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   BGH, 10.01.1989 - 1 StR 732/88   

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https://dejure.org/1989,3960
BGH, 10.01.1989 - 1 StR 732/88 (https://dejure.org/1989,3960)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1989 - 1 StR 732/88 (https://dejure.org/1989,3960)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1989 - 1 StR 732/88 (https://dejure.org/1989,3960)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme von "Arglosigkeit" bei Erwartung eines sonstigen schweren Angriffs auf den Körper

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.03.1985 - 5 StR 872/84

    Anforderungen an die Annahme der Arglosigkeit des Opfers als Voraussetzung des

    Auszug aus BGH, 10.01.1989 - 1 StR 732/88
    Auch derjenige ist nicht arglos, der einen sonstigen schweren Angriff auf seinen Körper erwartet (BGH StV 1985, 235).
  • BGH, 25.03.1987 - 3 StR 574/86

    Wolfgang Otto

    Auszug aus BGH, 10.01.1989 - 1 StR 732/88
    Bei der Annahme des Schwurgerichts, daß der Taxifahrer nicht mit einer tätlichen Gegenwehr des Angeklagten gerechnet hat, handelt es sich deshalb um eine bloße Vermutung ohne ausreichende Tatsachengrundlage (vgl. BGH NJW 1988, 2898, 2900).
  • BGH, 09.01.1991 - 3 StR 205/90

    Straftaten gegen das Leben: Mordmerkmal Heimtücke

    Arglos in dem bei heimtückischer Begehungsweise vorausgesetzten Sinn ist das Tatopfer dann, wenn es weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem (nur) gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten (erheblichen) Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 7; BGH NJW 1980, 792; NStZ 1981, 387; StV 1985, 235 ).
  • BGH, 01.02.2024 - 4 StR 287/23
    Ohne Bedeutung ist dabei, ob das Opfer die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 StR 491/21, NStZ 2022, 364, 365; Beschluss vom 10. Januar 1989 - 1 StR 732/88, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7).
  • BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01

    Mord (niedrige Beweggründe - Wut; Heimtücke; Arglosigkeit; Wehrlosigkeit;

    Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem "lediglich" gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7, 13 und 17).
  • BGH, 15.02.2022 - 4 StR 491/21

    Mord (Heimtücke: Arglosigkeit, Erwarten eines Angriffs gegen das Leben,

    Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Januar 2021 ? 4 StR 337/20, NStZ 2021, 609 Rn. 12; vom 20. August 2014 ? 2 StR 605/13, NStZ 2014, 574; Beschlüsse vom 29. April 2014 ? 3 StR 21/14, NStZ 2014, 633; vom 10. Januar 1989 ? 1 StR 732/88, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7; Urteil vom 13. November 1985 ? 3 StR 273/85, BGHSt 33, 363, 365).

    Ohne Bedeutung für die Frage der Arglosigkeit ist dabei, ob das Opfer gerade einen Angriff gegen das Leben erwartet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 1989 ? 1 StR 732/88, aaO) oder es die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt.

  • BGH, 08.09.2010 - 2 StR 274/10

    Mord (Voraussetzung der Heimtücke: Arglosigkeit); minder schwerer Fall des

    Dies steht der Annahme der Heimtücke entgegen (vgl. BGHSt 32, 382, 384; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7 und 13).
  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 139/02

    Mord (Heimtücke, Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, niedrige Beweggründe, Hass, Wut,

    Erforderlich für die Beseitigung der Arglosigkeit ist auch bei einem vorhergehenden Streit, daß das Opfer im Tatzeitpunkt mit einem tätlichen Angriff rechnet (BGHSt 32, 382, 384; 33, 363, 365; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7, 13 und 27).
  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 207/92

    Demonstranten - Präzisionsschleuder - Stahlkugelgeschosse - Zeugenvereidigung -

    Arglos im Sinn heimtückischer Begehungsweise ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn der Tötungshandlung, dem in der Regel maßgeblichen Zeitpunkt, weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem "lediglich" gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 273/85]; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 7 und 13; BGH NStE § 211 StGB Nr. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 24.02.1999 - 3 StR 520/98

    Arglosigkeit; Mordmerkmal der Heimtücke; Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe

    Rechnet dagegen das Tatopfer aufgrund einer vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung mit einem schweren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit, entfällt seine Arglosigkeit (BGHSt 32, 382, 384; 33, 363, 365; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 7 und 13).
  • KG, 10.04.1997 - 2 StE 2/93

    Mykonos-Attentat

    Arglos ist ein Tatopfer, wenn es in der unmittelbaren Tatsituation, also bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. BGHSt 32, 382, 3 84; 23, 119, 121; GA 1987, 129), weder mit einem lebensbedrohenden noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 7 und 13; BGH NStE § 211 StGB Nr. 12).
  • BGH, 30.05.1996 - 4 StR 150/96

    Opfer - Tötungsdelikt - Offene Auseinandersetzung - Arglosigkeit - Ende der

    Ist dies - wie hier - der Fall, so wird das Vorgehen des Täters nicht dadurch heimtückisch, daß dem Opfer die Intensität der Gefahr nicht bewußt wird und es sich nicht gerade eines Angriffs auch auf sein Leben versieht (BGHSt 20, 301, 302; 33, 363 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 273/85]; BGH StV 1985, 235; NStZ 1991, 233, 234; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 4 und 7; NStE Nr. 12 zu § 211 StGB).
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