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   BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12   

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https://dejure.org/2012,42820
BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12 (https://dejure.org/2012,42820)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2012 - 1 StR 593/12 (https://dejure.org/2012,42820)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 593/12 (https://dejure.org/2012,42820)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 345 Abs. 2 StPO
    Keine Nachholung oder Nachbesserung von unzulässigen Verfahrensrügen trotz vorheriger Mitwirkung von Justizpersonal (Urkundsbeamte)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 StPO, § 345 Abs 2 StPO, Art 101 Abs 1 GG
    Revision im Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Wiedereinsetzung wegen Protokollierung unzulässiger Verfahrensrügen durch den Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Verfahrensrügen i.R.e. Verfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Wiedereinsetzung wegen Protokollierung unzulässiger Verfahrensrügen durch den Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44
    Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Verfahrensrügen i.R.e. Verfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Revision im Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Wiedereinsetzung wegen Protokollierung unzulässiger Verfahrensrügen durch den Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 254
  • NStZ-RR 2015, 197
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.11.1991 - 1 StR 552/90

    Überschreitung der Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch bewusste Erteilung

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12
    b) Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht, da keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar sind, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflichtverletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6, 13).
  • BGH, 21.06.1996 - 3 StR 88/96

    Revisionsbegründung in Protokollform - Persönlich durch Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12
    Denn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat sich nicht nur deswegen an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend zu beteiligen und die Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen, damit die Interessen des Angeklagten auf eine formgerechte und zulässige Revisionsbegründung gewahrt werden, vielmehr soll hierdurch auch gewährleistet werden, dass dem Revisionsgericht die Prüfung grundloser oder unverständlicher Anträge erspart wird (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5).
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 192/08

    Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12
    b) Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht, da keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar sind, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflichtverletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6, 13).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 172/04

    Recht auf ein faires Verfahren (keine Zurechnung von Fehlern der Justiz;

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12
    Der Umstand, dass bei der Formulierung der als unzulässig bewerteten Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten sachkundiges Justizpersonal mitgewirkt hat, offenbart hier keinen dem Gericht anzulastenden Fehler zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BVerfG NJW 2005, 3629).
  • OLG Zweibrücken, 22.02.2017 - 1 Ws 310/16

    Strafverfahren: Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil

    4 Hier wie dort hat die Formvorschrift den Sinn, einerseits im Sinne einer Filterfunktion zu gewährleisten, dass der Antrag möglichst den gesetzlichen Vorgaben entspricht, andererseits die Justiz von von vorneherein unverständlichen und aussichtslosen Anträgen zu entlasten (BGH, NStZ 1987, 336; BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]; BGH, NStZ-RR 2013, 254; OLG Hamm, NStZ 1988, 571 [572]; Wiedner, in: BeckOK-StPO, § 345, Rn. 18 [Stand: 01.01.2017]; vgl. auch BVerfG; Beschluss vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01, BeckRS 2001, 30218662 m. w. N.).

    Er hat eine Prüfungs- und Belehrungspflicht und insbesondere auf die sachdienliche Fassung und Begründung der gestellten Anträge hinzuwirken und Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen (KG Berlin, Beschluss vom 8. September 2000 - 1 AR 744/00 - 3 Ws 338/00, juris, Rn. 2; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. September 2002 - 1 Ws 139/02 (89/02) u. a., BeckRS 2002, 17762, Rn. 14; jeweils für die Revisionsbegründung: BGH, NStZ-RR 2016, 89; BGH, NStZ-RR 2013, 254; BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 4 Ss 76/06, BeckRS 2007, 19530; OLG Bremen, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 Ss 81/12, BeckRS 2013, 04380).

  • BGH, 17.12.2015 - 4 StR 483/15

    Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle (erforderliche

    a) Wird die Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet, muss sich der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 593/12, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungschrift 8 mwN).
  • BGH, 22.04.2014 - 4 StR 110/14

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Diese hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 18. März 2014 dargelegten Gründen aber ebenfalls keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO; zur Zulässigkeit des insofern vom Generalbundesanwalt gestellten Hilfsantrags: BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 593/12; vom 28. Januar 2014 - 2 StR 582/13).
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