestrafen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 Rn. 18; vom 22. August 2012 - 1 StR 317/12 Rn. 17; vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08 Rn. 9 und vom 23. Januar 2002 - 5 StR 540/01 Rn. 6, 9, 11, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 3).
  • BGH, 01.08.2018 - 1 StR 643/17

    Steuerrechtliches Zwangsmittelverbot (suspendierte Strafbewehrtheit der

    Denn sonst würde gegen das in § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot verstoßen (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00, BGHSt 47, 1 Rn. 25; vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08, NStZ-RR 2009, 340; vom 23. Januar 2002 - 5 StR 540/01, NStZ 2002, 437 und vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 Rn. 18, wistra 2018, 42).
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