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   BGH, 11.03.2003 - 1 StR 60/03   

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https://dejure.org/2003,13707
BGH, 11.03.2003 - 1 StR 60/03 (https://dejure.org/2003,13707)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2003 - 1 StR 60/03 (https://dejure.org/2003,13707)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2003 - 1 StR 60/03 (https://dejure.org/2003,13707)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Gebrauch des Begriffs "Verzicht" durch Erklärenden; Maßgeblichkeit des Gesamtsinns; Eingehen im Urteil auf Haftverkürzungen bzw. -erleichterungen; Schreiben des Angeklagten an Vorsitzenden

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1
    Auslegung als Rechtsmittelverzicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 316/88
    Auszug aus BGH, 11.03.2003 - 1 StR 60/03
    Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesen Inhalt haben (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7).
  • BGH, 03.07.2018 - 4 StR 227/18

    Zurücknahme und Verzicht (Rechtsmittelverzicht: Voraussetzungen, Auslegung von

    aa) Für das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts kommt es nicht darauf an, dass das Wort "verzichten' benutzt wird, sondern maßgeblich ist der Gesamtsinn der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2003 - 1 StR 60/03, bei Becker, NStZ-RR 2004, 225, 228; Beschluss vom 18. August 1988 - 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 302 Rn. 11; LR-StPO/Jesse, 26. Aufl., § 302 Rn. 21; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 20).
  • BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19

    Zurücknahme und Verzicht auf die Revision (Auslegung der Erklärung der Rücknahme

    Nur bei einer nicht eindeutigen Erklärung sind der Gesamtsinn der Erklärung (BGH, Beschluss vom 11. März 2003 - 1 StR 60/03, juris Rn. 1, vom 19. September 1996 - 1 StR 487/96, juris Rn. 10) und die Umstände ihrer Abgabe maßgeblich (Radtke in Radtke/Hohmann, aaO; SK-Frisch, StPO, 5. Aufl., § 302 Rn. 18).
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