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   BGH, 23.03.2017 - 1 StR 607/16   

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https://dejure.org/2017,11528
BGH, 23.03.2017 - 1 StR 607/16 (https://dejure.org/2017,11528)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2017 - 1 StR 607/16 (https://dejure.org/2017,11528)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2017 - 1 StR 607/16 (https://dejure.org/2017,11528)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 StGB, § 232 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB vom 11.02.2005, § 232 Abs 4 Nr 1 StGB vom 11.02.2005, § 232a Abs 1 Nr 1 StGB vom 11.10.2016, § 232a Abs 3 StGB vom 11.10.2016
    Anwendung des nach Gesetzesänderung mildesten Gesetzes im Strafverfahren: Unrechtskontinuität bei Neuregelung der Vorschriften zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, §§ 232 bis 233b StGB, § 2 Abs. 1 StGB, § 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 232a Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Wahrung der erforderlichen Unrechtskontinuität; Verwerfung der Revision als unbegründet

  • rewis.io

    Anwendung des nach Gesetzesänderung mildesten Gesetzes im Strafverfahren: Unrechtskontinuität bei Neuregelung der Vorschriften zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des nach Gesetzesänderung mildesten Gesetzes im Strafverfahren: Unrechtskontinuität bei Neuregelung der Vorschriften zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsprostitution statt Menschenhandel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Wahrung der erforderlichen Unrechtskontinuität; Verwerfung der Revision als unbegründet

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Wahrung der erforderlichen Unrechtskontinuität; Verwerfung der Revision als unbegründet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 174
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 12.04.2018 - 4 StR 336/17

    Rechtsmittelbegründung (Anforderungen); Grundsätze der Strafzumessung (regelmäßig

    aa) Nach der Qualifikationsnorm des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF, die auf die Taten des Angeklagten gemäß § 2 Abs. 3 StGB weiterhin Anwendung findet, weil die Strafandrohung des § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB in der am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I, 2226) nicht milder ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 StR 607/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 18), macht sich wegen schweren Menschenhandels strafbar, wer die Tat nach § 232 Abs. 1 StGB aF gewerbsmäßig begeht.
  • BGH, 02.09.2020 - 5 StR 245/20

    Zwangsprostitution (Veranlassen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution)

    Durch die Neuregelung ist es diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2017 - 1 StR 607/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 18; vom 29. Oktober 2019 - 3 StR 437/19, StraFo 2020, 127; siehe auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32).
  • LG Köln, 07.07.2017 - 113 KLs 3/15

    Schuldspruch wegen Vergewaltigung, des schweren Menschenhandels zum Zweck der

    Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11.10.2016 (BGBl. I, S. 2226) sind an die Stelle der genannten, zum Tatzeitpunkt geltenden, Strafnormen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung die Regelungen des § 232a Abs. 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen ist (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 23.03.2017 - 1 StR 607/16; zitiert nach beck-online ).
  • BGH, 29.10.2019 - 3 StR 437/19

    Tenorierung bei Verurteilung wegen Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen

    Relevante Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände waren hierdurch weder bezweckt (vgl. BT-Drucks. 18/9095, S. 32) noch sind sie eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 StR 607/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 18), allerdings wurde für den auch hier verwirklichten Fall gewerbsmäßigen Handelns durch die Einführung des § 232a Abs. 5 StGB nF die Strafdrohung für minder schwere Fälle gegenüber § 232 Abs. 5 StGB aF geändert.
  • BGH, 04.06.2019 - 2 StR 202/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    c) Soweit die Strafkammer zwar Feststellungen dazu getroffen hat, dass der Angeklagte durch jeweils eigenständige Drohungen mit Bezug auf die Familien der Frauen sowohl T. als auch S. zur Fortsetzung der Prostitution brachte, als sie beabsichtigten, die Prostitution aufzugeben, indes nicht erwogen hat, dass insoweit über die Verurteilung wegen Zuhälterei in zwei Fällen hinaus zusätzlich eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren Menschenhandels in zwei Fällen nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF in Betracht kommt (vgl. zur gewahrten Unrechtskontinuität nach § 2 Abs. 3 StGB bei nach Tatbeendigung erfolgter Neuregelung im § 232a Abs. 3 StGB BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 StR 607/16), ist der Angeklagte nicht beschwert.
  • LG Duisburg, 27.01.2020 - 32 KLs 8/18
    Soweit die Angeklagte I die Zeugin F bereits im Februar 2016 zur Prostitution brachte, sind an die Stelle der zum Tatbeginn geltenden Strafnormen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des 8. Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11.10.2016 (BGBl. I 2016, 2226) die ab dem 15.10.2016 geltenden Regelungen des §§ 232 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, bei der es durch die Neuregelung nicht zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen ist (BGH, NStZ-RR 2017, 174, beck-online).
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