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   BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14   

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https://dejure.org/2014,6882
BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14 (https://dejure.org/2014,6882)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2014 - 1 StR 74/14 (https://dejure.org/2014,6882)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14 (https://dejure.org/2014,6882)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 45 Abs. 2 StPO; 44 Abs. 1 StPO; § 299 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG
    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung (Hindernis und eigenes Verschulden im Zusammenhang mit dem typischen zeitlichen und organisatorischen Aufwand der Rechtsmitteleinlegung; erforderliche ...

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  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14
    Zwar darf die jeweilige Rechtsmittelfrist grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden (vgl. BVerfGE 69, 381, 385).
  • BGH, 27.11.2008 - 5 StR 496/08

    Wahrung der einmonatigen Revisionsbegründungsfrist (Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14
    Dieser kann bei Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle ebenfalls nicht erwarten, dass der zuständige Rechtspfleger während der gesamten Dienststunden für die Prüfung vor ihm abgegebener Rechtsmittelerklärungen zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 496/08, NStZ 2009, 585, 586).
  • BGH, 13.09.2005 - 3 StR 310/05

    Recht auf den unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers; Revisionseinlegung in

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14
    Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - 3 StR 310/05 mwN).
  • OLG Frankfurt, 26.10.2007 - 3 Ws 905/07

    Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugsachen:

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14
    Ein in Haft befindlicher Rechtsmittelführer hat zudem keinen Anspruch darauf, sein Rechtsmittel mittels Telefax der Justizvollzugsanstalt dem zuständigen Gericht übermitteln zu können (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 259 mwN).
  • BVerfG, 09.08.1990 - 2 BvR 641/90

    Anforderungen an Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Strafgefangenen

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14
    Eine Beeinträchtigung der Prozessgrundrechte eines inhaftierten Rechtsmittelführers aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nicht verbunden; auch einem Inhaftierten ist es zuzumuten, die ihm möglichen Maßnahmen zur Vermeidung anstaltsbedingter Verzögerungen bei der Rechtsmitteleinlegung zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 9. August 1990 - 2 BvR 641/90).
  • OLG Jena, 29.10.2007 - 1 Ws 356/07

    StVollzG

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14
    Allerdings hat der Rechtsmittelführer dabei für die gewählte Art der Rechtsmitteleinlegung den zeitlichen und organisatorischen Aufwand in Rechnung zu stellen, dessen es bedarf, damit die Rechtsmittelerklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Frist an die zuständige Stelle gelangt (Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 356/07; vgl. auch KG NStZ-RR 2009, 19).
  • KG, 03.09.2001 - 3 Ws 431/01

    Versäumung von Fristen wegen Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14
    Der Angeklagte hat entgegen § 45 Abs. 2 StPO weder einen Sachverhalt vorgetragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegen stehendes Verschulden an der Versäumung der Frist ausschließt (vgl. etwa KG NZV 2002, 47, 48; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 204), noch den zur Begründung der Wiedereinsetzung angeführten Vortrag glaubhaft gemacht.
  • OLG Frankfurt, 25.02.2003 - 3 Ss 386/02

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wegen erfolgloser Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14
    Der Angeklagte hat entgegen § 45 Abs. 2 StPO weder einen Sachverhalt vorgetragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegen stehendes Verschulden an der Versäumung der Frist ausschließt (vgl. etwa KG NZV 2002, 47, 48; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 204), noch den zur Begründung der Wiedereinsetzung angeführten Vortrag glaubhaft gemacht.
  • KG, 30.06.2008 - 1 Ss 249/08

    Wiedereinsetzungsantrag: Verspätete Revisionseinlegung in der Haftanstalt zu

    Auszug aus BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14
    Allerdings hat der Rechtsmittelführer dabei für die gewählte Art der Rechtsmitteleinlegung den zeitlichen und organisatorischen Aufwand in Rechnung zu stellen, dessen es bedarf, damit die Rechtsmittelerklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Frist an die zuständige Stelle gelangt (Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 356/07; vgl. auch KG NStZ-RR 2009, 19).
  • BVerfG, 14.02.2023 - 2 BvR 653/20

    Verfassungswidrige Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Der Betroffene hat beispielsweise den Aufwand zu kalkulieren, der zeitlich und organisatorisch erforderlich ist, um den rechtzeitigen Eingang seiner Prozesserklärung in der vorgeschriebenen Form zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14 -, juris, Rn. 6).
  • BGH, 14.07.2021 - 3 StR 185/21

    Fristwahrung bei Rechtsmittel durch inhaftierten Rechtsmittelführer (Ausschöpfung

    Zum anderen hat der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 StPO keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich sein fehlendes Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) an der Versäumung der Frist ergibt (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 2 StR 129/17, NStZ-RR 2017, 285; vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 45 Rn. 5a).

    Zwar darf eine Rechtsmittelfrist grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84, BVerfGE 69, 381, 385; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14, juris Rn. 6).

    Ein inhaftierter Rechtsmittelführer kann wegen des jeweiligen organisatorischen Aufwands für die Justizvollzugsanstalt und das Gericht nicht darauf vertrauen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb kürzester Frist auf ein Rechtsmittel bezogene Erklärungen gemäß § 299 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk er untergebracht ist, ermöglicht werden können (BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14, juris Rn. 6; KG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - (4) 1 Ss 249/08, NStZ-RR 2009, 19; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 1 Vollz (Ws) 248/15, NStZ-RR 2015, 327; Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 356/07, juris).

    Eine Beeinträchtigung der Prozessgrundrechte eines inhaftierten Rechtsmittelführers aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nicht verbunden; auch einem Inhaftierten ist es zuzumuten, die ihm möglichen Maßnahmen zur Vermeidung anstaltsbedingter Verzögerungen bei der fristgebundenen Rechtsmittelbegründung zu ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1990 - 2 BvR 641/90, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23

    Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von

    Dabei hat der Verfahrensbeteiligte beispielsweise den Aufwand zu kalkulieren, der zeitlich und organisatorisch erforderlich ist, um den rechtzeitigen Eingang seiner Prozesserklärung in der vorgeschriebenen Form zu ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 - juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14 - juris Rn. 6).
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