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   BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15   

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https://dejure.org/2016,2857
BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15 (https://dejure.org/2016,2857)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2016 - 1 StR 606/15 (https://dejure.org/2016,2857)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 1 StR 606/15 (https://dejure.org/2016,2857)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB; § 267 StPO
    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, da das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist: Ermessensentscheidung des Tatrichters: Anforderungen an die Darstellung im Urteil, revisionsrechtliche Überprüfung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73c Abs 1 S 2 Alt 1 StGB
    Verfall des Wertersatzes: Feststellung der Entreicherung bei Teilschweigen des Angeklagten zum Verbleib des Erlöses

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 73c Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes ; Anforderungen an die Feststellungen zu dem im Vermögen des Angeklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über Verfall oder Wertersatzverfall ggf. noch vorhandenen Gegenwert des ursprünglich ...

  • rewis.io

    Verfall des Wertersatzes: Feststellung der Entreicherung bei Teilschweigen des Angeklagten zum Verbleib des Erlöses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Überprüfung der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes; Anforderungen an die Feststellungen zu dem im Vermögen des Angeklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über Verfall oder Wertersatzverfall ggf. noch vorhandenen Gegenwert des ursprünglich ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der BTM-Dealer - und der Wertersatzverfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 14
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15
    a) Die Anwendung des § 73c StGB ist zwar Sache des Tatrichters; Auslegung und Anwendung (bzw. Nichtanwendung) der Vorschrift unterliegen aber - wie jede Gesetzesanwendung - der Überprüfung auf Rechtsfehler hin durch das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

    Zudem bedarf es ausreichender Feststellungen zu denjenigen rechtlichen Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, die dem Tatrichter die Ausübung seines Ermessens erst ermöglichen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Wert 4 Rn. 19).

    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

    Aus den vorstehenden dargelegten Gründen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Anwendung des vorrangig zu erörternden § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB (siehe BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177 jeweils mwN) bereits auf der Grundlage dieser Vorschrift von einer Anordnung des Wertersatzverfalls gänzlich abgesehen hätte.

  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15
    In Bezug auf die Ermessensvorschrift § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10 und vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14, BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1) prüft dementsprechend das Revisionsgericht lediglich, ob der Tatrichter das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

    Zudem bedarf es ausreichender Feststellungen zu denjenigen rechtlichen Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, die dem Tatrichter die Ausübung seines Ermessens erst ermöglichen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Wert 4 Rn. 19).

    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

    Hierbei können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa das "Verprassen' der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits soll der Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Erwägung für eine positive Ermessensentscheidung dienen können (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 5 StR 237/13, wistra 2013, 462, 463; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14 BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

  • BGH, 26.03.2015 - 4 StR 463/14

    Verfall (Absehen von der Verfallsanordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15
    a) Die Anwendung des § 73c StGB ist zwar Sache des Tatrichters; Auslegung und Anwendung (bzw. Nichtanwendung) der Vorschrift unterliegen aber - wie jede Gesetzesanwendung - der Überprüfung auf Rechtsfehler hin durch das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

    Hierbei können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa das "Verprassen' der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits soll der Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Erwägung für eine positive Ermessensentscheidung dienen können (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 5 StR 237/13, wistra 2013, 462, 463; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14 BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

    Aus den vorstehenden dargelegten Gründen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Anwendung des vorrangig zu erörternden § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB (siehe BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177 jeweils mwN) bereits auf der Grundlage dieser Vorschrift von einer Anordnung des Wertersatzverfalls gänzlich abgesehen hätte.

  • BGH, 14.10.2014 - 2 StR 134/14

    Verfall (Vorliegen einer unbilligen Härte; nicht mehr im Vermögen des Täters

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15
    In Bezug auf die Ermessensvorschrift § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10 und vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14, BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1) prüft dementsprechend das Revisionsgericht lediglich, ob der Tatrichter das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

    Hierbei können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa das "Verprassen' der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits soll der Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Erwägung für eine positive Ermessensentscheidung dienen können (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 5 StR 237/13, wistra 2013, 462, 463; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14 BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).

