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   BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15   

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BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15 (https://dejure.org/2015,19906)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2015 - 1 StR 76/15 (https://dejure.org/2015,19906)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 (https://dejure.org/2015,19906)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitnehmers; gleichzeitiges Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen und Arbeitnehmerbeiträge: einheitliche Tat nach § 266a Abs. 1 StGB)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 Nr 2 StGB
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Begriff des Arbeitgebers; gleichzeitiges Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen und und Arbeitgeberbeiträgen als einheitliche Tat

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 266a Abs. 1 StGB, § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 111i Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Zugrundelegen des von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Maßstabs bei der Bestimmung der Arbeitgebereigenschaft

  • rewis.io

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Begriff des Arbeitgebers; gleichzeitiges Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen und und Arbeitgeberbeiträgen als einheitliche Tat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4
    Zugrundelegen des von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Maßstabs bei der Bestimmung der Arbeitgebereigenschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheinselbständige - und die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 648
  • NStZ 2016, 719
  • StV 2016, 30
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15
    Maßgeblich ist eine abwägende Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, NStZ 2014, 321, 322).
  • BGH, 13.04.2010 - 5 StR 428/09

    Untreue bei einer englischen Limited (Gründungsstatut; Gründungstheorie;

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15
    Hierbei ist die Zurückverweisung an eine Wirtschaftsstrafkammer angezeigt, da zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09, wistra 2010, 268, 270; und vom 26. August 2014 - 5 StR 185/14, wistra 2015, 18, 20; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 355 Rn. 2).
  • BGH, 26.08.2014 - 5 StR 185/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung zur Vortat bei der Geldwäsche; Sichverschaffen von

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15
    Hierbei ist die Zurückverweisung an eine Wirtschaftsstrafkammer angezeigt, da zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09, wistra 2010, 268, 270; und vom 26. August 2014 - 5 StR 185/14, wistra 2015, 18, 20; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 355 Rn. 2).
  • BGH, 11.08.2011 - 1 StR 295/11

    Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15
    Die Arbeitnehmerstellung zeichnet sich gemeinhin vor allem dadurch aus, dass der Arbeiter weisungsabhängig und in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist (vgl. vor allem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, aber auch die strafrechtliche Rechtsprechung wie z.B. BGH, Urteil vom 16. April 2014 - 1 StR 638/13, NStZ-RR 2014, 246, 247 f.; Beschluss vom 11. August 2011 - 1 StR 295/11, NJW 2011, 3047).
  • BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Tenorierung; Konkurrenzen;

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15
    Der Schuldspruch, der ohnehin nicht der Rechtsprechung des Senats entspricht, wonach bei gleichzeitigem Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB und Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB keine Tateinheit, sondern eine einheitliche Tat vorliegt, bei der die zusätzliche Verwirklichung von § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB lediglich im Rahmen des Schuldumfangs Berücksichtigung findet (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10, wistra 2010, 408; so auch MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 266a Rn. 99), war daher insgesamt aufzuheben.
  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15
    Der Senat weist darauf hin, dass - sollte das Landgericht bei Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erneut zur Arbeitgebereigenschaft der Angeklagten gelangen - zur Beurteilung der Frage, ob es sich möglicherweise bei einzelnen Arbeitern um nur geringfügig oder unständig Beschäftigte mit entsprechend geringeren Sozialversicherungspflichten (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376) gehandelt hat, auch die Tätigkeiten und Verdienste bei anderen Auftraggebern von Bedeutung sein können.
  • BGH, 16.04.2014 - 1 StR 638/13

    Verletzung des Konfrontationsrechts (Fragerecht; Zurechenbarkeit des Ausfalls);

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15
    Die Arbeitnehmerstellung zeichnet sich gemeinhin vor allem dadurch aus, dass der Arbeiter weisungsabhängig und in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist (vgl. vor allem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, aber auch die strafrechtliche Rechtsprechung wie z.B. BGH, Urteil vom 16. April 2014 - 1 StR 638/13, NStZ-RR 2014, 246, 247 f.; Beschluss vom 11. August 2011 - 1 StR 295/11, NJW 2011, 3047).
  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers); Beihilfe

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15
    Entscheidend sind hierbei allein die tatsächlichen Gegebenheiten (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12, NStZ-RR 2013, 278).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    (2) Der Vorsatz der Angeklagten wird insbesondere durch ihre Verschleierungsbemühungen, zum Schein eine weitere GmbH als Vermittlerin auftreten zu lassen, belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5 Rn. 12 f.); das von den Angeklagten gewählte Geschäftsmodell war von vornherein auf Umgehung der sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Pflichten ausgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 20-26).
  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22

    Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter

    Ob eine Person Arbeitgeber ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das weitgehend auf das Arbeitsrecht Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5 Rn. 10 und vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21, Rn. 15).

