Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.02.2015

Rechtsprechung
   BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40949
BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14 (https://dejure.org/2014,40949)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - 1 StR 75/14 (https://dejure.org/2014,40949)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - 1 StR 75/14 (https://dejure.org/2014,40949)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,40949) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 266 Abs. 1 StPO; § 52 Abs. 1 StPO; § 266 StGB; § 263 StGB
    Anforderungen an die Revisionsbegründung; tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit; Übertragung auf die Auslegung von Verträgen); Untreue (gravierende Pflichtverletzung: Sponsoring, ungenügendes Einverständnis der Mehrheitsgesellschafterin; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 344 Abs 2 StPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
    Revisionsbegründung in Strafsachen: Fehlerhafte Begründung von Verfahrensrügen mit Bezugnahmen auf andere Unterlagen

  • IWW

    § 52 StGB, § ... 263 Abs. 1 StGB, § 181 BGB, Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 244 Abs. 3 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 345 Abs. 1 StPO, § 273 Abs. 4 StPO, § 338 Nr. 6 StPO, § 177 GVG, § 249 Abs. 2 StPO, § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 138 BGB, §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Revisionsbegründung nach einer Verurteilung wegen Untreue

  • rewis.io

    Revisionsbegründung in Strafsachen: Fehlerhafte Begründung von Verfahrensrügen mit Bezugnahmen auf andere Unterlagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Revisionsbegründung nach einer Verurteilung wegen Untreue

  • rechtsportal.de

    StPO § 344 Abs. 2 S. 2
    Anforderungen an die Revisionsbegründung nach einer Verurteilung wegen Untreue

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 04.09.2014)

    Rechtsanwalt treibt Erbin in den Ruin

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Vermögenswert einer Grundbuchberichtigung nach bereits erfolgter dinglicher Übertragung eines Grundstücks

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 01.09.1994 - 4 StR 259/94

    Rüge der Verletzung materiellen Rechts und Beanstandung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
    Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94 , NStZ 1995, 46, 47).

    Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94 , NStZ 1995, 46, 47).

    Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94 , NStZ 1995, 46, 47).

    Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94 , NStZ 1995, 46, 47).

    Damit fehlte aber bereits der festgestellten generellen Unrechtsvereinbarung der Angeklagten, bei Gelegenheit Gelder vom Anderkonto zur Deckung anderweitiger Kosten einzusetzen, die Qualität einer für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderlichen einheitlichen Willensbildung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94 , NStZ 1995, 46, 47).

  • BGH, 18.05.2010 - 4 StR 182/10

    Voraussetzungen der Tatmehrheit bei der Untreue (natürliche Handlungseinheit)

    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
    Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).

    Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).

    Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).

    Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).

    Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer daher nur im Komplex A.II. bezüglich der fünf am 27. Dezember 2007 jeweils zugunsten der Vo. GmbH erfolgten Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen; die übrigen Taten hat sie jeweils als rechtlich selbständig bewertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 ).

  • BGH, 07.09.2011 - 1 StR 343/11

    Strafe gegen den wegen Betruges und Untreue verurteilten Vorstand des Bundes für

    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
    Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).

    Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).

    Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).

    Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).

    Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).

  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 231/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
    Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).

    Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).

    Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).

    Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).

    Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will ( BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11 , NJW 2012, 325, 328; Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ-RR 2011, 373; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, Vor § 52 Rn. 61 mwN).

  • BGH, 11.01.2012 - 1 StR 386/11

    Konkurrenzen bei Untreue und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (natürliche

    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
    Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11 ) und - im Gegenzug - für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden.

    Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11 ) und - im Gegenzug - für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden.

    Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11 ) und - im Gegenzug - für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden.

    Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11 ) und - im Gegenzug - für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden.

    Die aus divergierenden Zahlungszeitpunkten und konkret-anlassbezogener Verwendung gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, dass lediglich eine allgemeine Übereinkunft zur Tatbegehung bei Gelegenheit vorlag (vgl. zur bloßen Tatgeneigtheit auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11 ) und - im Gegenzug - für jede Tat ein neuer Tatentschluss zu bilden war, hält sich innerhalb des dem Tatrichter gewährten Beurteilungsspielraums und ist daher vom Senat nicht zu beanstanden.

