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   BGH, 20.01.1953 - 1 StR 626/52   

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BGH, 20.01.1953 - 1 StR 626/52 (https://dejure.org/1953,144)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1953 - 1 StR 626/52 (https://dejure.org/1953,144)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1953 - 1 StR 626/52 (https://dejure.org/1953,144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 386
  • NJW 1953, 712
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 13.03.1941 - 2 D 408/40

    1. Ein Bescheid des Vorsitzenden, daß über einen gemäß dem § 219 StPO. gestellten

    Auszug aus BGH, 20.01.1953 - 1 StR 626/52
    Auch das RG hat in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen entgegen RGSt Bd. 64 S 385 dahin entschieden, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens die Entfernung einzelner Personen aus dem Sitzungssaal nicht ausschliessen (Urteil vom 9. November 1931 - 3 D 462/31 - und vom 13. März 1941 - 2 D 408/40).
  • BGH, 09.09.2003 - 4 StR 173/03

    Öffentlichkeitsgrundsatz (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss einer einzigen

    Dieser Grundsatz ist nicht nur dann berührt, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern schon dann, wenn auch nur eine einzige Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (st. Rspr.; BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330).

    Aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift, nach der Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen sind, hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz abgeleitet, daß es zulässig ist, Personen zum Verlassen des Sitzungssaales aufzufordern, sobald mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß sie als Zeugen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 3, 386, 388; BGH NStZ 2001, 163).

  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00

    Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG);

    a) Zwar findet das Vorgehen des Vorsitzenden in den §§ 170 ff. GVG, die die Voraussetzungen und die Verfahrensweise eines Ausschlusses der Öffentlichkeit regeln, für sich genommen keine Stütze; diese Vorschriften zählen aber die Gründe für einen zulässigen Öffentlichkeitsausschluß nicht erschöpfend auf (BGHSt 3, 386, 388; BGH, Urt. vom 20. August 1982 - 2 StR 278/82, S. 13 f.).

    Hieraus hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz abgeleitet, daß es mit Rücksicht auf die Bedeutung des § 58 Abs. 1 StPO zulässig ist, Personen zum Verlassen des Sitzungssaales aufzufordern, sobald mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß sie als Zeugen in Betracht kommen können, da das Gesetz der in der unbeeinflußten Aussage eines Zeugen liegenden höheren Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit Vorrang vor der uneingeschränkten Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit eingeräumt hat (vgl. BGHSt 3, 386, 388; BGH NStZ 2001, 163).

  • BGH, 27.06.2001 - 3 StR 29/01

    Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung (Einschränkung analog § 247

    Dies soll eine unbefangene und selbständige Aussage des Beistands als Zeuge gewährleisten und damit die Erforschung des wahren Sachverhalts ermöglichen (vgl. BGHSt 3, 386, 388; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 58 Rdn. 2).
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87

    Befangenheitsbesorgnis bei Kontakten des Richters mit Verteidiger des

    Zwar ist dieser Grundsatz nicht nur dann berührt, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330) [BGH 13.04.1972 - 4 StR 71/72].

    Auch waren sie nicht Beschuldigte in einem anderen Ermittlungsverfahren, das dieselben Vorgänge wie die in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer erörterten zum Gegenstand hatte, was möglicherweise (vgl. BGHSt 3, 386) gerechtfertigt hätte, sie aus dem Saal zu weisen.

    Folgt der Zuhörer einer ersichtlich aus verständigem Grunde ausgesprochenen und nicht als Anordnung zu verstehenden bloßen Bitte des Vorsitzenden freiwillig, so ist der Öffentlichkeitsgrundsatz - in seinem richtigen Verständnis als einer notwendigen Grundlage für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Objektivität der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 386, 387/388; 21, 72, 73, 74; 22, 297, 301) - nicht berührt.

  • BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82

    Dame mit Schlapphut - §§ 169, 176, 177 GVG, Mitschreiben während der

    Das Mitschreiben durch einen Unbeteiligten ist allerdings anders zu beurteilen, wenn etwa die durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr besteht, daß Aussagen oder sonstige Verhandlungsvorgänge wartenden Zeugen unzulässigerweise mitgeteilt werden sollen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 730; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71; RiStBV Nr. 128 Abs. 2) oder wenn sich ein Tatbeteiligter, gegen den noch gesondert ermittelt wird, unterrichten will (vgl. BGHSt 3, 386).
  • BGH, 07.11.2000 - 5 StR 150/00

    Öffentlichkeit des Verfahrens; Anordnung der Entfernung eines möglichen Zeugen;

    Einem Zeugen soll also bis zu seiner Vernehmung die Anwesenheit im Sitzungssaal verwehrt werden, damit er dann ohne Kenntnis dessen aussagen kann, was zuvor der Angeklagte (vgl. insoweit § 243 Abs. 2, 4 StPO) und andere Beweispersonen bekundet haben (BGHSt 3, 386, 388).
  • BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93

    Gebilligte Gewaltanwendung als Voraussetzung des Raubes mit Todesfolge - Exzess

    Eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) liegt nicht nur vor, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330; vgl. auch BGH MDR 1963, 150).
  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10

    Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem

    Er besagt damit, dass die Verhandlung in der möglichen Gegenwart eines unbeteiligten Personenkreises vor sich geht (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1953, BGHSt 3, 386).

    Der Grund für die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit eines später zu vernehmenden Zeugen liegt hingegen im Allgemeinen darin, die "Unbefangenheit und die Selbständigkeit der Darstellung" bei letzterem zu erhalten (BGH, Urt. V. 20.01.1953, BGHSt 3, 386, 388).

  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10

    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines

    Er besagt damit, dass die Verhandlung in der möglichen Gegenwart eines unbeteiligten Personenkreises vor sich geht (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1953, BGHSt 3, 386).

    Der Grund für die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit eines später zu vernehmenden Zeugen liegt hingegen im Allgemeinen darin, die "Unbefangenheit und die Selbständigkeit der Darstellung" bei letzterem zu erhalten (BGH, Urt. V. 20.01.1953, BGHSt 3, 386, 388).

  • KG, 07.02.2008 - 2 BJs 58/06

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands im

    Dadurch soll seine Unbefangenheit und seine Selbständigkeit der Darstellung erhalten bleiben (vgl. BGHSt 3, 386, 388; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 6, 7).
  • BGH, 27.08.2003 - 1 StR 324/03

    Absoluter Revisionsgrund der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens

  • VG Hamburg, 06.01.2010 - 20 E 3486/09

    Untersuchungsausschuss; Betroffener; Ausschluss; Öffentlichkeit; Beweiserhebung

  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

  • KG, 20.12.2007 - 2 BJs 58/06

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands im Ermittlungsverfahren

  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 449/87

    Zulässiger Ausschluss von Zeugen auch von der der Beweisaufnahme vorangehenden

  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 278/82

    "krimineller Journalismus" - § 46 StGB, strafschärfende Mitberücksichtigung einer

  • BGH, 15.01.1963 - 5 StR 528/62

    Mitschreiben durch Zuhörer

  • BGH, 13.04.1972 - 4 StR 71/72

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Ausschluss der Öffentlichkeit einer

  • BGH, 05.07.1990 - 1 StR 135/90

    Verlesung von Schadenslisten während der Hauptverhandlung - Ausschluss eines

  • BGH, 17.10.1973 - 3 StR 248/71

    Rechtsfolgen bei Mängeln im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan - Bestimmung

  • BGH, 02.04.1970 - 4 StR 549/69

    Anforderungen an die Wahrung der Öffentlichkeit des Verfahrens

  • BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72

    Strafbarkeit wegen unbefugten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit

  • BGH, 12.02.1965 - 4 StR 346/64

    Verletzung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts durch die Zuteilung

  • BGH, 18.02.1964 - 3 StR 63/63

    Zuwiderhandlung gegen das Verbot der kommunistischen Partei Deutschlands

  • BGH, 14.04.1955 - 4 StR 631/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.09.1955 - 4 StR 310/55

    Rechtsmittel

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