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   BGH, 13.10.1992 - 1 StR 580/92   

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https://dejure.org/1992,2569
BGH, 13.10.1992 - 1 StR 580/92 (https://dejure.org/1992,2569)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1992 - 1 StR 580/92 (https://dejure.org/1992,2569)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1992 - 1 StR 580/92 (https://dejure.org/1992,2569)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Gewerbsmäßig - Verurteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 87
  • StV 1993, 249
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.1992 - 2 StR 566/91

    Voraussetzungen für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 1 StR 580/92
    Die Entscheidung des 2. Strafsenats (Beschl. vom 17. Januar 1992 - 2 StR 566/91) steht nicht entgegen.
  • BGH, 08.10.1991 - 1 StR 520/91

    Gewerbsmäßiger Handel bei Veräußerung von Teilmengen eines Btm-Erwerbs

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 1 StR 580/92
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 520/91 - ausgesprochen (ohne dies abschließend zu entscheiden), gewichtige Gründe sprächen dafür, daß gewerbsmäßiges Handeln auch dann möglich sei, wenn sich der Täter das nach und nach abzusetzende Betäubungsmittel in einem Vorgang verschafft hat.
  • BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 1 StR 580/92
    Damit erfüllte er den Strafzumessungsgrund der Gewerbsmäßigkeit, der auch innerhalb einer (fortgesetzten) Tat vorliegen kann (BGHSt 26, 8 [BGH 09.10.1974 - 2 StR 485/73]).
  • OLG Dresden, 25.04.2014 - 2 OLG 24 Ss 778/13

    Gewerbsmäßigkeit; Regelbeispiel; Arbeitslosengeld

    Immerhin wird diese Auffassung auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2003, 40 m.w.N.), wenngleich das Merkmal der "Gewerbsmäßigkeit" in anderen Bereichen der Kriminalität - etwa beim Absatz bei Bewertungseinheiten von Drogen (vgl. BGH NStZ 1993, 87 = BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 4) anders als bei dem von Falschgeld (vgl. BGH NStZ 2010, 148-149 = BGHR StGB § 146 Abs. 2 gewerbsmäßig 1) - durchaus divergierend beurteilt wird.
  • BGH, 01.09.2009 - 3 StR 601/08

    Geldfälschung (Gewerbsmäßigkeit)

    Schließlich steht der Nichtannahme der Gewerbsmäßigkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass bei einem Betäubungsmittelhändler gewerbsmäßiges Handeltreiben in Betracht kommen kann, wenn er von vorneherein beabsichtigt, eine durch einen einheitlichen Vorgang erworbene Rauschgiftmenge nach und nach in mehreren Teilmengen weiter zu veräußern (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 3, 4); denn in diesen Fällen treibt der Täter bereits durch den Erwerb der Betäubungsmittel mit diesen Handel und verwirklicht - im Unterschied zu der hier vorliegenden Konstellation - damit diejenige Tatbestandsvariante, auf die sich auch seine Wiederholungsabsicht bezieht.
  • BGH, 02.02.2011 - 2 StR 511/10

    Gewerbsmäßigkeit bei der Geldfälschung (Sich Verschaffen einer Falschgeldmenge in

    In der bloßen Weiterverbreitung des nicht gewerbsmäßig verschafften Falschgeldes liegen nur weitere Teilakte einer tatbestandlichen Handlungseinheit, die nicht geeignet sind, das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nach § 146 Abs. 2 StGB zu begründen (ebenso zur gewerbsmäßigen Hehlerei BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - 5 StR 491/52, zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei BGH, Urteil vom 4. September 1952 - 5 StR 51/52 und zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1978 - 2 StR 480/78 sowie StV 1993, 248; anders BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1992 - 1 StR 580/92).
  • BGH, 27.09.2023 - 2 StR 227/23

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    b) Darüber hinaus hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass nach den von ihr getroffenen Feststellungen ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten im Sinne des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG auf der Hand liegt, weil die vorgehaltenen Betäubungsmittel sukzessive an fünf verschiedene Abnehmer veräußert und dabei jeweils erhebliche Gewinne von 3.500 EUR pro Kilogramm Marihuana erzielt werden sollten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 520/91, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Oktober 1992 - 1 StR 580/92, juris Rn. 2).
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