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   BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99   

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BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99 (https://dejure.org/2000,2484)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2000 - 1 StR 637/99 (https://dejure.org/2000,2484)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2000 - 1 StR 637/99 (https://dejure.org/2000,2484)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vernehmung - Angeklagter - Anklagesatz - Letztes Wort - Übertragbarkeit - Beweisantrag - Verlesung - Betrug - Mittäter - Tatbeitrag

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 3; ; StPO § 245 Abs. 1; ; StPO § 243 Abs. 4 Satz 2; ; StPO § 257 Abs. 2; ; StGB § 333 aF; ; StGB § 331; ; StGB § 332

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schriftliche Einlassung des Angeklagten - Vorteilsgewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 439
  • StV 2001, 548
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 849/83

    Abgrenzung von direktem und bedingtem Tötungsvorsatz - Strafbefreiender Rücktritt

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99
    Hinzukommen muß vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung objektiv fördernder Beitrag eines jeden Mittäters (BGH bei Dallinger MDR 1975, 366, BGH GA 1984, 287).

    Dieser kann jedoch auch in einem bewußten Bestärken des Tatwillens des die Tat ausführenden anderen Mittäters liegen (BGHSt 16, 12, 14; BGH GA 1984, 287; StV 1986, 384; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 25 Rdn. 7).

  • BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61

    Gemeinschaftliche Begehung eines Diebstahls - Beschränkung auf geistige

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99
    Dieser kann jedoch auch in einem bewußten Bestärken des Tatwillens des die Tat ausführenden anderen Mittäters liegen (BGHSt 16, 12, 14; BGH GA 1984, 287; StV 1986, 384; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 25 Rdn. 7).
  • BGH, 31.05.1983 - 1 StR 772/82

    Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99
    Allerdings heißt es dort unter Anführung einer Reihe weiterer nur §§ 331, 332 StGB betreffender Rechtsprechungszitate (BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24; BGHSt 15, 88, 97, 217, 223; 352, 355; Rudolphi in SK-StGB § 331 Rdn. 29 m.w.N.), daß "die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F." nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmend eine Unrechtsvereinbarung erforderten, bei der eine bestimmte Diensthandlung als Äquivalent für die Vorteilsgewährung erbracht wird.
  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99
    Die Vernehmung erfolgt mündlich und kann nicht durch die Verlesung einer Erklärung des Angeklagten durch das Gericht ersetzt werden (vgl. BGH, Urt. vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94 = BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 40, 211 und NStZ 1994, 593).
  • BGH, 30.04.1957 - 1 StR 287/56
    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99
    c) Die von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen BGHSt 10, 237; 32, 290; 39, 45 beziehen sich demgegenüber auf Verurteilungen von Amtsträgern wegen Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB.
  • BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60

    Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99
    Allerdings heißt es dort unter Anführung einer Reihe weiterer nur §§ 331, 332 StGB betreffender Rechtsprechungszitate (BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24; BGHSt 15, 88, 97, 217, 223; 352, 355; Rudolphi in SK-StGB § 331 Rdn. 29 m.w.N.), daß "die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F." nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmend eine Unrechtsvereinbarung erforderten, bei der eine bestimmte Diensthandlung als Äquivalent für die Vorteilsgewährung erbracht wird.
  • BGH, 07.01.1975 - 1 StR 497/74

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe in Fällen der Untreue

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99
    Hinzukommen muß vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung objektiv fördernder Beitrag eines jeden Mittäters (BGH bei Dallinger MDR 1975, 366, BGH GA 1984, 287).
  • BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60

    Tatbestandsvoraussetzung der Willensübereinstimmung zwischen Geber und Empfänger

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99
    Der Unrechtsgehalt der Tat liegt allein darin, daß der Täter mit seinem Angebot auf eine Unrechtsvereinbarung abzielt und damit das geschützte Rechtsgut gefährdet (BGHSt 15, 184; BGH bei Herlan MDR 1955, 529, Jescheck in LK 10. Aufl. § 333 Rdn. 10; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 333 Rdn. 4 f.; Schönke/SchröderCramer, StGB 25. Aufl. § 333 Rdn. 10-16, Lackner StGB 22. Aufl. § 333 Rdn. 3; Rudolphi in SK-StGB 41. Lfg. § 333 Rdn. 7 f.).
  • BGH, 30.08.1990 - 3 StR 459/87

    Herbeischaffung eines Beweismittels

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99
    dd) Schließlich ist auch § 245 Abs. 1 StPO nicht verletzt, Das Schreiben war nicht im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO als Beweisgegenstand vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft "herbeigeschafft" worden (vgl. BGHR aaO und BGHSt 37, 168),.
  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 456/92

    Vorteilsnahme; Unrechtsvereinbarung zwischen einem Justizvollzugsbeamten und

    Auszug aus BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99
    Allerdings heißt es dort unter Anführung einer Reihe weiterer nur §§ 331, 332 StGB betreffender Rechtsprechungszitate (BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24; BGHSt 15, 88, 97, 217, 223; 352, 355; Rudolphi in SK-StGB § 331 Rdn. 29 m.w.N.), daß "die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F." nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmend eine Unrechtsvereinbarung erforderten, bei der eine bestimmte Diensthandlung als Äquivalent für die Vorteilsgewährung erbracht wird.
  • BGH, 10.04.1979 - 4 StR 81/79

    Annahme von Mittäterschaft bei bloßer Anwesenheit und Fehlen psychologischer

  • BGH, 29.01.1986 - 2 StR 613/85

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

  • BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98

    Bestechlichkeit; Unrechtsvereinbarung; Bestechung; Vorteilsnahme;