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
    Die Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren, dessen Ablauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detailliert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06 , BGHSt 51, 298 ff. ) entwickelten Anforderungen durchgeführt.

    Die Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren, dessen Ablauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detailliert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06 , BGHSt 51, 298 ff. ) entwickelten Anforderungen durchgeführt.

    Die Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren, dessen Ablauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detailliert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06 , BGHSt 51, 298 ff. ) entwickelten Anforderungen durchgeführt.

    Dabei kann dahinstehen, ob die von der Revision hierzu "vorsorglich" erhobene Verfahrensrüge mit Blick auf § 345 Abs. 1 StPO verfristet wäre; dem hiergegen gerichteten Einwand der Revision, die Frist sei mangels einer nach der Protokollberichtigung im Hinblick auf § 273 Abs. 4 StPO erforderlichen nochmaligen Urteilszustellung noch nicht in Gang gesetzt, vermag der Senat schon im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06 Rn. 64) nicht zu folgen.

    Die Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren, dessen Ablauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2014 detailliert dargestellt hat, ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06 , BGHSt 51, 298 ff. ) entwickelten Anforderungen durchgeführt.

  • LG Tübingen, 28.11.2007 - 1 Qs 172/07
    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

  • OLG Stuttgart, 14.03.1985 - 3 Ss (14) 823/84

    Verurteilung wegen Vermögensdelikten; Rüge sachlichen Rechts

    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

  • RG, 10.10.1932 - III 553/32

    Begeht der in Gütergemeinschaft lebende Ehemann Untreue oder Betrug, wenn er ein

    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

  • RG, 05.05.1919 - III 134/19

    Begründet die durch Vorlegung eines fälschlich angefertigten eigenhändigen

    Auszug aus BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14
    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit;

  • BGH, 16.12.1960 - 4 StR 401/60
  • BGH, 23.09.1985 - II ZR 246/84

    Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 27.01.1988 - 3 StR 61/87

    Missbrauchsalternative oder Treuebruchalternative der Untreue - Fehlende Befugnis

  • BGH, 13.12.1994 - 1 StR 622/94

    Nachteilszufügung - Untreue - Vergleich der Vermögenslage - Provision - Treubruch

  • BGH, 11.12.1997 - 4 StR 323/97

    Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

  • BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03

    Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers

  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

  • BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12

    Untreue; Vermögensbetreuungspflicht in Konzernverhältnissen; faktischer

  • OLG Naumburg, 30.11.1998 - 11 U 22/98

    Rückgewähr von einem Geschäftsführer einer GmbH gewährten Vorteilen; Anspruch auf

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
  • BGH, 05.03.1953 - 5 StR 676/52

    Materielle und formelle Voraussetzungen der Verbindung und Trennung von Verfahren

  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

  • BGH, 16.06.1983 - 2 StR 837/82

    Geltung des Grundsatzes der Bescheidung des Hilfsbeweisantrages in den

  • BGH, 25.09.1986 - 4 StR 496/86

    Unzulässigkeit einer Revision mangels Formwahrung

  • BGH, 25.08.1989 - 3 StR 158/89

    Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensrecht

  • BGH, 24.07.1998 - 3 StR 78/98

    Untersuchungshaft; Begriff der Wohnung (nicht bei einem Besuchsraum in der

  • BGH, 07.04.2005 - 5 StR 532/04

    Darlegungsanforderungen bei der Verfahrensrüge (Zulässigkeit; faires Verfahren;

  • BGH, 18.11.2008 - 1 StR 568/08

    Verfahrensrüge bei der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Vortrag von

  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 486/09

    Verfahrensrüge (Begründungsanforderungen)

