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   BGH, 17.07.1997 - 1 StR 753/96   

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https://dejure.org/1997,3138
BGH, 17.07.1997 - 1 StR 753/96 (https://dejure.org/1997,3138)
BGH, Entscheidung vom 17.07.1997 - 1 StR 753/96 (https://dejure.org/1997,3138)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96 (https://dejure.org/1997,3138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Beihilfe zur Geldwäsche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29, § 29a, § 30, § 30a; StGB § 261, § 28

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 25
  • StV 1998, 588
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 17.07.1997 - 1 StR 753/96
    Dies hat der Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache 1 StR 791/96 näher ausgeführt.

    Beendigung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tritt erst ein, wenn der Erlös der Drogenlieferung beim Großhändler angelangt und der Waren- und Geldfluß "zur Ruhe gekommen" ist (vgl. Senat, Urt. vom heutigen Tage - 1 StR 791/96).

    Der Auffangtatbestand des § 261 StGB tritt hinter der Beihilfe zurück (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 1 StR 791/96; s. a. BTDrucks. 13/6620 S. 7).

  • Drs-Bund, 19.12.1996 - BT-Drs 13/6620
    Auszug aus BGH, 17.07.1997 - 1 StR 753/96
    Der Auffangtatbestand des § 261 StGB tritt hinter der Beihilfe zurück (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 1 StR 791/96; s. a. BTDrucks. 13/6620 S. 7).
  • BGH, 03.04.1992 - 4 StR 131/92
    Auszug aus BGH, 17.07.1997 - 1 StR 753/96
    Soweit das Landgericht angenommen hat, bandenmäßige Tatbegehung im Sinne von § 30 a Abs. 1 BtMG sei ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, trifft dies zu (BGH StV 1992, 379).
  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Auszug aus BGH, 17.07.1997 - 1 StR 753/96
    Dies ist nach der genannten Senatsentscheidung vom heutigen Tage für den Täter ausreichend; für den Gehilfen kann nichts anderes gelten (vgl. allg. zum Gehilfenvorsatz BGHSt 42, 135 ff. = NStZ 1997, 272 f. mit Anm. Kindhäuser = JZ 1997, 209 f. [BGH 18.04.1996 - 1 StR 14/96] mit Anm. Roxin).
  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05

    Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei

    In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof § 261 StGB auch als "Auffangtatbestand" bezeichnet (vgl. BGHSt 48, 240, 247; BGH NStZ-RR 1998, 25, 26).
  • BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19

    Gesamtschuldnerische Haftung für die Einziehung des aus der Tat Erlangten;

    Im Übrigen würde den Angeklagten die Verurteilung aus dem gegebenenfalls zurücktretenden Delikt der Geldwäsche hier nicht beschweren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 291/18 mwN und speziell für den Fall einer bestehen bleibenden Verurteilung wegen Geldwäsche BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96, NStZ-RR 1998, 25, 26; vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).
  • BGH, 10.05.2000 - 3 StR 21/00

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit

    Unter diesen Umständen begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zugängliche (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 25) - Bewertung der Strafkammer, daß täterschaftliches Handeltreiben vorliegt, keinen Bedenken.
  • BGH, 21.05.1999 - 2 StR 154/99

    Begriff des bewaffneten Handeltreibens bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

    Handeltreiben ist aber dann nicht mehr möglich, wenn nach der Vorstellung des Beteiligten jedweder Rauschgiftumsatz, zu dem die auf den Erlös gerichteten Bemühungen Bezug haben können, beendet ist ("wenn der Waren und Geldfluß zur Ruhe gekommen ist": BGHSt 43, 163; BGH StV 1995, 641, 642; 1998, 25; NStZ-RR 1998, 25; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50).
  • BGH, 21.11.2000 - 1 StR 433/00

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Unerlaubtes

    Nach den getroffenen Feststellungen begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zugängliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Beihilfe (BGH NStZ-RR 1998, 25; vgl. ausführlich zum tatrichterlichen Beurteilungsspielraum Maatz/Wahl FS aus Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens des BGH S. 531, 552) - Entscheidung des Landgerichts, es liege täterschaftliches Handeltreiben vor, keinen Bedenken.
  • BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98

    Mittäterschaft/Gehilfentätigkeit beim Rauschgifthandel

    Unter diesen Umständen begegnet die - nur begrenzter revisionsgerichtlicher Kontrolle zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 226/97 und 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96) - Bewertung der Strafkammer, hier liege auch hinsichtlich des Handeltreibens Täterschaft vor, keinen rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 02.02.1999 - 1 StR 489/98

    Abgrenzung von Mittäterschaft zu Beihilfe; Eröffnung von Firmenkonto zur

    Die zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe notwendige Bewertung der subjetkiven und objektiven Tatumstände durch das Landgericht ist revisionsgerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 25, 26).
  • BGH, 23.10.1997 - 4 StR 226/97
    Ob der Tatbeteiligte nicht nur fremdes Tun fördern, sondern die Tat (Einfuhr) als eigene will, ist in wertender Betrachtung zu beurteilen (vgl. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21; Senatsbeschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 133/97), wobei die tatrichterliche Wertung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur begrenzt zugänglich ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96).
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