  • BGH, 29.04.1998 - 2 StR 664/97

    Anforderungen an sukzessive Mittäterschaft bei Mordvorwurf; Zufügen von

  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der

    § 333 Abs. 1 StGB setzt nämlich in der Tathandlungsvariante des Anbietens nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer "Unrechtsvereinbarung" kommt; vielmehr reicht aus, dass das Angebot auf eine solche Übereinkunft gerichtet ist (vgl. BGH NStZ 2000, 439 f.; 2008, 33, 34; entsprechend für die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in der Tathandlungsalternative des Forderns eines Vorteils BGH NStZ 2006, 628, 629).
  • BGH, 12.12.2017 - 2 StR 308/16

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Beginn der Verjährung:

    Zwar würde als die Tatbestandsverwirklichung objektiv fördernder Beitrag auch ein bewusstes Bestärken des Tatwillens des die Tat ausführenden anderen Mittäters genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2000 - 1 StR 637/99 mwN; Fischer, aaO, § 25 Rn. 32).
  • BGH, 27.03.2008 - 3 StR 6/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (aufgrund Formmangels unzulässige

    Die Vernehmung erfolgt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Zweck der Vorschrift durch eine mündliche Befragung mit mündlichen Antworten (BGH NStZ 2000, 439; Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 243 Rdn. 44; Meyer-Goßner aaO § 243 Rdn. 30).

    Der Angeklagte hat daher keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine schriftliche Einlassung in der Hauptverhandlung verliest (vgl. BGH NJW 1994, 2904, 2906 - insoweit in BGHSt 40, 211 nicht abgedruckt; BGH NStZ 2000, 439; 2004, 163, 164; StV 2007, 622; Tolksdorf aaO § 243 Rdn. 44 m. w. N.; Frister in SK-StPO 54. Lfg. § 243 Rdn. 71).

    Die Beweisbehauptung, der Angeklagte habe sich in einem Schriftstück in einer bestimmten Weise zum Tatvorwurf geäußert, betrifft für sich grundsätzlich keine für die Entscheidung über den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch relevante Beweistatsache, die im formellen Strengbeweis aufzuklären ist (vgl. BGH NJW 1994, 2904, 2906; NStZ 2000, 439; StV 2007, 622; Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 18 m. w. N.; aA Schlothauer StV 2007, 623, 625).

  • LG Oldenburg, 20.05.2009 - 5 Ks 8/08

    Anforderungen an die Vernehmung einer drogenabhängigen Person als Zeuge und als

    Die Kammer hat diese Schreiben nicht als Einlassung zur Sache gewertet, denn die Vernehmung erfolgt grundsätzlich mündlich und kann nicht durch die Verlesung einer Erklärung des Angeklagten durch das Gericht ersetzt werden (BGH, NStZ 2000, 439 [BGH 28.03.2000 - 1 StR 637/99] ).
  • BGH, 20.06.2007 - 2 StR 84/07

    Besorgnis der Befangenheit (Parteilichkeit; Voreingenommenheit; Willkür; Irrtum;

    Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Reichsgerichts und mit Stimmen in der Literatur, wonach die Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mündlich erfolgt und er sich nicht durch seinen Verteidiger vertreten lassen kann (vgl. RGSt 44, 284; BGHSt 3, 368; BGH NStZ 2000, 439; NStZ 2004, 163, 164; NStZ 2004, 392; NStZ 2007, 349; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 243 Rdn. 30; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 243 Rdn. 88, 100; Tolksdorf in KK StPO 5. Aufl. § 243 Rdn. 44, 45; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 243 Rdn. 10 f.; Schlüchter in SK StPO § 243 Rdn. 48; Beulke in Festschrift zu Ehren des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, 2006, S. 87, 92; Olk, JZ 2006, 204, 206 f.; Meyer-Mews JR 2003, 361, 362; Michel MDR 1994, 658; Fezer JR 1980, 82, 83; a.A. OLG Hamm JR 1980, 82; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 182; Salditt StV 1993, 442; Park StV 1998, 59, 60; vgl. auch Beulke a.a.O. S. 93 f. m.w.N.; Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 403).

    Dass die Angeklagten jeweils eine Erklärung mit Stellungnahme zu den Anklagevorwürfen verfasst hatten, war als solches keine für den Schuld- oder Strafausspruch relevante Tatsache (vgl. BGH NJW 1994, 2904, 2906; NStZ 2000, 439; Schäfer in Festschrift für Hans Dahs 2005 S. 441, 448 f).

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 58/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Denn das letzte Wort ist als höchstpersönliches Äußerungsrecht in der Hauptverhandlung nicht übertragbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2000 - 1 StR 637/99, NStZ 2000, 439; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 258 Rn. 38; KK-Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 14).
  • BGH, 15.01.2004 - 3 StR 481/03

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (PKK); Inbegriff

    Allerdings weist der Senat darauf hin, daß ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkunde zu verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439).
  • BGH, 27.02.2007 - 3 StR 38/07

    Inbegriff der Hauptverhandlung (zu Protokoll gereichte Erklärung des

    Der Senat weist erneut darauf hin, dass ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkunde zu verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439).
  • BGH, 14.08.2003 - 3 StR 17/03

    Verurteilung wegen mehrfachen Mordes und Herbeiführens einer Gasexplosion in

    Allerdings weist der Senat darauf hin, daß ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkunde zu verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch das Gericht ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439).
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