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   BGH, 28.01.1986 - 1 StR 652/85   

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https://dejure.org/1986,1447
BGH, 28.01.1986 - 1 StR 652/85 (https://dejure.org/1986,1447)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1986 - 1 StR 652/85 (https://dejure.org/1986,1447)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1986 - 1 StR 652/85 (https://dejure.org/1986,1447)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Maßstabs für die Anrechnung einer in den Niederlanden erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme - Verbot der Doppelbestrafung zwischen innerstaatlichen Gerichten

  • rechtsportal.de

    StGB § 46, § 51

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 312
  • StV 1986, 292
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.12.1981 - 1 StR 648/81

    Anrechnung einer im Ausland verhängten und bezahlten Geldstrafe auf eine in

    Auszug aus BGH, 28.01.1986 - 1 StR 652/85
    Der Richter hat zu erwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. BGHSt 30, 282 m. Anm. Pelchen LM § 51 StGB 1975 Nr. 4).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    Er hat dafür das im Ausland erlittene Strafübel zu schätzen und in ein dem inländischen Strafensystem zu entnehmendes Äquivalent umzusetzen (vgl. RGSt 35, 41; BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283 und vom 28. Januar 1986 - 1 StR 652/85, NStZ 1986, 312 f.).

    Maßgeblich hierfür ist die Bewertung, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283 und vom 28. Januar 1986 - 1 StR 652/85, NStZ 1986, 312 f.).

  • BGH, 13.05.1997 - 5 StR 596/96
    Das gilt auch, wenn für die im Ausland abgeurteilte Tat das Weltrechtsprinzip gilt (vgl. BVerfGE 12, 62, 66; 75, 1, 15 f.; BGHSt 24, 54, 57; BGH StV 86, 292; Schmidt-Aßmann in Maunz u. a., GG , Artikel 103 Rdn. 303; Tröndle, Strafgesetzbuch , 48. Aufl., § 51 Rdn. 16a).
  • BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91

    Reichweite der Anordnung des Verfalls

    Mag eine solche Mehrfachverfolgung auch rechtlich zulässig sein, so bedeutet sie doch für den Verurteilten eine zusätzliche Härte, die unter dem Aspekt der gesamten ihn belastenden Straftatfolgen bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGH NStZ 1983, 408 ; BGH StV 1986, 292 ; Horn in SK StGB § 46 Rdn. 137, 139;vgl. ferner § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ).
  • OLG Hamm, 16.10.2007 - 3 Ws 598/07

    Anrechnung von Auslieferungshaft

    Der Richter hat zu erwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angekl. belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (BGH NStZ 1986, 312 f. m.w.N.).
  • BGH, 25.06.1996 - 4 StR 11/96

    Bestimmen des Maßstabes für die Anrechnung der im Ausland erlittenen

    Sie hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht es unterlassen hat, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (vgl. BGH wistra 1984, 21; NStZ 1985, 21; StV 1986, 292; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 51 Rdn. 18).
  • LG Marburg, 09.11.2011 - 7b StVK 136/11

    Auslieferungshaft - Serbien - Anrechnungsmaßstab

    Das Gericht hat dabei zu erwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wie viel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (BGH NStZ 1986, 312 f. m. w. N.).
  • BGH, 14.07.1987 - 1 StR 352/87
    Schließlich darf, wenn auch das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 103 Abs. 3 GG nur für das Verhältnis zwischen innerstaatlichen Gerichten gilt, bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten nicht außer acht gelassen werden, daß er wegen derselben Tat alsbald nach der Tatbegehung durch ein ausländisches Gericht bestraft worden ist und er die Tat als hierdurch gesühnt betrachten konnte (BGH StV 1986, 292 ).
  • OLG Zweibrücken, 07.03.1996 - 1 Ws 92/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Anrechnung darauf an, wie schwer das Übel wiegt, das dem Betroffenen durch die ausländische Haft widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen vorweggenommen hat, mit dem ihn das inländische Urteil belasten will (BGHSt 30, 282 ; BGH NStZ 1986, 312 ).
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 229/88

    Strafzumessung: Anrechnungsmaßstab im Ausland erlittener Haft, Südafrika

    Diese Entscheidung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH NStZ 1982, 326; 1986, 312, 313); sie kann - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht vom Revisionsgericht nachgeholt werden.
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