  • BGH, 04.05.2011 - 5 StR 124/11

    Beweiswürdigung (Aussagekonstanz); Rügeberechtigung bei Ablehnung eines

  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 217/11

    Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines fremden Beweisantrags

  • BGH, 21.03.2013 - 3 StR 247/12

    Beweiswürdigung (Beweiswert eines mit der Tatspur übereinstimmenden

  • BGH, 11.03.2008 - 3 StR 36/08

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

  • BGH, 02.07.2013 - 2 StR 179/13

    Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Justiz

  • BGH, 27.02.2014 - 4 StR 575/13

    Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrenszögerung im Revisionsverfahren

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 185/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Bezüglich der Verfahrensbeanstandungen, die eine unrichtige Behandlung von Beweisanträgen zur "formalrechtlichen' Betrachtung der Arbeitgeberstellung im Tatzeitraum sowie entsprechenden Auskünften von Sozialversicherungsträgern hierzu geltend machen, kann der Senat aufgrund des unter II. Ausgeführten - unabhängig von der Frage einer Einschränkung des Beweisantragsrechts der Nebenbeteiligten nach § 436 Abs. 2 i.V.m. § 444 Abs. 2 Satz 2 StPO und unabhängig von der Rügeberechtigung derjenigen Revisionsführer, die lediglich die Ablehnung von anderen Verfahrensbeteiligten gestellten Beweisanträgen beanstanden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70 mwN) - jeweils ausschließen, dass das Urteil auf einer etwa unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO beruht.
  • OLG Koblenz, 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18

    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Elektronische

    So reicht es nicht aus, ein zur Begründung einer anderweitigen Rüge vorgebrachtes Verfahrensgeschehen pauschal in Bezug zu nehmen, wenn dieses auch für die anderweitige Rüge relevante Vorgänge umfasst (vgl. BGH NStZ 2005, 463; Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14 [Rdn. 66 ff., juris] = BeckRS 2014, 23581, jeweils zur Revision).
  • BGH, 17.07.2019 - 5 StR 195/19

    Verwertbarkeit und Vorhalt einer vor der Belehrung als Beschuldigter abgegebenen

    Die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen müssen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70 mwN).
  • OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24

    Unterbliebene Besetzungsmitteilung, Vorabentscheidungsverfahren, Statthaftigkeit

    Der Besetzungseinwand muss ohne Bezugnahmen und Verweisungen (vgl. BGH, Urteil v. 04.09.2014, 1 StR 75/14; Schmitt a.a.O.) aus sich heraus Inhalt und Gang des bisherigen Verfahrens so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 S. 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird.

    Denn es ist nicht Aufgabe des Senats im Vorabentscheidungsverfahren gemäß § 222b Abs. 3 StPO, das revisionsrechtlichen Grundsätzen folgt, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen zusammenzufügen oder zu ergänzen (vgl. BGH, Urteil v. 04.09.2014, 1 StR 75/14).

  • BGH, 20.12.2017 - 1 StR 464/17

    Begriff der prozessualen Tat (Steuerstrafrecht: regelmäßig keine prozessuale Tat

    Entgegen den gesetzlichen Anforderungen wird die Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist nicht mit Bestimmtheit behauptet (zu diesem Erfordernis etwa BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14 Rn. 65, StraFo 2015, 70, 72 mwN), sondern die Rechtzeitigkeit lediglich bezweifelt.
  • BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17

    Betrug (konkludente Täuschung; Fehlen eindeutiger Urteilsfeststellungen zum

    Eine solche Auslegung ist Aufgabe des Tatgerichts und nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BGH, Urteile vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14 und vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07).
  • OLG Karlsruhe, 05.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 332/18

    Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines während der vorläufigen

    Hinsichtlich der in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Frage, ob die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft von einer Referendarin mit den Befugnissen nach § 9 Abs. 2 AGGVG BW wahrgenommen wurde, fehlt es bereits an der erforderlichen bestimmten Behauptung einer Rechtsverletzung, nachdem nur vorgetragen wird, "es kann nicht ausgeschlossen werden", dass der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die erforderliche Qualifikation gefehlt habe (BGH, Urteil vom 04.09.2014 - 1 StR 75/14 und Beschluss vom 31.05.2016 - 1 StR 22/16, jeweils juris).

