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   BGH, 15.05.1979 - 1 StR 74/79   

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https://dejure.org/1979,1303
BGH, 15.05.1979 - 1 StR 74/79 (https://dejure.org/1979,1303)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1979 - 1 StR 74/79 (https://dejure.org/1979,1303)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1979 - 1 StR 74/79 (https://dejure.org/1979,1303)
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Schlafzimmereindringling

§§ 34, 35 StGB, Dauergefahr

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Vergehen gegen das Waffengesetz - Vorliegen der Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes - Notwehr wegen Vorliegens eines rechtswidrigen gegenwärtigen Angriffs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Spanner-Fall

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Spanner-Fall

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2053
  • JR 1980, 113
  • JR 1980, 115
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 20.09.1920 - I 384/20

    Obstdiebe - § 32 StGB, Notwehr, 'gegenwärtig', 'erforderlich', keine

    Auszug aus BGH, 15.05.1979 - 1 StR 74/79
    Der Angriff dauerte auch nicht deshalb fort, weil St. etwas entwendet hatte und mit der Beute flüchten wollte (RGSt 55, 82; 63, 221).
  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Auszug aus BGH, 15.05.1979 - 1 StR 74/79
    Sie begründet einen entschuldigenden Notstand, wenn sie so dringend ist, daß sie jederzeit, also auch alsbald, in einen Schaden umschlagen kann, mag auch die Möglichkeit offenbleiben, daß der Eintritt des Schadens noch eine Zeitlang auf sich warten läßt (BGHSt 5, 371, 373).
  • BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02

    Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben

    Dazu zählt auch eine Dauergefahr, bei der ein länger andauernder gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGH NJW 1979, 2053, 2054).

    Bei einer Dauergefahr ist eine solche Verdichtung der Gefahr dann anzunehmen, wenn der Schaden jederzeit eintreten kann, auch wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß der Schadenseintritt noch einige Zeit auf sich warten läßt (BGH NJW 1979, 2053, 2054; vgl. auch BGHSt 5, 371, 373).

    Denn auch bei Bestehen einer Dauergefahr muß die Abwehr nicht darauf beschränkt werden, die Gefahr nur hinauszuschieben (BGHSt 5, 371, 375; BGH NJW 1979, 2053, 2054).

    Anhaltspunkte dafür, daß die Alternativen zur Abwehr der Gefahr nicht in diesem Sinne wirksam gewesen wären, können sich etwa daraus ergeben, daß die Behörden trotz Hilfeersuchens und Kenntnis der Lage in der Vergangenheit nicht wirksam eingeschritten waren und daher ungewiß bleiben mußte, ob sie in der aktuellen Notstandslage nachhaltig eingreifen würden (BGH NJW 1966, 1823, 1824 f.; NJW 1979, 2053, 2054), oder daß mögliche polizeiliche Hilfe die Notstandslage nicht wirksam hätte beseitigen können (dazu BGH GA 1967, 113).

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Er war zwar vollendet, aber noch nicht beendet; denn die Beute war noch nicht gesichert (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 985; siehe weiter BGHSt 27, 336, 339; BGH NJW 1979, 2053; RGSt 55, 82, 84; Lenckner/Perron in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 13, 15; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 4).
  • AG Flensburg, 07.11.2022 - 440 Cs 107 Js 7252/22

    Klimaproteste: Strafbarkeit eines Baumbesetzers unter Berücksichtigung eines

    Die Gegenwärtigkeit einer Gefahr i.S.d. § 34 StGB wird nämlich zu Recht auch dann angenommen, wenn zwar der weitere Schadenseintritt möglicherweise nicht unmittelbar bevorsteht, er jedoch nur noch durch sofortiges Handeln abgewendet werden kann (BGH, Urt. v. 15.5.1979 - 1 StR 74/79, NJW 1979, 2053, 2054; BGH, Urt. v. 21.2.1989 - 5 StR 586/88, NJW 1989, 1289; Schönke/Schröder-Perron, 30. Aufl. 2019, § 34, Rn. 17; NK-StGB/Neumann, 5. Aufl. 2017, § 34, Rn. 56; Roxin/Greco, Strafrecht AT, Bd. I, 5. Aufl. 2020, § 16, Rn. 20; Fischer, 69. Aufl. 2022, § 34, Rn. 7).
  • BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92

