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   BGH, 23.02.1954 - 1 StR 723/53   

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https://dejure.org/1954,538
BGH, 23.02.1954 - 1 StR 723/53 (https://dejure.org/1954,538)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1954 - 1 StR 723/53 (https://dejure.org/1954,538)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1954 - 1 StR 723/53 (https://dejure.org/1954,538)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 366
  • NJW 1954, 847
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 25.11.1913 - V 282/13

    Kann in der Jugend des Täters auch dann ein "mildernder Umstand" gefunden werden,

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  • BGH, 07.05.1980 - 2 StR 10/80

    Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle und in Höhe der im ersten Urteil

    Der erkennende Senat hat im Anschluß an BGHSt 5, 366 [BGH 23.02.1954 - 1 StR 723/53] in seinem Urteil vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56 - entschieden, daß die Verhängung einer höheren Jugendstrafe anstelle einer niedrigeren Gefängnisstrafe gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verstößt, da Jugendstrafe jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen während der Zeit der Vollstreckung nicht milder sei als Gefängnisstrafe (BGHSt 10, 100, 103).

    Der 1. Strafsenat hatte in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1954 (BGHSt 5, 366, 370) [BGH 23.02.1954 - 1 StR 723/53] ausgeführt, daß Jugendstrafe und Gefängnisstrafe an "Strenge" einander gleichstehen und deshalb Jugendstrafe von unbestimmter Dauer dann nicht verhängt werden darf, wenn sich nicht klären läßt, ob der Angeklagte eine Straftat vor oder nach dem Zeitpunkt begangen hat, von dem ab er dem Erwachsenenstrafrecht untersteht.

  • BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96

    Jugendlicher - Jugendstrafrecht - Erwachsenenstrafrecht

    Ist dies aber unklar, so ist davon auszugehen, daß dies noch nicht der Fall war (BGHSt 5, 366 [BGH 23.02.1954 - 1 StR 723/53]).

    Im Umfang der Aufhebung war die Sache an die zuständige Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 5, 366, 370) [BGH 23.02.1954 - 1 StR 723/53].

  • BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02

    Strafkammer; Jugendkammer; Eröffnungsbeschluss; Zuständigkeitsrüge; Verweisung;

    Ist aber der Heranwachsendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht sicher auszuschließen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, daß er bei Begehung der Tat noch Heranwachsender war (BGHSt 5, 366, 370; Dallinger MDR 1955, 181 f.; Brunnen/Dölling, JGG 10. Aufl. § 1 Rdn. 11; Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 33 Rdn. 6 a).
  • BGH, 29.02.1956 - 2 StR 25/56
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  • BGH, 11.04.2007 - 2 StR 107/07

    Prüfung der tatrichterlichen Zuständigkeit durch das Revisionsgericht (Sachrüge;

    Ist dies aber unklar, so ist davon auszugehen, dass dies noch nicht der Fall war (BGHSt 5, 366).
  • BGH, 02.04.2020 - 1 StR 28/20

    Beweiswürdigung des Tatgerichts (erforderliche Darlegungen bei Anschluss an ein

    Ist aber der Heranwachsendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht sicher auszuschließen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass er bei Begehung der Tat noch Heranwachsender war (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02 Rn. 8, BGHSt 47, 311, 313 und vom 23. Februar 1954 - 1 StR 723/53, BGHSt 5, 366, 370).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 511/22

    Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (Schwergewicht der

    Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an die Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15 Rn. 6; Beschluss vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96 Rn. 15; BGH, Urteil vom 23. Februar 1954 - 1 StR 723/53, BGHSt 5, 366, 370).
  • LG Münster, 20.12.1978 - 1 Ns 50/78

    Zulässigkeit einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer; Anwendung des Grundsatzes

    Da der Bundesgerichtshof (BGHSt 5, 366, 368) [BGH 23.02.1954 - 1 StR 723/53] mit Recht in der Unbestimmtheit der gemäß § 19 JGG verhängten Jugendstrafe ein besonderes Übel sieht und eine Freiheitsstrafe unbestimmter Dauer im Erwachsenenstrafrecht nicht vorgesehen ist, kann eine Jugendstrafe unbestimmter Dauer in Fällen wie dem vorliegenden nicht verhängt werden.

    Diese Ansicht der Kammer findet ihre stütze in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGHSt 5, 366 ff [BGH 23.02.1954 - 1 StR 723/53] ).

  • OLG Hamm, 23.11.2005 - 1 Ss 367/05
    Im Umfang der Aufhebung war die Sache an den zuständigen Jugendrichter des Amtsgerichts Lennestadt zurückzuverweisen (BGHSt 5, 366, 370; NStZ-RR 1996, 150, 151).
  • OLG Hamm, 25.02.1999 - 4 Ss 106/99

    Strafprozeßrecht: Darstellungsmängel im Urteil

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß Zweifel über das Alter des Angeklagten zu dessen Gunsten zu lösen sind (vgl. BGHSt 5, 366; Brunner, JGG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 11; Eisenberg, JGG, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 11).
  • BGH, 11.11.1981 - 2 StR 596/81

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anwendung

  • BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73

    Verletzung der Aufklärungspflicht und des Beweisantragsrechts als

  • BGH, 13.06.1985 - 1 StR 247/85

    Vorazssetzungen der Zulässigkeit einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer -

  • BGH, 05.03.1975 - 3 StR 43/75

    Gleichstellung des Angeklagten mit einem Jugendlichen aufgrund der geistigen und

  • BGH, 14.01.1969 - 1 StR 543/68

    Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht und Verletzung sachlichen

  • BGH, 09.09.1966 - 4 StR 190/66

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 02.02.1962 - 2 ARs 166/61

    Entscheidung über die Vollstreckung der Restjugendstrafe - Anforderungen an die

  • BGH, 01.09.1954 - 6 StR 74/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.01.1959 - 1 StR 552/58

    Rechtsmittel

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