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   BGH, 05.03.2013 - 1 StR 73/13   

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https://dejure.org/2013,6649
BGH, 05.03.2013 - 1 StR 73/13 (https://dejure.org/2013,6649)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2013 - 1 StR 73/13 (https://dejure.org/2013,6649)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2013 - 1 StR 73/13 (https://dejure.org/2013,6649)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 78 StGB; § 376 AO; § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
    Verjährungsfristen bei der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Regelbeispiele; Bestimmtheitsgrundsatz; Rechtsstaatsprinzip; Gleichheitssatz; Gesamtwürdigung; Typisierung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 3 S 2 AO, § 376 Abs 1 AO vom 19.12.2008, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB
    Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in Übergangsfällen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verlängerung der Verjährungsfrist für eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß im Jahr 2008

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in Übergangsfällen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 376 Abs. 1
    Verlängerung der Verjährungsfrist für eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß im Jahr 2008

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haerlein.de (Leitsatz)

    Strafrecht - Verjährung bei schwerer Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Steuerhinterziehung in großem Ausmaß: Verfolgungsverjährung in Übergangsfällen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 415
  • NJ 2013, 479
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Entscheidend dafür, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, ist alleine, ob die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO gegebenen objektiven Voraussetzungen vorliegen, nicht aber, ob erst nach einer Gesamtwürdigung ein besonders schwerer Fall bejaht wird (BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 StR 73/13 Rn. 167 ff.).
  • BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14

    Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen

    Diese Vorschrift gilt für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 25. Dezember 2008 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung, und zwar ungeachtet dessen, dass das hier einschlägige Regelbeispiel der Steuerverkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO) zum Zeitpunkt der Tatbeendigung durch das einschränkende Merkmal des Handels aus grobem Eigennutz noch enger gefasst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, NStZ 2014, 105).
  • LG Bochum, 05.10.2017 - 2 KLs 8/16

    Steuerhinterziehung: Ex-Geheimagent Mauss zu Bewährungsstrafe verurteilt

    Dabei entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass insofern die aktuelle Fassung des § 370 Abs. 3 AO maßgeblich ist (vgl. Klein, AO, 12 Aufl. § 376 Rn. 14, BGH Beschl. v. 05.03.2013, 1 StR 73/13), ohne dass es der Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 AO in der alten Fassung bedarf.
  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Da eine Steuerhinterziehung der Erben durch Unterlassen einer Berichtigungspflicht frühestens mit dem Tod des Erblassers im Jahr 2009 begann, ist § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung maßgeblich (d.h. ohne das früher zusätzlich maßgebliche Merkmal des groben Eigennutzes; zum zeitlichen Geltungsbereich s. Schauf in: Kohlmann § 370 AO Rn. 1099.4 S. 414/1 und 2 Lfg. Okt 2019) bzw. § 376 AO (Anwendung schon im Falle eines Regelbeispiels ohne Rücksicht auf die im Rahmen des § 370 Abs. 3 AO erforderliche Einzelfallprüfung zur möglichen Entkräftung der Indizwirkung des Regelbeispiels, s. BGH Beschluss vom 05.03.2013 1 StR 73/13 wistra 2013, 280, s. dazu Schauf in: Kohlmann § 370 Rn. 1099.1 und 1099.4 Lfg. Okt. 2019) in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.2008 (gem. Art. 97 § 23 EGAO für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufene Verjährungsfristen).
  • BGH, 26.10.2016 - 1 StR 172/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt war (BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, NStZ 2013, 415 mwN).
  • BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16

    Besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Täterschaft:

    Die Verjährungsfrist verlängerte sich zudem vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Taten die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, NStZ-RR 2016, 82; vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

    Der Umstand, dass dieses Regelbeispiel bis zur Änderung durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3198, 3209) und damit zum Zeitpunkt der Tatbeendigung enger gefasst war - es enthielt noch das einschränkende Merkmal des Handelns aus grobem Eigennutz -, steht der Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13 mit Nachweisen zum Meinungsstand in der Literatur).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16

    Umsatzsteuerhinterziehung (Zeitpunkt der Tatbeendigung bei Begehung durch

    Sie verlängerte sich vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Tat die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BGH, 25.06.2015 - 1 StR 579/14

    Unterbrechung der Verjährung (Reichweite der Unterbrechungswirkung bei

    Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Steuern in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) verurteilt worden ist (UA S. 99), trat Verfolgungsverjährung vor Anklageerhebung schon deshalb nicht ein, weil sich die Verjährungsfrist mit Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO nF durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2828) insoweit auf zehn Jahre verlängert hatte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13 Rn. 7 f., wistra 2013, 471).
  • LG Mönchengladbach, 08.09.2014 - 28 KLs 1/10
    Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt war (vgl. BGH NStZ 2013, 415).
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