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BGH, 18.01.2000 - 1 StR 619/99 |
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG
Auflage; Zahlung eines Geldbetrages; Gemeinnützige Einrichtungen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Geldbuße - Empfänger - Gemeinnützige Einrichtung - Staat
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 473 Abs. 4; ; JGG § 74; ; JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; ; JGG § 15; ; JGG § 15 Abs. 1 Nr. 4; ; StGB § 56 b Abs. 2 Nr. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Zweibrücken, 29.04.1991 - 1 Ws 61/91
Staatskasse; Jugendarrest; Gemeinnützige Einrichtung ; Auflagen ; Weisungen; …
Auszug aus BGH, 18.01.2000 - 1 StR 619/99
Hintergrund dieser abweichenden Regelung sind erzieherische Gründe: Dem verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden ist eine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie einer gemeinnützigen Einrichtung zu Gute kommt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1992, 84 m.w.N.)" - vgl. auch Eisenberg JGG 4. Aufl. Rdn. 14 zu § 15 JGG.
- OLG Nürnberg, 12.12.2007 - 2 St OLG Ss 222/07
Zulässigkeit der Auferlegung der Zahlung einer Geldbuße an die Staatskasse nach …
Dem verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden ist eine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie einer gemeinnützigen Einrichtung zu Gute kommt, deren Ziele er anerkennt (vgl. BGHR JGG § 15 Geldauflage 1;… Eisenberg JGG 12. Aufl. § 15 Rn. 14).