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   BGH, 11.12.1990 - 1 StR 611/90   

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BGH, 11.12.1990 - 1 StR 611/90 (https://dejure.org/1990,3258)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1990 - 1 StR 611/90 (https://dejure.org/1990,3258)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - 1 StR 611/90 (https://dejure.org/1990,3258)
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 07.12.1993 - 1 StR 572/93

    Unterbringung in Entziehungsanstalt - Tat als Ausfluß der Sucht - Gefahr

    Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Gefährlichkeit 3; Urteil vom 21. September 1993 - 4 StR 374/93 m.w.N.).

    Einen Erfahrungssatz, daß bei einem Drogenabhängigen grundsätzlich die Gefahr neuer erheblicher Straftaten besteht, gibt es nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Gefährlichkeit 3).

  • BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01

    Vorwegvollzug; Strafzumessung; Strafrahmenwahl; Vorleben (Umstände allgemeinen

    Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) setzt voraus, daß der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (std. Rspr.; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 490/19

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose)

    a) Die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 64 Satz 1 StGB setzt die "begründete' bzw. "naheliegende' Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten voraus (BGH, Urteile vom 22. November 2018 - 4 StR 356/18 Rn. 10 mwN und vom 11. Dezember 1990 - 1 StR 611/90 Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 4 StR 367/19 Rn. 6), wobei die Frage der Wiederholungsgefahr aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung zu beantworten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2019 - 4 StR 367/19 Rn. 6 und vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 386/18 Rn. 11).
  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97

    Unterbringung eines behandlungsbedürftigen Straftäters bei nachgewiesener

    Hauptziel der Maßregel des § 64 StGB ist die Heilung des straffällig gewordenen Süchtigen (BVerfGE 91, 1 ff = NStZ 1994, 578 ff), sie ermöglicht aber nicht allgemein die Unterbringung behandlungsbedürftiger Straftäter, sondern ist abhängig von der künftigen Entwicklung des Betroffenen als Straftäter (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3).

    Erforderlich ist deshalb einige Wahrscheinlichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen (BGH NStZ 1994, 30 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19 m. Anm. Müller-Dietz NStZ 1994, 336; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; Hanack LK StGB 11. Aufl. § 64 Rdn. 69, 71 ff).

  • BGH, 28.09.1993 - 1 StR 589/93

    Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Hat der Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und besteht zwischen diesem Hang und der Straftat ein ursächlicher Zusammenhang, so ordnet das Gericht nach § 64 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. dazu BGH NJW 1990, 3282 f. = NStZ 1991, 128 f. sowie BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3).

    Erforderlich wäre einige Wahrscheinlichkeit erneuter auf den Hang zum Rauschmittelkonsum zurückgehender Straftaten (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 und 4).

  • BGH, 22.11.2018 - 4 StR 356/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzungen einer begründeten

    Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (BGH, Urteil vom 21. September 1993 aaO; Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 StR 611/90, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 2 StR 608/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93

    Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags, des Vollrausches und

    Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 64 Rdn. 9; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 64 Rdn. 69).
  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 568/00

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Erforderliche

    Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 64 StGB voraus, dass der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3; st. Rspr.).
  • BGH, 15.06.1994 - 2 StR 229/94

    Urteilsbegründung - Strafmilderung - Verminderte Schuld - Heranwachsende -

    Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, daß bei einem Drogenabhängigen grundsätzlich die Gefahr neuer erheblicher Straftaten besteht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - 1 StR 572/93).
  • BGH, 13.06.2008 - 2 StR 111/08

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; symptomatische Bedeutung eines

    Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 64 StGB voraus, dass der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat (Symptomtat) verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit erheblich rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3).
  • BGH, 09.10.2019 - 4 StR 367/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefahrenprognose: Voraussetzung der

  • BGH, 15.01.1991 - 1 StR 603/90

    Verfahrensrüge hinsichtlich Aufklärungsmangel wegen Vernehmung der mittelbaren

  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 36/96

    Erfahrungssatz - Drogenabhängige - Schwere räuberischer Erpressung - Gefahr neuer

  • BGH, 10.11.1994 - 2 StR 615/94

    Rechtsmittel - Aufhebung - Zurückverweisung - Unterbringungsanordnung

  • OLG Koblenz, 27.10.2010 - 2 Ss 170/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Gefahr der künftigen Begehung

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