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   BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16   

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https://dejure.org/2017,17071
BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16 (https://dejure.org/2017,17071)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2017 - 1 StR 576/16 (https://dejure.org/2017,17071)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 1 StR 576/16 (https://dejure.org/2017,17071)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46a Nr 1 StGB, § 224 StGB
    Strafzumessung wegen gefährlicher Körperverletzung: Täter-Opfer-Ausgleich trotz Beschönigung von Tatumständen

  • IWW

    § 46a Nr. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 224 Abs. 1 StGB, § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs; Ermittlung des Angriffsziels des Rechtsmittels durch Auslegung bei Widersprüchlichkeit von Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung

  • rewis.io

    Strafzumessung wegen gefährlicher Körperverletzung: Täter-Opfer-Ausgleich trotz Beschönigung von Tatumständen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a Nr. 1; RiStBV Nr. 156 Abs. 2
    Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs; Ermittlung des Angriffsziels des Rechtsmittels durch Auslegung bei Widersprüchlichkeit von Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung wegen gefährlicher Körperverletzung: Täter-Opfer-Ausgleich trotz Beschönigung von Tatumständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Täter-Opfer-Ausgleich - und die versuchte Wiedergutmachung aus der Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 198
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.02.2017 - 5 StR 545/16

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten eines

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16
    Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 StR 545/16 mwN).
  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 307/15

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen der Strafmilderung: Erstreben einer

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16
    Sie hat nämlich das Tatgeschehen gleichwohl eingeräumt und somit ihr Tun und die daraus resultierenden Folgen nicht in Abrede gestellt, insbesondere aber auch nicht die "Opfer-Position' des Geschädigten bestritten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 307/15).
  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16
    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; Urteile vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646 und vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29).
  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungserfolg; Vorbehalt des Opfers;

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16
    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; Urteile vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646 und vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16
    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; Urteile vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646 und vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29).
  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 354/15, NStZ 2016, 401, 402, jew. mwN).

    So können eine geständige Einlassung des Täters und seine Entschuldigung in der Hauptverhandlung, deren Annahme durch das Opfer sowie die Übergabe eines vergleichsweise geringen Geldbetrages für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich ausreichend sein (so BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, aaO), wohingegen ein reumütiges Geständnis des Täters und die bloße Annahme dessen Schmerzensgeldangebots durch den Verletzten - für sich gesehen - noch kein ausreichendes Indiz für einen kommunikativen Prozess sein müssen, das sachlich-rechtlich zur Erörterung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB in den Urteilsgründen zwingt (so BGH, Urteil vom 3. November 2011 - 3 StR 267/11, NStZ-RR 2002, 43 f. [richtig: NStZ-RR 2012, 43 f. - d. Red.] ).

  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Die Vorschrift setzt als "Täter-Opfer-Ausgleich' einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung' sein muss (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 StR 35/07, StV 2007, 410: Hinterlegung eines Geldbetrages beim Verteidiger; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, NStZ-RR 1998, 297 und vom 28. April 2015 - 3 StR 647/14, juris Rn. 2: kein persönlicher Verzicht des Angeklagten erforderlich).
  • LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    § 46a Nr. 1 StGB erfordert neben einer (ernsthaft erstrebten) Schadenswiedergutmachung auch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris); Dabei muss das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich annehmen (BGH, Urteil v. 9.05.2017, 1 StR 576/16, juris).

    Zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ist es nicht gekommen.Ein kommunikativer Prozess ist nicht gegeben, wenn die Erklärungen des Täters das Opfer erst gar nicht erreichen oder nicht als friedensstiftender Ausgleich von der Geschädigten angenommen werden (BGH, Urteil v. 09.05.2017, 1 StR 576/16, Urteil v. 24.08.2017, 3 StR 233/17, juris).

  • OLG Bamberg, 22.08.2017 - 3 OLG 7 Ss 88/17

    Notwendigkeit ausreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen einer

    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung eines zwischen Täter und Opfer geschlossenen förmlichen Vergleichs über die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, dem per se eine friedensstiftende Funktion zukommt, kann die nach den tatrichterlichen Feststellungen gebotene Prüfung der Voraussetzungen eines vor allem dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dienenden Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB und damit die Erörterung einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht ersetzen (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.09.2006 - 4 StR 386/06 = NStZ-RR 2006, 373 = StV 2007, 72; BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 344/11 = StV 2012, 150 = BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 8; BGH, Urt. v. 12.01.2012 - 4 StR 290/11 = NStZ 2012, 439; BGH, Urt. v. 09.05.2017 - 1 StR 576/16 = NStZ-RR 2017, 198).

    Das Tatgericht hat (deshalb) Feststellungen zu treffen, die bei wertender Betrachtung die Entscheidung erlauben, ob die vom Angeklagten im Rahmen eines - gegebenenfalls auch über den Verteidiger erfolgten - kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer erbrachten Leistungen Ausdruck seines ernsthaften Bemühens um einen umfassenden Ausgleich und von Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftaten sind, die zugleich vom Tatopfer als friedensstiftender Ausgleich akzeptiert werden muss (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.09.2006 - 4 StR 386/06 = NStZ-RR 2006, 373 = StV 2007, 72; BGH, Urt. v. 12.01.2012 - 4 StR 290/11 = NStZ 2012, 439; BGH, Urt. v. 09.05.2017 - 1 StR 576/16 = NStZ-RR 2017, 198).

    Das ernsthafte Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptieren (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2017 - 1 StR 576/16 = NStZ-RR 2017, 198 m.w.N.).

  • BGH, 22.05.2019 - 2 StR 203/18

    Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung (Anforderungen an kommunikativen

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199; Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18, juris Rn. 6).
  • LG Siegen, 04.10.2019 - 31 Ks 2/19

    Messerangriff, Messerstiche, Milderung, Vergleich

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (BGH NStZ-RR 2017, 198 f.).

    Er hat nämlich das Tatgeschehen gleichwohl eingeräumt und somit sein Tun und die daraus resultierenden Folgen nicht in Abrede gestellt, insbesondere aber auch nicht die "Opfer-Position" des Nebenklägers bestritten (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 198 f.).

  • LG Traunstein, 03.08.2018 - KLs 470 Js 44097/17

    Erfordernis des kommunikativen Prozesses und Einverständnis des Opfers beim

    Zwar schließt ein teilweise bestreitendes, beschönigendes oder die eigene Betroffenheit betonendes Verhalten des Angeklagten einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht grundsätzlich aus, solange die Opfer-Position der Geschädigten unbestritten bleibt (vgl. BGH, 1 StR 576/16, Urteil vom 09.05.2017, NStZ-RR 2017, 198/199); aber maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung:.
  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 403/21

    Täter-Opfer-Ausgleich (erforderlicher kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 Rn. 13 und vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16 Rn. 9; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 354/15 Rn. 5; jeweils mwN).
  • OLG Hamburg, 13.08.2019 - 2 Rev 39/18

    Strafverfahren: Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den

    Bezüglich eines Täter-Opfer-Ausgleichs weist der Senat auf folgende Entscheidungen hin: BGH NStZ-RR 2017, 198 f., BGH, BeckRS 2019, 17579 und BGH, BeckRS 2019, 16358.
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