  • BGH, 17.06.2004 - 1 StR 24/04

    Anordnung von Wertersatzverfall (Darlegung der Ermessensentscheidung bei

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15
    Anders als in der dem Beschluss des Senats vom 17. Juni 2004 (1 StR 24/04, NStZ 2005, 232) zugrunde liegenden Konstellation konnte angesichts der im vorstehenden Absatz genannten, vom Landgericht festgestellten Umstände eine Entreicherung des Angeklagten gerade nicht ohne weitere Feststellungen zu seinen Vermögensverhältnissen ausgeschlossen werden.
  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15
    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).
  • BGH, 18.09.2013 - 5 StR 237/13

    Verfall (Ermittlung der Höhe des erlangten Etwas; Schätzung des Wertes eines dem

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15
    Hierbei können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa das "Verprassen' der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits soll der Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Erwägung für eine positive Ermessensentscheidung dienen können (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 5 StR 237/13, wistra 2013, 462, 463; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14 BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Eine wertende Entscheidung des zuständigen Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung einbezöge (vgl. zum früheren Recht BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, NStZ-RR 2017, 14, 15 mwN), ist nicht mehr möglich.
  • BGH, 05.12.2017 - 4 StR 323/17

    Anklageschrift (Form: unschädliches Fehlen einer Unterschrift); Betrug

    Der Verbrauch der erlangten Mittel in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie kann sogar als Argument für eine positive Ermessensentscheidung dienen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177; Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - 2 StR 134/14, BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1; vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, NStZ-RR 2017, 14 jeweils mwN).
  • BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16

    Unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Zudem bedarf es ausreichender Feststellungen zu denjenigen rechtlichen Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, die dem Tatgericht die Ausübung seines Ermessens erst ermöglichen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, NStZ-RR 2017, 14).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22

    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

    Eine wertende Entscheidung des zuständigen Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung einbezöge (vgl. zum früheren Recht BGH, NStZ-RR 2017, 14, 15 mwN), ist danach bei Anwendung von § 459g Abs. 5 S. 1 StPO a.F. nicht möglich.
  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16

    Absehen von der Anordnung des Verfalls, weil das Erlangte nicht mehr im Vermögen

    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177; Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f.).

    cc) Die Ausübung des dem Landgericht in der Anwendung von § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zustehenden Ermessens, die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes auf die gegenständlich vorhandenen 2.700 Euro zu beschränken, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (zum Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts näher BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f. und vom 10. August 2016 - 1 StR 226/16 jeweils mwN) erkennen.

    Die Erwägung der Strafkammer, von einem über - die vorhandenen - 2.700 Euro hinausgehenden Wertersatzverfall abzusehen, um den in der Vergangenheit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehenden Angeklagten nach dem Ende der Strafhaft nicht zu verleiten, zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation erneut Straftaten zu begehen, trägt den für die tatrichterliche Ermessensausübung maßgeblichen Kriterien (zu diesen BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177 f.; Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, StraFo 2016, 166 f. jeweils mwN) Rechnung.

  • LG Bochum, 24.04.2020 - 12 KLs 6/19

    Einziehung, Absehen von der Vollstreckung, schlechte Vermögenslage

    Eine wertende Entscheidung des zuständigen Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung einbezöge (vgl. zum früheren Recht BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, NStZ-RR 2017, 14, 15 mwN), ist nicht mehr möglich.
  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19

    Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten

    Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, ob die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Entreicherung des Betroffenen oder zur unbilligen Härte der Anordnung (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15 - juris Rn. 7 m.w.N.; BGH, Urteile vom 11. April 1995 - 1 StR 836/94 - juris und 9. Juli 1991 - 1 StR 316/91 - juris Rn. 7; Blanke-Roeser, StV 2019, 776, 779) auf die Neuregelung übertragbar und (entsprechend) anwendbar sind.
  • BGH, 22.03.2017 - 1 StR 42/17

    Absehen von der Anordnung des Verfalls (Ermessen des Gerichts: Darstellung im

    Auslegung und Anwendung bzw. Nichtanwendung der Vorschrift unterliegen aber der Überprüfung auf Rechtsfehler hin durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15, NStZ-RR 2017, 14 und vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 14, jeweils mwN).
  • OLG Jena, 15.07.2021 - 1 Ws 104/21

    Eigene Sachentscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei Aufhebung eines

    Eine wertende Entscheidung des zuständigen Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung einbezöge (vgl. zum früheren Recht BGH, NStZ-RR 2017, 14, 15 m. w. N.), ist danach nicht mehr möglich.
  • LG Münster, 17.01.2017 - 10 KLs 11/14
    Maßgebend für die Ermessensentscheidung gemäß § 73c Abs. 1 S. 2 StGB ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auch der Umstand, ob das Erlangte bzw. dessen Wert sich noch im Vermögen des Angeklagten befindet ( BGH, Beschluss v. 03.02.2016 - 1 StR 606/15, juris ).
  • LG Bochum, 06.04.2021 - 3 KLs 8/10
  • LG Hamburg, 25.08.2022 - 633 StVK 191/22
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