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   BGH, 19.11.1996 - 1 StR 611/96   

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BGH, 19.11.1996 - 1 StR 611/96 (https://dejure.org/1996,2614)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1996 - 1 StR 611/96 (https://dejure.org/1996,2614)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1996 - 1 StR 611/96 (https://dejure.org/1996,2614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 119
  • NStZ-RR 1997, 198
  • StV 1997, 187
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.1963 - 1 StR 318/62

    Ausschlagen von Zweifeln über die Verjährung einer Tat bei Unfeststellbarkeit der

    Auszug aus BGH, 19.11.1996 - 1 StR 611/96
    Zugunsten des Angeklagten ist mithin für die Frage des Beginns der Verjährung gem. § 78 a StGB auf den 1. Januar 1975 abzustellen (BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1).
  • BGH, 12.03.1968 - 5 StR 115/68

    Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen;

    Auszug aus BGH, 19.11.1996 - 1 StR 611/96
    Eine Unterbrechung bezieht sich sachlich - nur - auf die Tat im prozessualen Sinn (BGHSt 22, 105, 106; Senat in BGHR § 78 c Abs. 1 Handlung 4; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 c Rdn. 15; G. Schäfer in Dünnebier-FS S. 541, 545).
  • BGH, 23.05.1990 - 3 StR 163/89

    Eintritt der Strafverfolgungsverjährung - Ermittlung des Zeitpunktes der

    Auszug aus BGH, 19.11.1996 - 1 StR 611/96
    Für die unter 1 abgeurteilte Tat findet sich mithin die erste Unterbrechungshandlung in der Aktenübersendungsverfügung an den Verteidiger vom 28. August 1995 (vgl. BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2), mithin nach Ablauf von zwanzig Jahren seit der Tat.
  • BGH, 31.08.1987 - 4 StR 435/87

    Eintritt von Strafverfolgungsverjährung - Unterbrechung einer Verjährungsfrist

    Auszug aus BGH, 19.11.1996 - 1 StR 611/96
    Zugunsten des Angeklagten ist mithin für die Frage des Beginns der Verjährung gem. § 78 a StGB auf den 1. Januar 1975 abzustellen (BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1).
  • BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00

    Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn der Gesetzgeber nach Begehung von

    Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - das Ruhen der Verjährung auch für Taten angeordnet wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind, sofern ihre Verfolgung zu diesem Zeitpunkt nicht bereits verjährt gewesen ist (Art. 2 30. StRÄndG; vgl. neben BVerfGE 72, 200 die - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs: BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3 und 5; BGH, Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 - und zuletzt BGH, Urt. vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 565/99 - im Ergebnis zustimmend auch Fischer in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 78b Rn. 3 f.).
  • BGH, 06.02.2002 - 5 StR 476/01

    Anwendbarkeit des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf DDR-Taten;

    Damit schiebt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers auch für die Taten hinaus, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni 1994 begangen worden sind, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt waren (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3 und 7; BGH, Beschl. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1997, 296).
  • BGH, 01.04.2008 - 4 StR 642/07

    (Absolute) Strafverfolgungsverjährung (Ruhen)

    Die von der Revision zitierte Auffassung von Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 b Rdn. 1 a, dass Verjährungsfristen nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, die bis zum 30. Juni 1994 liefen, ab dem 18. Geburtstag des Tatopfers nur mit dem nicht verbrauchten Rest weiterlaufen, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 3, 5, 7; s. auch Lemke in NK-StGB § 78 b Rdn. 4).
  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 565/99

    Strafverfolgungsverjährung; Frist; Ruhen; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Art.

    Wie der 1. Strafsenat schon durch seinen Beschluß vom 19. November 1996 (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3; ebenso 2. Strafsenat BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 5; 5. Strafsenat Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96) ausgeführt hat, schiebt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers hinaus.
  • BGH, 21.01.1999 - 4 StR 582/98

    Verjährung; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Strafzumessung; Vergewaltigung; Lex

    Daran vermag auch die Regelung des § 78 b Abs, 1 Nr. 1 StGB, wonach die Verjährung bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, nichts zu ändern; denn sie gilt nur für solche Taten, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juni 1994 noch nicht verjährt waren (Art. 2 des 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994, BGBl. I 1310; BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 3, 5).
  • BGH, 21.01.1998 - 2 StR 498/97

    Sexueller Missbrauch von Kindern

    Die Neuregelung der Verjährungsvorschriften gilt nämlich auch für Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind und noch nicht verjährt waren (Art. 2 des 30. StrÄndG; BGHR StGB § 78 b Abs. 1 - Ruhen 3; BGH, Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96).
  • BGH, 02.09.1998 - 1 StR 385/98

    Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers bei

    Diese Neuregelung der Verjährungsvorschriften gilt zwar auch für Taten, die vor dem 30. Juni 1994 begangen worden sind, diese dürfen aber zu dieser Zeit noch nicht verjährt sein (Art. 2 des 30. StrÄndG; BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 - und vom 21. Januar 1998 - 2 StR 498/97 - Beschluß vom 19. November 1996 - 1 StR 611/96 -.
  • BGH, 21.01.1998 - 5 StR 727/97

    Maßgeblichkeit des für den Beschuldigten günstigsten Tatzeitpunkts bei der

    Schließlich geben die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Dezember 1997 (S. 7 am Ende) zur Verjährungsfrage Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt ohne jede Restriktion (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3; BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 -, insoweit in NStZ 1997, 296 nicht abgedruck).
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