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   BGH, 23.04.1991 - 1 StR 734/90   

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https://dejure.org/1991,2292
BGH, 23.04.1991 - 1 StR 734/90 (https://dejure.org/1991,2292)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1991 - 1 StR 734/90 (https://dejure.org/1991,2292)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1991 - 1 StR 734/90 (https://dejure.org/1991,2292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1
    Untreue des Treuhänders durch Nichtvorlage von für den geltend gemachten Verlustanteil erforderlichen Unterlagen an das Finanzamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untreue - Bauherrenmodell - Vermögensbetreuungspflicht - Treuhänder

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Der pflichtvergessene Treuhänder (IBR 1991, 524)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.10.1985 - 2 StR 383/85

    Verwirklichung des Untreuetatbestandes durch einen Rechtsanwalt bei Zurückhaltung

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - 1 StR 734/90
    Allerdings kann eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis darstellt, auch Verpflichtungen enthalten, deren Einhaltung nicht vom Untreuetatbestand geschützt ist (vgl. BGH NStZ 1986, 361 ; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 544/90 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.03.1988 - 5 StR 76/88

    Ermittlung der Strafzumessung aufgrund rechnerischer Mittelwerte

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - 1 StR 734/90
    Es stellt schließlich auch keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten dar, daß die Strafkammer die zeitliche Verzögerung des mehrfach ausgesetzten Verfahrens strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 2 und 3).
  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 544/90

    Wertung des Verschweigens und der Einbehaltung einer erlangten Provisionszahlung

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - 1 StR 734/90
    Allerdings kann eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis darstellt, auch Verpflichtungen enthalten, deren Einhaltung nicht vom Untreuetatbestand geschützt ist (vgl. BGH NStZ 1986, 361 ; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 544/90 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.01.1987 - 1 StR 687/86

    Strafzumessung - Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung zu Gunsten des

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - 1 StR 734/90
    Es stellt schließlich auch keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten dar, daß die Strafkammer die zeitliche Verzögerung des mehrfach ausgesetzten Verfahrens strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 2 und 3).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - 1 StR 734/90
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn die Strafe sich so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88

    Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - 1 StR 734/90
    Es stellt schließlich auch keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten dar, daß die Strafkammer die zeitliche Verzögerung des mehrfach ausgesetzten Verfahrens strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 2 und 3).
  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    Diese dienten dem Schutz des Vermögens des Arbeitsgebers und waren so bedeutsam, dass sie zur Hauptpflicht des Angeklagten erhoben worden waren (vgl. BGH wistra 1991, 265, 266; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 3; vgl. auch BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4).
  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 346/08

    Schadensersatzanspruch des Auftraggebers eines Auftrags zur Ermittlung der Kosten

    Für die Abgrenzung des Anwendungsgebiets der Vorschrift maßgeblich sind Zweck, Inhalt und Bedeutung der übernommenen vertraglichen Verpflichtung, wie sie sich aus den Vertragsvereinbarungen und durch Auslegung nach Treu und Glauben ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - 1 StR 734/90 - wistra 1991, 265).
  • VG Frankfurt/Main, 03.08.2005 - 7 E 2234/04

    Abwahl eines Bürgermeisters durch die Bürger und Regeln im "Abwahlkampf"

    Hätte er dies nicht in Erwägung gezogen, wäre er möglicherweise selbst dem Vorwurf ausgesetzt gewesen, Haushaltsuntreue durch Unterlassen begangen zu haben (vgl. hierzu z.B. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - 1 StR 734/90, wistra 1991, 265).
  • OLG Celle, 21.12.2005 - 9 U 100/05

    Schadensersatz wegen unberechtigt aus einem Gesellschaftsvermögen entnommener

    Die Bildung schwarzer Kassen für Schmiergeldzahlungen durch Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften wird auch im Strafrecht als pflichtwidrige Tathandlung angesehen (Tröndle/ Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 266 Rdnr. 46), ohne dass es auf diesen Gesichtspunkt ankommt, weil sich Umfang und Grenzen der Pflichten des Täters nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis richten (Tröndle/Fischer, StGB, § 266 Rdnr. 40; s. ferner BGH NJW 1991, 1069; BGH wistra 1991, 265, 266), hier also nach GmbH-Recht.
  • BGH, 29.10.1991 - 1 StR 513/91

    Vertragswidrig vorgenommene Inkassotätigkeit als rechtsgeschäftliches Handeln des

    Maßgeblich für die Frage, ob es sich im einzelnen Falle um eine wesentliche Verpflichtung handelt, deren Einhaltung vom Untreuetatbestand geschützt ist, sind Inhalt und Umfang der getroffenen Treueabrede, wie sie sich aus den Vertragsvereinbarungen und durch Auslegung nach Treu und Glauben ergibt (vgl. BGH, Urt. vom 23. April 1991 - 1 StR 734/90 -, wistra 1991, 265; sinngemäß schon BGH, Urt. vom 28. November 1967 - 5 StR 584/67 - bei Herlan GA 1971, 37: "Dies hängt jeweils von den besonderen Umständen ab").
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