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   BGH, 03.05.2022 - 1 StR 75/22   

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BGH, 03.05.2022 - 1 StR 75/22 (https://dejure.org/2022,15765)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2022 - 1 StR 75/22 (https://dejure.org/2022,15765)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - 1 StR 75/22 (https://dejure.org/2022,15765)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des Besitzens: Besitz bei Duldung eines Betäubungsmitteldepots in der eigenen Wohnung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 47
  • StV 2023, 465
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.10.2007 - 2 StR 369/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mittäterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - 1 StR 75/22
    a) Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 Rn. 6; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23 und vom 10. Juni 2010 - 2 StR 246/10 Rn. 3; Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21 Rn. 9; je mwN).

    Das gilt insbesondere für den Verwahrer (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23).

  • BGH, 10.06.2010 - 2 StR 246/10

    Voraussetzungen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Eigenbesitzer;

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - 1 StR 75/22
    a) Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 Rn. 6; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23 und vom 10. Juni 2010 - 2 StR 246/10 Rn. 3; Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21 Rn. 9; je mwN).
  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - 1 StR 75/22
    a) Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 Rn. 6; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23 und vom 10. Juni 2010 - 2 StR 246/10 Rn. 3; Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21 Rn. 9; je mwN).
  • BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (freie Zugänglichkeit des Rauschgifts

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - 1 StR 75/22
    a) Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20 Rn. 6; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23 und vom 10. Juni 2010 - 2 StR 246/10 Rn. 3; Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21 Rn. 9; je mwN).
  • BGH, 08.12.2022 - 5 StR 351/22

    Billigung der kurzzeitigen Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung des

    Auch ein Fremdbesitzer, der die tatsächliche Verfügungsgewalt für einen anderen ausübt und keine eigene Verfügungsgewalt in Anspruch nehmen will, besitzt die Betäubungsmittel; das gilt insbesondere für den Verwahrer (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 1 StR 75/22 Rn. 7; vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21 Rn. 9).

    Dies allein genügt aber nicht für die rechtliche Wertung, er sei Besitzer der Betäubungsmittel gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 1 StR 75/22 Rn. 8).

  • BGH, 02.11.2022 - 6 StR 239/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (konkurrenzrechtliche

    d) Im nächsten Rechtsgang wird hinsichtlich des Angeklagten A. K. jedenfalls die Frage eines täterschaftlichen (Fremd-)Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände, wie etwa Lagerhaltung und Verfügbarkeit, zu erwägen sein (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 1 StR 75/22; vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, NStZ 2020, 41, 42; Patzak/Volkmer/Fabricius, 10. Aufl., BtMG § 29 Rn. 1005 ff. mwN).
  • LG München II, 15.06.2023 - 2 KLs 41 Js 44324/21

    Zur Strafbarkeit der Fälschung von Blankett-Impfausweisen und von digitalen

    Dies gilt insbesondere für den Verwahrer (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2007 - 2 StR 369/07; BGH, Beschluss vom 3.5.2022 - 1 StR 75/22).
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