    Keine Freiheitsberaubung bei übelbedrohter Entfernungsmöglichkeit

    Dagegen liegt § 239 StGB nicht stets dann vor, wenn das - an sich mögliche - Verlassen des Ortes ein empfindliches Übel im Sinne von § 240 StGB nach sich ziehen würde (vgl. auch Hirsch JR 1980, 115); dann kann Strafbarkeit nach § 240 StGB bestehen.
  • BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81

    Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe - Voraussetzungen der

    Nach der Rechtsprechung reicht es auch aus, daß eine Gefahr als Dauergefahr über einen längeren Zeitraum gegenwärtig ist, sei es, daß sie jederzeit - zu einem Ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann, oder sei es, daß der zu besorgende Schaden zwar nicht unmittelbar bevorsteht, aber doch nur durch sofortiges, gegenwärtiges Handeln abgewendet werden kann (BGHSt 5, 371, 373; BGH NJW 1951, 769 f; MDR 1957, 691; NJW 1979, 2053, 2054; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 34 Rdn 17).
  • BGH, 19.03.1986 - 2 StR 38/86

    Einsatz einer Schußwaffe zum Zweck der Verteidigung

    Wer schuldlos in eine Notwehrlage geraten ist, darf eine Schußwaffe, die zu führen er nicht berechtigt ist, dem Angreifer entwinden und - wenn es die "Kampfläge" erfordert - gegen ihn richten; er ist selbst für eine gesetzwidrige anderweitige Beschaffung zumindest entschuldigt (§§ 34, 35 StGB; BGH NJW 1979, 2053 mit Anm. Hruschka NJW 1980, 2123; vgl. auch BGH NStZ 1981, 299).
  • BGH, 21.10.2004 - 3 StR 226/04

    Notwehr (objektive Notwehrlage); Putativnotwehr; umgekehrter Tatbestandsirrtum;

    In diesem Fall hätte J. den vom Angeklagten zunächst befürchteten lebensgefährlichen Angriff erkennbar aufgegeben, so daß zum Zeitpunkt der Schußabgabe keine (Putativ-) Notwehrlage mehr bestanden hätte (vgl. BGH NJW 1979, 2053; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 16).
  • OLG Köln, 17.05.1994 - Ss 169/94
    Darunter ist ein Zustand zu verstehen, bei dem die Gefahr jederzeit - also auch alsbald - in einen Schaden umschlagen kann, mag auch die Möglichkeit offen bleiben, daß der Eintritt des Schadens noch eine Zeitlang auf sich warten läßt (vgl. BGH NJW 1979, 2053, 2054; Rengier a.a.0. § 16 Rn. 14).
  • OLG Köln, 12.10.2006 - 15 U 58/06
    Der insoweit bemühten Entscheidung (BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 15.05.1979, NJW 1979, 2053 f.) lag ein Fall zu Grunde, der von der zeitlichen Komponente und insbesondere von der Intensität der von einem "Spanner" ausgehenden Gefahr her mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist.
  • AG Schmallenberg, 01.07.2020 - 5 Ds 105/19
    Gegenwärtig ist auch eine Dauergefahr als ein Zustand, der jederzeit in einen Schaden umzuschlagen droht, ohne dass der Zeitpunkt genau bestimmt werden könnte (AllgA, vgl. BGH 1.12.2005 - 3 StR 243/04, BGHR § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 4; BGH 25.3.2003 - 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255 (258 f.); BGH 5.3.1954 - 1 StR 230/53, BGHSt 5, 371 (373); BGH 15.5.1979 - 1 StR 74/79, NJW 1979, 2053 (2054); RG 26.4.1932 - I 1341/31, RGSt 66, 222 (225 f.); RG 11.1.1932 - III 911/31, RGSt 66, 98 (100 f.); RG 12.7.1926 - II 430/26, RGSt 60, 318 (321); RG 23.1.1925 - I 959/24, RGSt 59, 69 (70 f.); LK-StGB/Zieschang Rn. 42; NK-StGB/Neumann Rn. 12; SK-StGB/Rogall Rn. 17; Jescheck/Weigend AT § 44 I 2; Roxin AT 1 § 22/17; zur Gefahrenlage beim "Festsitzen in Krisengebieten" (im Territorium des sog. "Islamischen Staates") Erb GA 2018, 399 (401 ff.); MüKoStGB/Müssig, 4. Aufl. 2020 Rn. 22, StGB § 35 Rn. 22).
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