    e) Die zur Beanstandung einer nicht berücksichtigten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erforderliche Verfahrensrüge hätte schließlich u.a. eine Darlegung des Verfahrensgangs - jedenfalls in den wesentlichen Zügen - ab dem Zeitpunkt bedurft, in dem der Angeklagte vom Tatvorwurf in Kenntnis gesetzt wurde (Senat, Beschlüsse vom 08.05.2017 - 2 Rv 8 Ss 186/17 - und vom 17.07.2017 - Rv 10 Ss 312/17; BGH NStZ 2004, 504 und Urteil vom 04.09.2014 a.a.O.).

  • OLG München, 12.02.2020 - 2 Ws 138/20

    Voraussetzungen einer Besetzungsrüge

    Verweise auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligten genügen diesen Anforderungen nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 344, Rn 21; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, § 344, Rn 114, 117; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, § 344, Rn 39; BGH BeckRS 2014, 23581; BGH NStZ-RR 2018, 153; BGH NStZ 2007, 166).
  • KG, 16.09.2015 - 121 Ss 141/15

    Vertretung in der Berufungsverhandlung nach Änderung der Prozessordnung

    Eine den Anwendungsbereich des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. in derartigen Fällen einschränkende, im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (StraFO 2012, 490 ff.) konventionsfreundliche Auslegung kommt im Hinblick auf den nicht auslegungsfähigen Wortlaut und der aus Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG folgenden Bindung der Gerichte an die geltenden Gesetze nicht in Betracht (vgl. OLG Brandenburg StraFo 2015, 70; Hans. OLG Bremen StV 2014, 211-213; OLG Braunschweig, Beschluss vom 19. März 2014 - 1 Ss 15/14 - [juris]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 StO 2/13 - [juris]; StV 2013, 299-301; OLG München StV 2013, 301-302; OLG Celle NStZ 2013, 615-616; Hans. OLG Hamburg OLGSt StPO § 329 Nr. 6; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - [2] 121 Ss 166/14 [32/14]).
  • OLG München, 10.03.2020 - 2 Ws 283/20

    Zu den Voraussetzungen einer Gehörsrüge gemäß § 33a StPO

    MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, § 344, Rn 114, 117; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, § 344, Rn 39; BGH BeckRS 2014, 23581; BGH NStZ-RR 2018, 153; BGH NStZ 2007, 166).
  • KG, 10.04.2015 - 121 Ss 58/15

    Eigenmächtiges Ausbleiben

  • BGH, 14.05.2020 - 5 StR 672/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu den Anforderungen

  • BGH, 25.05.2023 - 5 StR 452/22

    Urteil wegen Mordes im Leipziger Auwald rechtskräftig

  • BGH, 01.03.2023 - 5 StR 455/22

    Zulässigkeit der Verfahrensrüge; Sachkunde von Berufsrichtern bei der Anwendung

  • BGH, 03.01.2023 - 5 StR 298/22

    Unzulässigkeit der Revision

  • KG, 22.07.2020 - 4 Ss 91/20

    Strafzumessung: Lange Verfahrensdauer; Kompensation für rechtsstaatswidrige

  • KG, 22.07.2020 - 161 Ss 66/20

    Strafzumessung, lange Verfahrensdauer, Kompensation, rechtsstaatswidrige

  • KG, 20.11.2018 - 3 Ws (B) 259/18

    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2015 - 1 StR 75/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5977
BGH, 24.02.2015 - 1 StR 75/14 (https://dejure.org/2015,5977)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2015 - 1 StR 75/14 (https://dejure.org/2015,5977)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - 1 StR 75/14 (https://dejure.org/2015,5977)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,5977) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht