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   BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18   

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BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18 (https://dejure.org/2018,17892)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2018 - 1 StR 67/18 (https://dejure.org/2018,17892)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2018 - 1 StR 67/18 (https://dejure.org/2018,17892)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO; § 224 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 213 Alt. 1 StGB
    Tötungsvorsatz (Vorliegen von Eventualvorsatz: erforderliche umfassende Gesamtwürdigung aller Tatumstände, Bedeutung der erkannten Lebensgefährlichkeit der Tathandlung und der Hemmschwellentheorie, Bedeutung des Tatmotivs, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 21 StGB, § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB, § 213 Alt. 1 StGB, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, § 261 StPO, § 301 StPO, § 213 StGB, § 224 StGB

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung (Schlägerei); Tritt auf den Kopf des auf dem Boden liegenden Opfers; Fehlende Prüfung des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des § 213 StGB

  • rewis.io

    Totschlag: Bedingter Tötungsvorsatz im Lichte der Hemmschwellentheorie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261 ; StGB § 213
    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung (Schlägerei); Tritt auf den Kopf des auf dem Boden liegenden Opfers; Fehlende Prüfung des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des § 213 StGB

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweiswürdigung - und ihre Überprüfung durch den Bundesgerichtshof

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Körperverletzungsvorsatz vs. bedingter Tötungsvorsatz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aspekt der "Hemmschwelle" darf Wertung der hohen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als Beweisanzeichen auf Tötungsvorsatz nicht in Frage stellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 371
  • StV 2018, 740
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 13.12.2017 - 2 StR 230/17

    Schwere Körperverletzung (erforderliche Vorstellung des Täters für die

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Auf der Ebene der Beweiswürdigung bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in die die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator, aber auch die konkrete Angriffsweise, die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motive mit einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 13, StraFo 2018, 127; Beschluss vom 13. August 2013 - 2 StR 180/13, NStZ 2014, 84 jeweils mwN).

    Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 13 aaO jeweils mwN).

    Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (BGH, Urteile vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 61; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, aaO, 445 und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 14, StraFo 2018, 127; Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22).

    Mangelnde Impulskontrolle, wie sie bei dem Angeklagten schon mehrfach zutage getreten ist, kann dazu führen, dass es bereits bei geringsten Anlässen zu massiven Gewalthandlungen kommt, bei denen dem Täter die Konsequenzen seines Handelns gleichgültig sind und deshalb selbst tödliche Folgen in Kauf genommen werden (BGH, Urteile vom 16. April 2008 - 2 StR 95/08 Rn. 9; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, aaO und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 aaO Rn. 18).

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement) (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 18, NStZ 2018, 206 mwN).

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf eine "für Tötungsdelikte deutlich höhere Hemmschwelle' abgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, aaO, 189 Rn. 32), erschöpft sich dies in einem Hinweis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) bezüglich der Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, aaO, 191 Rn. 34 und vom 22. November 2016 - 1 StR 194/16 Rn. 12 mwN).

    Der Bundesgerichtshof hat stets betont, dass durch den Aspekt der "Hemmschwelle' die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen nicht in Frage gestellt oder relativiert werden solle (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, aaO und vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 19 jeweils mwN).

  • BGH, 07.09.2017 - 1 StR 329/17

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Revisibilität; Beweiswert der

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 StR 329/17, NStZ-RR 2018, 21, 22 mwN).

    Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16 Rn. 9 und vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16 Rn. 20, NStZ-RR 2017, 183 (insoweit nicht abgedruckt); Beschluss vom 7. September 2017 - 1 StR 329/17, aaO).

    Aus den Urteilsgründen muss sich außerdem ergeben, dass der Tatrichter die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 StR 329/17, aaO).

  • BGH, 23.02.2012 - 4 StR 608/11

    Überzeugungsbildung beim Tötungsvorsatz (dolus eventualis: Nachtatverhalten,

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 13 aaO jeweils mwN).

    Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (BGH, Urteile vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 61; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, aaO, 445 und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 14, StraFo 2018, 127; Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22).

    Mangelnde Impulskontrolle, wie sie bei dem Angeklagten schon mehrfach zutage getreten ist, kann dazu führen, dass es bereits bei geringsten Anlässen zu massiven Gewalthandlungen kommt, bei denen dem Täter die Konsequenzen seines Handelns gleichgültig sind und deshalb selbst tödliche Folgen in Kauf genommen werden (BGH, Urteile vom 16. April 2008 - 2 StR 95/08 Rn. 9; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, aaO und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 aaO Rn. 18).

  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement) (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 18, NStZ 2018, 206 mwN).

    Der Bundesgerichtshof hat stets betont, dass durch den Aspekt der "Hemmschwelle' die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen nicht in Frage gestellt oder relativiert werden solle (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, aaO und vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 19 jeweils mwN).

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 458/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, angesichts der verhältnismäßig geringen Verletzungen des Nebenklägers die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte den Tritt bewusst nicht mit einer Intensität ausgeführt haben könnte, die eine tödliche Wirkung haben konnte (BGH, Urteil vom 18. September 1986 - 4 StR 458/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 5; Beschluss vom 18. Mai 2011 - 1 StR 179/11, StV 2012, 89, 90).

    Maßgebliche Bedeutung würde einer eingeschränkten Trittintensität jedoch nur zukommen, wenn diese bewusst von dem Angeklagten gewählt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1986 - 4 StR 458/86, aaO).

