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   BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82   

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https://dejure.org/1982,966
BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82 (https://dejure.org/1982,966)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1982 - 1 StR 707/82 (https://dejure.org/1982,966)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1982 - 1 StR 707/82 (https://dejure.org/1982,966)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Definition von Gegenständen, die dem öffentlichen Nutzen dienen - Rechtsfolgen von Beschädigung eines Polizeifahrzeugs - Revision wegen fehlender Prüfung eines Tatbestandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 304, § 316 b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 185
  • NJW 1983, 1437
  • MDR 1983, 332
  • NStZ 1983, 315 (Ls.)
  • StV 1983, 240
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.05.1957 - 1 StR 155/57
    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82
    Es ist anerkannt, daß ein Dienen zum öffentlichen Nutzen auch dann vorliegen kann, wenn der Gebrauch erst "nach Erfüllung bestimmter allgemeingültiger Bedingungen" (RGSt 58, 346) gewährt wird, zu denen auch die Forderung eines Entgelts gehören kann (RGSt 34, 1; BGHSt 10, 285; 22, 209, 211).

    Das unterscheidet die Sachlage wesentlich von den Fällen des unmittelbaren - entgeltlichen oder unentgeltlichen - Zugangs zu einem öffentlichen Park (BGHSt 22, 209, 211), einer öffentlichen Bibliothek (BGHSt 10, 285), einem öffentlichen Verkehrsmittel (BGH bei Dallinger a.a.O.) und stellt sich als nur mittelbare Nutzung dar.

  • BGH, 16.07.1968 - 1 StR 133/68

    Verurteilung wegen vollendeter und versuchter räuberischer Erpressung - Begriff

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82
    Es ist anerkannt, daß ein Dienen zum öffentlichen Nutzen auch dann vorliegen kann, wenn der Gebrauch erst "nach Erfüllung bestimmter allgemeingültiger Bedingungen" (RGSt 58, 346) gewährt wird, zu denen auch die Forderung eines Entgelts gehören kann (RGSt 34, 1; BGHSt 10, 285; 22, 209, 211).

    Das unterscheidet die Sachlage wesentlich von den Fällen des unmittelbaren - entgeltlichen oder unentgeltlichen - Zugangs zu einem öffentlichen Park (BGHSt 22, 209, 211), einer öffentlichen Bibliothek (BGHSt 10, 285), einem öffentlichen Verkehrsmittel (BGH bei Dallinger a.a.O.) und stellt sich als nur mittelbare Nutzung dar.

  • RG, 17.10.1924 - I 627/24

    Zum Begriff der "Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen," im Sinne des §

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82
    Unmittelbarkeit in diesem Sinn liegt vor, wenn jedermann aus dem Publikum, sei es auch nach Erfüllung bestimmter allgemeingültiger Bedingungen, ohne Vermittlung dritter, zu beliebiger Auswahl der Teilnehmer befugter Personen aus dem Gegenstande selbst oder aus dessen Erzeugnissen oder Wirkungen Nutzen ziehen kann" (RGSt 66, 203, 204; 58, 346, 348; Wolff in LK 10. Aufl. § 304 Rdn. 9; vgl. auch Loos JuS 1979, 699).

    Es ist anerkannt, daß ein Dienen zum öffentlichen Nutzen auch dann vorliegen kann, wenn der Gebrauch erst "nach Erfüllung bestimmter allgemeingültiger Bedingungen" (RGSt 58, 346) gewährt wird, zu denen auch die Forderung eines Entgelts gehören kann (RGSt 34, 1; BGHSt 10, 285; 22, 209, 211).

  • RG, 12.11.1900 - 3250/00

    Schließt der Umstand, daß die Unternehmer einer für den öffentlichen Verkehr

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82
    Die Nutzung nicht weniger nach der Rechtsprechung unter § 304 StGB zu ziehender Gegenstände ist an die Tätigkeit des zuständigen Bedienungspersonals geknüpft, so etwa die Benutzung einer Straßenbahn oder Eisenbahn (RGSt 34, 1; BGH, Urt. vom 1. Juli 1952 - 1 StR 191/52 - bei Dallinger MDR 1952, 532).

    Es ist anerkannt, daß ein Dienen zum öffentlichen Nutzen auch dann vorliegen kann, wenn der Gebrauch erst "nach Erfüllung bestimmter allgemeingültiger Bedingungen" (RGSt 58, 346) gewährt wird, zu denen auch die Forderung eines Entgelts gehören kann (RGSt 34, 1; BGHSt 10, 285; 22, 209, 211).

