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   BGH, 22.12.1981 - 1 StR 729/81   

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https://dejure.org/1981,3218
BGH, 22.12.1981 - 1 StR 729/81 (https://dejure.org/1981,3218)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1981 - 1 StR 729/81 (https://dejure.org/1981,3218)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81 (https://dejure.org/1981,3218)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Garantenstellung aus vorangegangenem Tun (Ingerenz) - Begründung einer Garantenstellung durch Beteiligung an einem Überfall - Vorliegen einer Schuldunfähigkeit bei alkoholgewöhntem Täter - Unterlassen - Beihilfe zum Mord - Erfolgsabwendungspflicht - ...

Papierfundstellen

  • StV 1982, 218
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.07.2017 - 5 StR 134/17

    Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen

    Eine Garantenstellung der beiden Angeklagten, die für sie die Pflicht zur Erfolgsabwendung begründet hat, kann sich hier aus ihrer Beteiligung an dem sexuellen Missbrauch der Geschädigten ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1992 - 5 StR 379/92, BGHSt 38, 356, 358; vom 20 21 22 23. Oktober 1985 - 3 StR 300/85, StV 1986, 59 f., und vom 12. September 1984 - 3 StR 245/84, BGH, NStZ 1985, 24; Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81, StV 1982, 218).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Wer schuldhaft durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, ist rechtlich zur Abwehr des Schadenseintritts verpflichtet; kümmert er sich nicht um den durch seine Handlung oder die Handlung des Mittäters Verletzten, kann er sich eines (versuchten) Tötungsdelikts schuldig machen (BGH NJW 1992, 1246; NStZ 1985, 24; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 -1 StR 729/81; Senatsurteil vom 29. Januar 1984 - 4 StR 742/83, insoweit in StV 1984, 190 nicht mit abgedruckt).
  • BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92

    Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung

    a) Auf Grund der gemeinschaftlichen schweren Mißhandlung des Opfers, das danach allein, bewußtlos und blutend am Boden lag, war der Angeklagte R. unter dem Gesichtspunkt des vorangegangenen gefährdenden Tuns ("Ingerenz") verpflichtet, den weiteren Angriff seines Mittäters auf das Leben des Opfers zu verhindern und die tödliche Wirkung eines solchen Angriffs zu vereiteln (vgl. BGH NStZ 1985, 24; BGH StV 1982, 218 und 1986, 59).
  • BGH, 25.09.1991 - 3 StR 95/91

    Garantenstellung aus körperlicher Mißhandlung bei späterer Tötung des

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erfolgsabwendungspflicht allein schon aus der Beteiligung des Angeklagten an den vorausgegangenen Mißhandlungen folgte, obwohl die dabei zugefügten Verletzungen für sich gesehen keine Gefahr für das Leben des später Getöteten ergaben (in diesem Sinne BGH NStZ 1985, 24 und StV 1982, 218; ferner BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, insoweit in StV 1984, 190 nicht abgedruckt).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84

    Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit im Bereich

    Beihilfe zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt ist rechtlich auch durch pflichtwidriges Unterlassen möglich (BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81).

    Dabei kann sich die Garantenstellung des Gehilfen, welche für ihn die Pflicht zur Erfolgsabwendung begründet, aus einer Beteiligung an einer von mehreren gemeinschaftlich verübten rechtswidrigen Körperverletzung ergeben (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81), ohne daß es darauf ankommt, ob die Lebensgefahr für das Opfer gerade aus Art und Umfang der Mitwirkung des Gehilfen an der vorausgegangenen Straftat erwächst (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, insoweit in Strafverteidiger 1984, 190 nicht abgedruckt).

    Eine solche von außen hinzutretende weitere mögliche Todesursache, deren Auswirkung der Gehilfe dann abwenden muß, kann sogar in einem vorsätzlichen Angriff eines Dritten gegen das Opfer liegen, dies insbesondere dann, wenn der Angriff - so wie hier - von einem Mittäter der vorangegangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung - gleichsam in deren Fortführung - zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81).

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