  • BGH, 16.04.2008 - 2 StR 95/08

    Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; Tatmotiv; lebensgefährliche Gewalthandlung);

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Anders als das Landgericht meint, impliziert dieses Handlungsziel das Überleben des Opfers nicht zwingend (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 2008 - 2 StR 95/08 Rn. 5).

    Mangelnde Impulskontrolle, wie sie bei dem Angeklagten schon mehrfach zutage getreten ist, kann dazu führen, dass es bereits bei geringsten Anlässen zu massiven Gewalthandlungen kommt, bei denen dem Täter die Konsequenzen seines Handelns gleichgültig sind und deshalb selbst tödliche Folgen in Kauf genommen werden (BGH, Urteile vom 16. April 2008 - 2 StR 95/08 Rn. 9; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, aaO und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 aaO Rn. 18).

  • BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12

    Gefährliche Körperverletzung (minder schwerer Fall)

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nahe legt, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 f.; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277 und vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; ferner Fischer, aaO, § 224 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 206/12

    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall bei Tatprovokation

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nahe legt, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 f.; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277 und vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; ferner Fischer, aaO, § 224 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 24.03.2015 - 5 StR 521/14

    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung beim freisprechenden

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179 und vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 236/15 Rn. 18).
  • BGH, 15.12.2015 - 1 StR 236/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität)

  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 94/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit);

  • BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Billigen im Rechtssinne; hochgradig

  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 194/16

    Bedingter Tötungsvorsatz (erforderliche Gesamtbetrachtung: Indizwirkung einer

  • BGH, 01.02.2017 - 2 StR 78/16

    Tatrichterlicher Beweiswürdigung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil:

  • BGH, 13.08.2013 - 2 StR 180/13

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz: Beweiswürdigung bei Eventualvorsatz;

  • BGH, 24.08.1990 - 3 StR 311/90

    Annahme von dolus eventualis aufgrund nicht erfolgter umfassender Würdigung der

  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

  • BGH, 18.05.2011 - 1 StR 179/11

    Unzureichende Begründung eines bedingten Tötungsvorsatzes (Eventualvorsatz)

  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 420/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung in einem

  • BGH, 09.08.1988 - 4 StR 221/88

    Körperverletzung - Reizung zum Zorn - Strafmilderungsgrund

  • LG Regensburg, 16.12.2020 - Ks 103 Js 28875/19

    Hauptverhandlung, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnis, Wohnung,

    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement) (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 18; BGH, Urteil vom 05.04.2018 - 1 StR 67/18 Rn. 13).

    Zur Feststellung bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in die die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator, aber auch die konkrete Angriffsweise, die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 13; BGH, Urteil vom 05.04.2018 - 1 StR 67/18 Rn. 13).

    Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 13; BGH, Urteil vom 05.04.2018 - 1 StR 67/18 Rn. 13).

  • OLG Bremen, 01.10.2020 - 1 SsRs 54/20

    Sonntagsfahrverbot, Normadressat, Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Zudem führt diese Versagung der Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der fehlenden über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung auch nicht zu einer nicht mehr tolerablen Abweichung der vorliegenden Einzelfallentscheidung von der sonstigen Rechtsprechung: Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass auch für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Rechtsfehler des Amtsgerichts in der Anwendung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht geboten gewesen wäre, da vielmehr auch ohne eine erneute Beweisaufnahme nach § 79 Abs. 6 OWiG durch das Rechtsbeschwerdegericht bereits auf der Grundlage der vom Amtsgericht festgestellten äußeren Tatsachen, die zugleich einen Schluss auf die innere Tatseite zulassen (vgl. allgemein hierzu zuletzt u.a. BGH, Urteil vom 05.04.2018 - 1 StR 67/18 -, juris Rn. 13, NStZ-RR 2018, 371), das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verurteilung für eine vorsätzliche Beteiligung des Betroffenen an der ebenfalls vorsätzlich begangenen Tat des Fahrers des Lkw nach den § 30 Abs. 3 S. 1 StVO i.V.m. § 14 OwiG festzustellen gewesen wäre.
  • BGH, 10.10.2018 - 1 StR 438/18

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Beweiswürdigung und

    Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGH, Urteile vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, StraFo 2018, 399, 400 und vom 28. März 2018 - 2 StR 311/17, aaO; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO).

    Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, aaO; vom 28. März 2018 - 2 StR 311/17, aaO und vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 261 Rn. 38).

  • BGH, 29.08.2018 - 4 StR 248/18

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Wahl des Strafrahmens und der konkreten

    Zwar führt dies bei Körperverletzungsdelikten - anders bei Tötungsdelikten - noch nicht zwingend zur Annahme eines minder schweren Falls, doch ist dessen Zubilligung regelmäßig geboten, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, Rn. 26; Beschluss vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN; siehe auch Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 3 StR 417/16, Rn. 4).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 204/19

    Tötungsvorsatz (erforderliche Gesamtschau: Einzelbetrachtung bei Mittätern: keine

    a) Eine rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung (zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. nur BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18 Rn. 13 mwN, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 69) erfordert die sorgfältige Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtschau.
  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 441/18

    Tötungsvorsatz (erforderliche Gesamtabwägung)

    Eine rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung (zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. nur BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, StraFo 2018, 399, 400 mwN) erfordert die sorgfältige Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtschau.
  • LG Aachen, 10.03.2021 - 95 KLs 4/20
    Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (BGH, Urteil vom 05. April 2018 - 1 StR 67/18 -, Rn. 13, juris).
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