  • BGH, 03.03.1982 - 2 StR 649/81

    Maschinenpistole als öffentliche Einrichtung - Sondereinheit der Polizei als

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82
    "Einrichtung" im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift kann auch eine Einheit der Polizei sein (BGHSt 31, 1 [BGH 03.03.1982 - 2 StR 649/81] ); ihr Betrieb kann dadurch gestört werden, daß ein Einsatzfahrzeug beschädigt wird.
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 347/67

    Strafrechtliche Beurteilung einer Beschädigung eines Polizeifunkgerätes

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82
    Solche Funktion käme auch dem Polizeifunkgerät - das der Bundesgerichtshof nicht als Schutzobjekt des § 304 StGB anerkannt hat (Beschl. vom 8. August 1967 - 1 StR 347/67) -, überhaupt zahlreichen Sachen zu, die für das Gemeinwesen wichtig sind, ohne daß von unmittelbarem Nutzen im Sinne der angeführten Rechtsprechung die Rede sein kann.
  • BGH, 01.07.1952 - 1 StR 191/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82
    Die Nutzung nicht weniger nach der Rechtsprechung unter § 304 StGB zu ziehender Gegenstände ist an die Tätigkeit des zuständigen Bedienungspersonals geknüpft, so etwa die Benutzung einer Straßenbahn oder Eisenbahn (RGSt 34, 1; BGH, Urt. vom 1. Juli 1952 - 1 StR 191/52 - bei Dallinger MDR 1952, 532).
  • BGH, 13.03.1952 - 4 StR 994/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82
    Die Nutzung nicht weniger nach der Rechtsprechung unter § 304 StGB zu ziehender Gegenstände ist an die Tätigkeit des zuständigen Bedienungspersonals geknüpft, so etwa die Benutzung einer Straßenbahn oder Eisenbahn (RGSt 34, 1; BGH, Urt. vom 1. Juli 1952 - 1 StR 191/52 - bei Dallinger MDR 1952, 532).
  • RG, 11.04.1932 - II 297/32

    Unter welchen Voraussetzungen können Anschlagsäulen im Sinne des § 304 StGB. als

    Auszug aus BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82
    Unmittelbarkeit in diesem Sinn liegt vor, wenn jedermann aus dem Publikum, sei es auch nach Erfüllung bestimmter allgemeingültiger Bedingungen, ohne Vermittlung dritter, zu beliebiger Auswahl der Teilnehmer befugter Personen aus dem Gegenstande selbst oder aus dessen Erzeugnissen oder Wirkungen Nutzen ziehen kann" (RGSt 66, 203, 204; 58, 346, 348; Wolff in LK 10. Aufl. § 304 Rdn. 9; vgl. auch Loos JuS 1979, 699).
  • BGH, 25.02.2021 - 3 StR 365/20

    Störung öffentlicher Betriebe (Begriff der Anlage;

    Allerdings ist in den Blick zu nehmen, dass nicht jeder Gegenstand, der aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt ist, zugleich eine Anlage darstellt (vgl. zu einer Maschinenpistole und einem Streifenwagen BGH, Urteile vom 3. März 1982 - 2 StR 649/81, BGHSt 31, 1 f.; vom 22. Dezember 1982 - 1 StR 707/82, BGHSt 31, 185, 188).
  • OLG Stuttgart, 03.03.1997 - 2 Ss 59/97

    Zur Strafbarkeit von Störungen einer Radarmessanlage

    Sie stellt in dieser Funktion keine eigenständige, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB , sondern eine dem Betrieb der Bußgeldbehörde dienende Sache dar (vgl. BGHSt 31, 1 - Maschinenpistole einer Einsatzhundertschaft - BGHSt 31, 185 - Streifenwagen einer Polizeieinheit - OLG Koblenz VRS 46, 33 - Einsatzfahrzeug der Feuerwehr - Frank H. Bernstein, § 316 b StGB - Störung öffentlicher Betriebe -, Frankfurt am Main 1989, Seite 106 f, 110).
  • BGH, 07.08.1990 - 1 StR 380/90

    Geräteschuppen der Straßenmeisterei

    Unmittelbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn jedermann ohne Vermittlung Dritter aus dem Gegenstand selbst oder aus dessen Erzeugnissen oder Wirkungen Nutzen ziehen kann (vgl. BGHSt 31, 185, 186 [BGH 22.12.1982 - 1 StR 707/82] m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 304 Rdn. 10, 11).
  • AG Berlin-Tiergarten, 03.07.1987 - 2 P Js 243/87

    Sachbeschädigung im Rahmen von sogenannten 1. Mai-Krawallen in Berlin;

    Bei der Sachbeschädigung des Polizeistreifenwagens handelt es sich nicht um eine gemeinschädliche Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB (BGHSt 31, 185 ff.).
  • BGH, 01.03.1988 - 1 StR 584/87

    Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung des ermächtigten Wahlverteidigers -

    Dem steht nicht entgegen, daß das Urteil hinsichtlich der Verurteilungen wegen Diebstahls (Fall II 5) und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (Fall II 5) Bedenken begegnet; bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Angeklagte aufgrund der getroffenen Feststellungen im Falle II 3 nur wegen Beihilfe zum Diebstahl (vgl. BGH NJW 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]), im Falle II 5 nur wegen Sachbeschädigung (vgl. BGHSt 31, 185, 186) verurteilt werden dürfen.
  • OLG Düsseldorf, 10.12.1985 - 2 Ss 382/85
    "... Wie der BGH (BGHSt 31, 185, 186 [hier: III (336) 236 a-c]) unter Übernahme der Definition des Reichsgerichts (RGSt 58, 348) zum Ausdruck gebracht hat, dient ein Gegenstand dann dem öffentlichen Nutzen, wenn dieser Gegenstand dem Publikum unmittelbaren Nutzen bringt, sei es durch seinen Gebrauch oder sei es in anderer Weise.
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