    Maßgebend bleibt stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteile vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191 Rn. 14 und vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R, BSGE 119, 216 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 6 Rn. 25; vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5 Rn. 10 und vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4 Rn. 11; BAG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 Rn. 17).

  • BGH, 13.12.2018 - 5 StR 275/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbeiträge;

    Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSGE 119, 216, 218; BSG, ZIP 2006, 678, 679 f.; NZS 2007, 648, 649 f.; Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R, Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, NStZ 2015, 648, 649, und vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, NStZ 2014, 321, 323; Diepenbrock NZS 2016, 127).

    Manche Tätigkeiten können sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen einer Selbständigkeit ausgeübt werden (BSGE 123, 50, 54; vgl. z. B. einerseits BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R und anderseits BSGE 120, 99 zum "Rackjobbing'; zur möglichen selbständigen Tätigkeit von Bühnenarbeitern BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, NStZ 2015, 648).

    Die Arbeitskräfte waren - sobald sie einen angebotenen Einsatz angenommen hatten - in den Betrieb der l. eingegliedert, auch wenn sie ihre Tätigkeit an den Veranstaltungsorten erbrachten (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R, aber auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, NStZ 2015, 648), und wirkten an der von ihr der gegenüber ihren jeweiligen Auftraggebern zu erbringenden Leistung mit.

  • BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (doppelte Strafrahmenmilderung;

    Entscheidend sind hierbei die tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12, NStZ-RR 2013, 278; vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4; vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5, und vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 1 Ss 14/15 zur Arbeitgebereigenschaft in einem von einem faktischen Betriebsinhaber geleiteten Einzelunternehmen).
  • LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung:

    Soweit das Arbeitsentgelt hier sowohl nach § 266a Abs. 1 StGB als auch nach § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB vorenthalten und veruntreut wurde, liegt eine einheitliche Tat vor (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 StR 76/15, Rn. 15, m.w.N.).

    Eine Arbeitnehmerstellung zeichnet sich dabei vor allem dadurch aus, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden und weisungsabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 StR 76/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 StR 185/16, Rn. 15; vgl. auch § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

    Maßgeblich sind für die rechtliche Bewertung die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 StR 76/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - 1 StR 626/12, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11.08.2011 - 1 StR 295/11).

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 50/17

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu

    Arbeitgeber ist danach derjenige, demgegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (vgl. näher BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16, NStZ 2017, 354, 355; Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, NStZ 2015, 648, 649).
  • BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeber; Arbeitnehmer;

    Ob jemand bei Tätigkeiten, die sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen einer Selbständigkeit ausgeübt werden können, abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSGE 119, 216, 218; 123, 50, 54; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12, NStZ-RR 2013, 278; vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4; vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5, und vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18, aaO).
  • BGH, 21.04.2016 - 1 StR 122/16

    Steuerhinterziehung (Tatmehrheit bei unterlassener Abgabe von

    Der Umstand, dass das Landgericht bei gleichzeitigem Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB und Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB entgegen der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 Rn. 15, wistra 2015, 393 und vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10, wistra 2010, 408) nicht von einer einheitlichen Tat, sondern von Tateinheit ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten ebenfalls nicht.
  • OLG Zweibrücken, 09.08.2018 - 1 OLG 2 Ss 23/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern: Verantwortlichkeit bei

    Nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Maßgaben ist als Arbeitgeber jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts anzusehen, die Arbeit unmittelbar an andere vergibt und der die Verfügung über die Arbeitskraft, die Einstellung, Verwendung und Entlassung zusteht, für deren Rechnung das Arbeitsentgelt gezahlt wird und der der Erfolg der Arbeitsleistung zugutekommt (Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 28a Rn. 78; vgl. a.: BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 StR 76/15, NStZ 2015, 648).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Soweit insoweit eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 und nach § 266a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichzeitig erfüllt ist, liegt eine einheitliche Tat (und nicht etwa Tateinheit) vor (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - 1 StR 122/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 -, juris, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 -, juris, Rn. 10).
  • LG Frankfurt/Oder, 09.03.2020 - 23 Wi KLs 1/18
  • LG Münster, 16.12.2020 - 12 KLs 2/20
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