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   BGH, 16.12.1975 - 1 StR 755/75   

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https://dejure.org/1975,814
BGH, 16.12.1975 - 1 StR 755/75 (https://dejure.org/1975,814)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1975 - 1 StR 755/75 (https://dejure.org/1975,814)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 755/75 (https://dejure.org/1975,814)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung der Untersuchung und Entscheidung - Angeklagte Tat - Gerichtliche Ermittlung anderer Tatsachen - Strafzumessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 46 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 99
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15

    Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben

    Der Grundsatz, dass sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken (§§ 155, 264 StPO), steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 755/75, NStZ 1981, 99 mwN).
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

    Tatbestandsmerkmal des "Quälens" bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen;

    Bei der Bewertung des Schuldumfangs darf der Tatrichter auch solche Umstände einbeziehen, die mit dem eigentlichen Tatgeschehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, aber gleichwohl geeignet sind, Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Persönlichkeit und die Gesinnung des Täters zu ziehen (vgl. BGH NStZ 1981, 99; MDR 1983, 984).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 448/13

    Strafzumessung (Berücksichtigung nicht angeklagter festgestellter Taten:

    Allerdings bedarf es für die gesonderte Bewertung sonstiger strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ohne gesonderte Anklage und damit außerhalb der Anforderungen eines geordneten Strafverfahrens nicht nur der Beachtung des Gewährleistungsgehalts der Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. April 2010 - 2 BvR 366/10, BVerfGK 17, 223, 225 mwN) und - mangels Verbrauchs der Strafklage - der Vermeidung einer Doppelbestrafung (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 42/74, MDR 1975, 195 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 755/75, NStZ 1981, 99, 100; Urteil vom 17. April 1996 - 2 StR 57/96; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 26; Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404 bezüglich späterer Straftaten; Beschluss vom 25. April 2006 - 4 StR 125/06, NStZ 2006, 620).
  • BVerfG, 05.04.2010 - 2 BvR 366/10

    Unschuldsvermutung (verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen;

    Insbesondere mit dem angegriffenen Urteil sind nicht etwa diese Taten (mit) bestraft worden, was auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig gewesen wäre (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 755/75 -, NStZ 1981, S. 99 m.w.N.); vielmehr hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung unter anderem das vor dem Tatzeitraum liegende, zur Überzeugung des Gerichts festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers zu dessen Lasten in seine Überlegungen einbezogen, wozu es nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ("Vorleben des Täters") berechtigt war (vgl. nur Theune, in: Strafgesetzbuch - Leipziger Kommentar, Bd. 2, 12. Aufl. 2006, § 46 Rn. 177).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 499/86

    Rechtsfolgen der Unschuldsvermutung

    Deshalb halten Rechtsprechung und Schrifttum das Gericht ganz allgemein für befugt, die Untersuchung über die durch Anklage und Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat hinaus auf andere Straftaten zu erstrecken, wenn dies zur Wahrheitsfindung erforderlich ist (BGH NStZ 1981, 99; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 264 Rdn. 63; Hürxthal in KK § 264 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 264 Rdn. 11).
  • BGH, 26.06.1981 - 3 StR 83/81

    Gebundenheit der Staatsanwaltschaft an eine vor Anklageerhebung getroffene

    Solche Taten können daher, sofern sie für die Beurteilung der Schuld und der Persönlichkeit des Angeklagten von Bedeutung sind und sich in der Hauptverhandlung feststellen lassen, hier wie in der Regel auch sonst strafschärfend berücksichtigt werden, selbst wenn der Angeklagte ihretwegen nicht verfolgt wird oder noch nicht verurteilt worden ist (vgl. BGH NJW 1951, 769, 770; BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 42/74 - bei Dallinger MDR 1975, 195 f; Beschluß vom 16. Juli 1975 - 2 StR 303/75; Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 755/75 = NStZ 1981, 99 f; Urteil vom 3. Februar 1976 - 1 StR 818/75; Urteil vom 2. März 1977 - 2 StR 794/76; Bruns NStZ 1981, 81, 82 f).
  • BGH, 21.08.2003 - 3 StR 234/03

    Implizite Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; tragfähige

    Dabei hindert der Grundsatz, daß sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken (§ 155 Abs. 1, § 264 Abs. 1 StPO), das Gericht nicht daran, auch andere Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, wenn diese zumindest mittelbar für die Beurteilung der Tat oder des Täters von Bedeutung sind (BGH NStZ 1981, 99 m. w. N.).
  • BGH, 11.06.1986 - 3 StR 10/86

    Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz - Ablichtung einer Urkunde als

    Der Grundsatz, daß sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken, hindert das Gericht nicht, andere Tatsachen - auch von der Anklage nicht erfaßte Straftaten - zu ermitteln und festzustellen, wenn diese zumindest mittelbar für die Beurteilung der Tat oder des Täters von Bedeutung sind (BGH NStZ 1981, 99; vgl. auch Bruns NStZ 1981, 81, 82/83).
  • BGH, 17.09.1986 - 2 StR 353/86

    Strafbarkeit wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und

    Dies kann aber die Außerachtlassung des erörterten Belastungsindizes nicht rechtfertigen; denn der Grundsatz, daß sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken, hindert das Gericht nicht, andere, ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen - auch von der Anklage nicht erfaßte Straftaten - in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGH NStZ 1981, 99; BGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - 3 StR 10/86).
  • BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84

    Vertrauensschutz hinsichtlich vorläufiger Verfahrenseinstellung; Einbeziehung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die in der Hauptverhahdlung gemäß §§ 154, 154 a StPO vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff nicht dazu, daß dieser Verfahrensstoff und die mit ihm zusammenhängenden Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grunde für die Urteilsfindung außer Betracht bleiben müssen; vielmehr ist der Tatrichter nicht gehindert, auch solchen Stoff zu ermitteln und festzustellen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von Bedeutung ist (BGH NStZ 1981, 99; BGH, Urteil vom 3. Februar 1976 - 1 StR 818/75; vgl. auch Bruns NStZ 1981, 81; Rieß GA 1980, 312; Terhorst JR 1982, 247 und JR 1984, 170).
  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 138/91

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen zweifachen sexuellen

  • BGH, 13.01.1986 - 3 StR 486/85

    Anforderungen an Beweiswürdigung bei Schädelhirntrauma - Änderung des

  • BGH, 05.08.1981 - 2 StR 202/81

    Beurteilung der Schuldfähigkeit von alkoholisierten Tätern durch einen

  • BGH, 18.04.1984 - 2 StR 865/83

    Erforderlichkeit der Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen oder eines

  • BGH, 20.04.1982 - 1 StR 39/82

    Rüge der Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Revisionsverfahren - Auswirkung der

  • BGH, 12.12.1979 - 3 StR 437/79

    Vermögensschaden bei getäuschten Bestellern aufgenötigter Leistung -

  • BGH, 12.05.1977 - 4 StR 38/77

    Hinzuziehung eines über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im medizinischen

  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 692/76

    Revision gegen Verurteilung aufgrund nicht ausreichend geprüfter Schuldfähigkeit

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