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   BGH, 21.01.1997 - 1 StR 763/96   

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https://dejure.org/1997,7277
BGH, 21.01.1997 - 1 StR 763/96 (https://dejure.org/1997,7277)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1997 - 1 StR 763/96 (https://dejure.org/1997,7277)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1997 - 1 StR 763/96 (https://dejure.org/1997,7277)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Änderung eines Schuldspruchs auf Grund Revisionserfolg - Tatbestandsmerkmal "mit sich führen" einer Schusswaffe im Zusammenhang mit § 30a Abs. 2 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Mitführen einer Waffe durch Täter und Wirkung auf Mittäter (Zurechnung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96

    Heroindeal mit Schußwaffe - § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - 1 StR 763/96
    Wie der Senat durch Urteil vom 14. Januar 1997 (1 StR 580/96, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im einzelnen ausgeführt hat, verlangt § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, daß der Täter selbst die Schußwaffe in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann; die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugeordnet werden.
  • BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht - Abänderung von Schuldsprüchen - Erfüllung

    Auszug aus BGH, 21.01.1997 - 1 StR 763/96
    Daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung insoweit einen minder schweren Fall gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen hätte, kann der Senat im Hinblick auf die bei der Strafrahmenwahl als schwerwiegend berücksichtigte Tatsache, daß der Mittäter im Einvernehmen mit dem Angeklagten bei der Tat eine geladene Waffe mit sich führte (vgl. hierzu auch BGHSt 27, 56, 59), ausschließen.
  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter

    Diese Rechtsprechung - bestätigt in den Beschlüssen vom 21. Januar 1997 (1 StR 763/96) und 16. September 1997 (StV 1997, 638) hat in der Literatur - teilweise ohne nähere Begründung - Zustimmung gefunden (vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 a Rdn. 64 f.), ist aber auch auf Kritik gestoßen: Weber (BtMG § 30 a Rdn. 95) hält es für eine nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheidende Tatfrage, ob der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt ist, wenn die Waffe nicht von einem Täter, sondern von einem Tatbeteiligten getragen wird.
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